Kapitel 39
Internationale Rechtsinstrumente und -mechanismen
Handlungsgrundlage
39.1 Die Anerkenntnis, daß die folgenden
wesentlichen Aspekte des weltweiten, multilateralen und
bilateralen vertragsschaffenden Prozesses mit in Betracht zu
ziehen sind:
| a) |
die Weiterentwicklung des internationalen Rechts für
nachhaltige Entwicklung (International Law on Sustainable
Development) unter besonderer Berücksichtigung des
empfindlichen Gleichgewichtes zwischen Umwelt- und
Entwicklungsbelangen; |
| b) |
die Notwendigkeit, das
Verhältnis zwischen bestehenden internationalen
Instrumenten oder Vereinbarungen im Umweltbereich und
einschlägigen Vereinbarungen oder Instrumenten in den
Bereichen Wirtschaft und Soziales zu klären und zu
stärken und dabei die besonderen Bedürfnisse der
Entwicklungsländer zu berücksichtigen; |
| c) |
auf globaler Ebene die herausragende Bedeutung der
Beteiligung und Mitwirkung aller Länder, einschließlich
der Entwicklungsländer, beim Abschluß von Verträgen im
Bereich des internationalen Rechts für nachhaltige
Entwicklung. Viele der bestehenden internationalen
Rechtsinstrumente und Vereinbarungen im Bereich Umwelt
sind ohne angemessene Beteiligung und Mitwirkung der
Entwicklungsländer entwickelt worden und bedürfen somit
einer eventuellen Überarbeitung, damit auch die Belange
und Interessen der Entwicklungsländer darin
Berücksichtigung finden und eine ausgewogene Kontrolle
über solche Instrumente und Vereinbarungen
sichergestellt ist; |
| d) |
den Entwicklungsländern soll auch technische Hilfe
bei ihren Bemühungen gewährt werden, ihre
innerstaatlichen Möglichkeiten der Rechtssetzung im
Bereich des Umweltrechts auszubauen; |
| e) |
bei künftigen Vorhaben zur fortlaufenden
Entwicklung und Kodifizierung des internationalen Rechts
für nachhaltige Entwicklung sollen die laufenden
Arbeiten der Völkerrechtskommission (ILC) mit
berücksichtigt werden; |
| f) |
sämtliche Verhandlungen zur fortlaufenden
Entwicklung und Kodifizierung des internationalen Rechts
für nachhaltige Entwicklung sollen generell auf
weltweiter Grundlage und unter Berücksichtigung der
besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen
durchgeführt werden. |
Ziele
39.2 Gesamtziel der Überprüfung und
Entwicklung eines internationalen Umweltrechts soll die
Evaluierung und Förderung der Effektivität dieser Rechts und
die Förderung der Integration von Umwelt- und
Entwicklungspolitik durch wirksame internationale Vereinbarungen
oder Instrumente sein, wobei sowohl weltweit geltende Grundsätze
als auch die besonderen und differenzierten Bedürfnisse und
Belange aller Länder zu berücksichtigen sind.
39.3 Zu den Einzelzielen gehören:
| a) |
die Identifizierung und die Nennung der
Schwierigkeiten, die manche Staaten, insbesondere
Entwicklungsländer, von der Beteiligung an
internationalen Vereinbarungen oder Instrumenten oder an
deren ordnungsgemäßer Umsetzung abhalten, und
gegebenenfalls deren Überprüfung und Revidierung, damit
Umwelt- und Entwicklungsbelange darin verankert und eine
solide Grundlage für die Umsetzung dieser Vereinbarungen
oder Instrumente geschaffen werden kann; |
| b) |
die
Festlegung von Prioritäten für die künftige
Rechtssetzung der nachhaltigen Entwicklung auf globaler,
regionaler oder subregionaler Ebene, um die Wirksamkeit
des Völkerrechts in diesem Bereich insbesondere durch
Integration von Umwelt- und Entwicklungsbelangen zu
verbessern; |
| c) |
die Förderung und Unterstützung der wirksamen
Beteiligung aller betroffenen Länder, insbesondere der
Entwicklungsländer, an der Aushandlung, Umsetzung,
Überprüfung und Kontrolle internationaler
Vereinbarungen oder Instrumente, einschließlich der
angemessenen Bereitstellung technischer und finanzieller
Hilfe und sonstiger für diesen Zweck verfügbarer
Mechanismen, sowie gegebenenfalls die Einführung
unterschiedlicher Verpflichtungen; |
| d) |
die Förderung internationaler Umweltschutznormen,
welche die unterschiedlichen Gegebenheiten und
Möglichkeiten der einzelnen Länder berücksichtigen,
durch allmähliche Entwicklung weltweit und multilateral
ausgehandelter Vereinbarungen oder Instrumente. Die
Staaten erkennen an, daß sich Umweltpolitik mit den
grundlegenden Ursachen der Umweltzerstörung befassen und
damit verhindern soll, daß Maßnahmen zum Schutz der
Umwelt zu unnötigen Handelsbeschränkungen führen.
Handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sollen
kein Instrument willkürlicher oder ungerechtfertigter
Benachteiligung oder einer versteckten Beschränkung des
internationalen Handels darstellen. Einseitige Maßnahmen
bei der Behandlung von Umweltproblemen, die nicht in die
Zuständigkeit des Einfuhrlandes fallen, sollen vermieden
werden. Umweltschutzmaßnahmen, die internationale
Umweltschutzprobleme betreffen, sollen sich soweit
möglich auf einen internationalen Konsens stützen.
Innerstaatliche Maßnahmen zur Erreichung bestimmter
Umweltziele erfordern möglicherweise handelspolitische
Maßnahmen, um wirksam werden zu können. Werden
handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung
umweltpolitischer Konzepte für notwendig befunden,
sollen bestimmte Grundsätze und Regeln gelten. Dazu
könnten unter anderem folgende gehören: der Grundsatz
der Gleichbehandlung; der Grundsatz, daß die gewählte
handelspolitische Maßnahme die am wenigsten restriktive
sein soll, die zur Erreichung der gesteckten Ziele
notwendig ist; die Verpflichtung, bei Verwendung von die
Umwelt betreffenden handelspolitischen Maßnahmen für
Transparenz und für eine ausreichende Bekanntgabe
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zu sorgen; und
schließlich die Notwendigkeit, die besonderen
Bedingungen und entwicklungsspezifischen Anforderungen
der Entwicklungsländer auf deren Weg zu international
vereinbarten Umweltschutzzielen zu berücksichtigen; |
| e) |
die Gewährleistung der wirksamen, umfassenden und
umgehenden Umsetzung rechtsverbindlicher Instrumente und
die Erleichterung der rechtzeitigen Überprüfung und
Anpassung von Vereinbarungen oder Instrumenten durch die
betroffenen Parteien, wobei die besonderen Bedürfnisse
und Probleme aller Länder, insbesondere aber der
Entwicklungsländer, zu berücksichtigen sind; |
| f) |
die Steigerung der Effektivität von Institutionen,
Mechanismen und Verfahren für die Verwaltung von
Vereinbarungen und Instrumenten; |
| g) |
die Identifizierung und Vermeidung tatsächlicher
oder potentieller Konflikte, insbesondere zwischen
Vereinbarungen oder Instrumenten im Bereich Umwelt und
Soziales/Wirtschaft, um sicherzustellen, daß solche
Vereinbarungen oder Instrumente miteinander vereinbar
sind. Wo Konflikte auftreten, sollen sie angemessen
gelöst werden; |
| h) |
die Untersuchung und Berücksichtigung der
Erweiterung und Stärkung der Kapazitäten von
Mechanismen, unter anderem im System der Vereinten
Nationen, zur leichteren Identifizierung, Vermeidung und
Beilegung internationaler Streitigkeiten im Bereich
nachhaltige Entwicklung, sofern dies angemessen erscheint
und von den betroffenen Parteien vereinbart wurde; dabei
sind bestehende bilaterale und multilaterale
Vereinbarungen über die Beilegung solcher Konflikte
gebührend zu berücksichtigen. |
Maßnahmen
39.4 Die erforderlichen Maßnahmen und
Mittel der Umsetzung sollen unter Berücksichtigung der
vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele erwogen werden,
unbeschadet des Rechts des einzelnen Staates, der
Generalversammlung der Vereinten Nationen diesbezüglich
Vorschläge zu unterbreiten. Diese Vorschläge könnten in einem
gesonderten Sammelwerk zum Thema nachhaltige Entwicklung
herausgebracht werden.
A. |
Überprüfung, Bewertung und Handlungsfelder im
internationalen Recht für nachhaltige Entwicklung |
39.5 Die Parteien sollen die wirksame
Beteiligung aller betroffenen Staaten gewährleisten und in
regelmäßigen Abständen sowohl die bisherige Leistung und
Wirksamkeit bestehender internationaler Vereinbarungen oder
Instrumente als auch die Prioritäten für die künftige
Rechtssetzung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung prüfen und
bewerten. Dazu kann gegebenenfalls auch die Untersuchung der
Frage gehören, ob die Festlegung allgemeingültiger Rechte und
Pflichten von Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung nach
Maßgabe von Resolution 44/228 der Generalversammlung vertretbar
ist. In bestimmten Fällen soll die Möglichkeit,
unterschiedlichen Gegebenheiten durch differenzierte
Verpflichtungen oder eine schrittweise Anwendung Rechnung zu
tragen, in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit zur
Durchführung dieser Aufgabe ist die Fortführung der bisherigen
Praxis des UNEP, wonach von den Regierungen ernannte
Rechtsexperten in noch zu bestimmenden, angemessenen zeitlichen
Abständen zusammenkommen könnten, wobei von einem umfassenderen
umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz ausgegangen wird.
39.6 Mit dem Völkerrecht übereinstimmende
Maßnahmen sollen in Betracht gezogen werden, um im Falle
bewaffneter Konflikte gegen weiträumige Umweltzerstörung
vorzugehen, die völkerrechtlich nicht vertretbar sind. Die
Generalversammlung und ihr Rechtsausschuß (Sechster Ausschuß)
sind die geeigneten Foren zur Behandlung dieses Themas. Auch die
besondere Kompetenz und Rolle des Internationalen Komitees des
Roten Kreuzes soll berücksichtigt werden.
39.7 In Anbetracht der dringenden
Notwendigkeit, für eine sichere und umweltverträgliche
Kernenergie zu sorgen, und mit Blick auf eine Stärkung der
internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sollen
Anstrengungen unternommen werden, um die laufenden Verhandlungen
für ein Übereinkommen über Nukleare Sicherheit im Rahmen der
Internationalen Atomenergiebehörde zu einem Abschluß zu
bringen.
39.8 Die Vertragsparteien internationaler
Vereinbarungen sollen Verfahren und Mechanismen zur Förderung
und Überprüfung der wirksamen, umfassenden und umgehenden
Umsetzung dieser Vereinbarungen in Betracht ziehen. In diesem
Sinne könnten die Staaten unter anderem:
| a) |
effiziente und zweckgemäße Berichtssysteme über die
wirksame, umfassende und umgehende Umsetzung
internationaler Rechtsinstrumente einführen; |
| b) |
gegebenenfalls angemessene Wege in Betracht ziehen für
die Mitwirkung internationaler Organisationen wie etwa
des UNEP an der Weiterentwicklung solcher Mechanismen. |
C. |
Wirksame Beteiligung an der internationalen Rechtssetzung |
39.9 Bei all diesen und anderen
möglicherweise in der Zukunft ausgehend von der vorstehend
genannten Handlungsgrundlage und Ziele durchzuführenden
Maßnahmen soll die wirksame Beteiligung aller Länder,
insbesondere der Entwicklungsländer, durch Bereitstellung
ausreichender technischer und/oder finanzieller Hilfe
gewährleistet werden. Entwicklungsländern soll nicht nur bei
ihren Bemühungen um die Umsetzung internationaler Vereinbarungen
und Instrumente im eigenen Land, sondern auch bei der wirksamen
Mitarbeit an der Aushandlung neuer oder der Überarbeitung
bereits geltender Vereinbarungen oder Instrumente und an der
konkreten internationalen Anwendung dieser Vereinbarungen und
Instrumente ein gewisser "Vorsprung" gewährt werden.
Eine solche Unterstützung soll auch eine Hilfe beim Aufbau von
Fachwissen im Bereich des Völkerrechts, insbesondere im
Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung, und bei der Sicherung
des Zugangs zu den erforderlichen Referenzinformationen und
wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen einschließen.
D. |
Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung |
39.10 Im Bereich der Streitvermeidung und
-beilegung sollen die Staaten Methoden zur Erweiterung und
Erhöhung der Wirksamkeit der gegenwärtig zur Verfügung
stehenden Verfahren weiter untersuchen und berücksichtigen,
wobei unter anderem einschlägige Erfahrungen im Rahmen
bestehender internationaler Vereinbarungen, Instrumente oder
Institutionen und gegebenenfalls deren Umsetzungsmechanismen wie
etwa Modalitäten zur Streitvermeidung und -beilegung zu
berücksichtigen sind. Darin eingeschlossen sein können auch
Mechanismen und Verfahren zum Austausch von Daten und
Informationen, für die Notifizierung und Konsultation in
Situationen, die zu Streitigkeiten mit anderen Staaten im Bereich
nachhaltige Entwicklung führen können, und für wirksame und
friedliche Mittel der Streitbeilegung in Übereinstimmung mit der
Charta der Vereinten Nationen - gegebenenfalls einschließlich
der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs - und deren
Einbeziehung in Verträge, in denen es um nachhaltige Entwicklung
geht.
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