Kapitel 38
Internationale institutionelle Rahmenbedingungen
Handlungsgrundlage
38.1 Das Mandat der Konferenz der Vereinten
Nationen über Umwelt und Entwicklung geht auf Resolution 44/228
der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurück, die unter
anderem bestätigte, daß die Konferenz Strategien und Maßnahmen
zur Eindämmung und Umkehrung der Auswirkungen der
Umweltzerstörung im Rahmen verstärkter nationaler und
internationaler Bemühungen um die Förderung einer nachhaltigen
und umweltverträglichen Entwicklung in allen Ländern entwickeln
solle und daß die Förderung des Wirtschaftswachstums in den
Entwicklungsländern für die Bewältigung der mit der
Umweltzerstörung zusammenhängenden Probleme von essentieller
Bedeutung sei. Der zwischenstaatliche Folgeprozeß (Follow-up) im
Anschluß an die Konferenz soll im Rahmen des Systems der
Vereinten Nationen stattfinden, wobei die Generalversammlung als
oberstes politisches Entscheidungsforum fungieren soll, das den
Regierungen, dem System der Vereinten Nationen und einschlägigen
Vertragsgremien beratend zur Seite stehen würde. Gleichzeitig
sind die Regierungen sowie Organisationen der regionalen
wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit verpflichtet, im
Rahmen des Folgeprozesses der Konferenz eine wichtige Funktion zu
übernehmen. Die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und ihre
Tätigkeit sollen vom System der Vereinten Nationen und
multilateralen Finanzierungsinstitutionen angemessen unterstützt
werden. Auf diese Weise würden sich nationale und internationale
Bemühungen gegenseitig begünstigen.
38.2 Zur Erfüllung des Mandats der
Konferenz besteht die Notwendigkeit, institutionelle Vorkehrungen
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu treffen, die mit
der Umstrukturierung und Revitalisierung der Vereinten Nationen
im Wirtschafts- und Sozialbereich und in verwandten Bereichen
sowie der Gesamtreform der Vereinten Nationen, einschließlich
kontinuierlicher Veränderungen des Sekretariats, übereinstimmen
und mit dazu beitragen. Im Sinne der Reform und der
Revitalisierung des Systems der Vereinten Nationen soll bei der
Umsetzung der Agenda 21 und anderer Beschlüsse der Konferenz von
einem handlungs- und ergebnisorientierten Ansatz ausgegangen und
für eine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Universalität, Demokratie, Transparenz, Kosteneffizienz und
Rechenschaftspflicht gesorgt werden.
38.3 Das System der Vereinten Nationen mit
seinem sektorübergreifenden Handlungsspielraum und dem reichen
Erfahrungsschatz einiger Sonderorganisationen auf verschiedenen
Gebieten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und
Entwicklung hat einzigartige Möglichkeiten, den Regierungen bei
der Einführung wirksamerer Formen wirtschaftlicher und sozialer
Entwicklung zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 21 und einer
nachhaltigen Entwicklung zur Seite zu stehen.
38.4 Allen Organisationen im System der
Vereinten Nationen fällt bei der Umsetzung der Agenda 21
innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine
Schlüsselrolle zu. Damit die Umsetzung der Agenda 21 gut
koordiniert und Doppelarbeit vermieden wird, soll eine wirksame
Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Teilen des Systems der
Vereinten Nationen auf der Grundlage ihres jeweiligen Mandats und
ihrer komparativen Vorteile stattfinden. Die Mitgliedstaaten
können im Rahmen der einschlägigen Leitungsgremien
sicherstellen, daß diese Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Damit die Leistung der Sonderorganisationen leichter
bewertet und mehr über ihre Tätigkeiten in Erfahrung gebracht
werden kann, sollen alle Einrichtungen des Systems der Vereinten
Nationen verpflichtet werden, regelmäßige Tätigkeitsberichte
über die Umsetzung der Agenda 21 auszuarbeiten und zu
veröffentlichen. Es wird auch eine gründliche und ständige
Überprüfung ihrer politischen Maßnahmen, Programme,
Haushaltspläne und Aktivitäten erforderlich sein.
38.5 Auch die kontinuierliche aktive und
wirksame Mitarbeit von nichtstaatlichen Organisationen,
Wissenschaftlern und des privaten Sektors sowie örtlicher
Gruppen und Gemeinschaften ist für die Umsetzung der Agenda 21
von Bedeutung.
38.6 Grundlage der im folgenden in Aussicht
genommenen institutionellen Struktur werden eine Übereinkunft
über die finanziellen Ressourcen und Finanzierungsmechanismen,
Technologietransfer, die Erklärung von Rio und die Agenda 21
sein. Darüber hinaus muß für den Folgeprozeß der Agenda 21
innerhalb des vereinbarten institutionellen Rahmens eine wirksame
Verbindung zwischen konkretem Handeln und finanzieller
Unterstützung auf der Grundlage einer engen und funktionierenden
Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches zwischen dem
System der Vereinten Nationen und den multilateralen
Finanzierungsinstitutionen gegeben sein.
Ziele
38.7 Gesamtziel ist die Integration von
Umwelt- und Entwicklungsfragen auf nationaler, subregionaler,
regionaler und internationaler Ebene auch im institutionellen
Rahmen des Systems der Vereinten Nationen.
38.8 Zu den Einzelzielen gehören
| a) |
die Sicherstellung und Überprüfung der Umsetzung der
Agenda 21, um eine nachhaltige Entwicklung in allen
Ländern zu erreichen; |
| b) |
die Stärkung der Rolle und
der Funktionsfähigkeit des Systems der Vereinten
Nationen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung. Alle
einschlägigen Stellen, Organisationen und Programme des
Systems der Vereinten Nationen sollen konkrete Programme
zur Umsetzung der Agenda 21 verabschieden und in ihren
jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als politische
Ratgeber für Aktivitäten der Vereinten Nationen oder
auf Ersuchen als Berater der Regierungen fungieren; |
| c) |
die Stärkung der Zusammenarbeit und die
Koordinierung im Umwelt- und Entwicklungsbereich im
Rahmen des Systems der Vereinten Nationen; |
| d) |
die Unterstützung von Interaktion und Kooperation
zwischen dem System der Vereinten Nationen und anderen
staatlichen und nichtstaatlichen subregionalen,
regionalen und globalen Institutionen und
nichtstaatlichen Organisationen im Bereich Umwelt und
Entwicklung; |
| e) |
die Stärkung der für die wirksame Umsetzung, den
Folgeprozeß und die Überprüfung der Agenda 21
erforderlichen institutionellen Ressourcen und
Strukturen; |
| f) |
die Unterstützung der Stärkung und Koordinierung
nationaler, subregionaler und regionaler Kapazitäten und
Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung; |
| g) |
die Begründung einer wirksamen Zusammenarbeit und
eines wirksamen Informationsaustausches zwischen den
Organen, Organisationen und Programmen der Vereinten
Nationen und den multilateralen
Finanzierungsinstitutionen im Rahmen der institutionellen
Vorkehrungen für den Folgeprozeß der Agenda 21; |
| h) |
das Eingehen auf bereits vorhandene und neu
aufkommende Fragestellungen zum Thema Umwelt und
Entwicklung; |
| i) |
die Gewährleistung, daß neue institutionelle
Regelungen eine Revitalisierung, eine klare
Aufgabenteilung und die Vermeidung von Doppelarbeit im
System der Vereinten Nationen unterstützen und sich
weitestgehend auf vorhandene Ressourcen stützen. |
Institutionelle Struktur
38.9 Die Generalversammlung als der
höchstrangige zwischenstaatliche Mechanismus ist das wichtigste
Organ für die politische Entscheidungsfindung und die Bewertung
von Fragen, die den Folgeprozeß der Konferenz betreffen. Die
Generalversammlung würde eine regelmäßige Überprüfung der
Umsetzung der Agenda 21 veranlassen. Bei der Erfüllung dieser
Aufgabe könnte die Generalversammlung den zeitlichen Rahmen, die
Form und die organisatorischen Aspekte einer solchen
Überprüfung berücksichtigen. Insbesondere könnte die
Generalversammlung beschließen, spätestens 1997, mit
entsprechender Vorbereitung auf hoher Ebene, eine Sondersitzung
zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Agenda 21
abzuhalten.
B. |
Wirtschafts- und Sozialrat |
38.10 Im Rahmen seiner von der Charta der
Vereinten Nationen definierten Rolle gegenüber der
Generalversammlung sowie der laufenden Umstrukturierung und
Revitalisierung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und
Sozialbereich sowie verwandten Bereichen würde der Wirtschafts-
und Sozialrat die Generalversammlung durch Überwachung der
systemweiten Koordierung der Umsetzung der Agenda 21 und
Erarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen unterstützen.
Zusätzlich würde der Rat die Leitung der systemweiten
Koordinierung und Integration von Umwelt- und
Entwicklungsaspekten in Grundsatzentscheidungen und Programmen
der Vereinten Nationen übernehmen und der Generalversammlung,
den betroffenen Sonderorganisationen und den Mitgliedsstaaten
entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Es sollen angemessene
Schritte unternommen werden, damit Sonderorganisationen
regelmäßige Berichte über ihre Pläne und Programme zur
Umsetzung der Agenda 21 in Übereinstimmung mit Artikel 64 der
Charta der Vereinten Nationen vorlegen. Der Wirtschafts- und
Sozialrat soll unter umfassender Heranziehung seiner hochrangigen
und mit Koordinierungsaufgaben befaßten Teilbereiche eine
regelmäßige Überprüfung der Arbeiten der Kommission für
nachhaltige Entwicklung nach Punkt 38.11 sowie der systemweiten
Maßnahmen zur Integration von Umwelt und Entwicklung
veranlassen.
C. |
Kommission für nachhaltige Entwicklung |
38.11 Zur Gewährleistung eines wirksamen
Folgeprozesses der Konferenz sowie zur Verbesserung der
internationalen Zusammenarbeit und zur Rationalisierung der
zwischenstaatlichen Entscheidungskapazität für die Integration
von Umwelt- und Entwicklungsfragen und für die Untersuchung des
Fortschrittes bei der Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler,
regionaler und internationaler Ebene soll eine hochrangige
Kommission für nachhaltige Entwicklung gemäß Artikel 68 der
Charta der Vereinten Nationen gebildet werden. Diese Kommission
würde dem Wirtschafts- und Sozialrat im Rahmen seiner von der
Charta der Vereinten Nationen definierten Rolle gegenüber der
Generalversammlung Bericht erstatten. Sie würde aus
Repräsentanten einzelner Staaten bestehen, die unter
angemessener Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen
Verteilung gewählt würden. Vertreter der Staaten, die nicht
Mitglieder der Kommission sind, hätten Beobachterstatus. Die
Kommission soll für die aktive Mitarbeit der Organe, Programme
und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sorgen und
die Beteiligung internationaler Finanzierungsinstitutionen und
anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen sorgen
und auf die Teilnahme nichtstaatlicher Organisationen,
einschließlich Industrie, Geschäftswelt und Wissenschaft,
hinwirken. Die erste Sitzung der Kommission soll spätestens 1993
stattfinden. Die Kommission soll vom in Punkt 38.19 beschriebenen
Sekretariat unterstützt werden. In der Zwischenzeit wird der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht, angemessene
administrative Übergangsregelungen für die Wahrnehmung der
Sekretariatsaufgaben zu treffen.
38.12 Während ihrer 47. Tagung soll die
Generalversammlung über spezifische organisatorische
Modalitäten für die Arbeit dieser Kommission wie etwa
Mitgliedschaft, Verhältnis zu anderen zwischenstaatlichen
Einrichtungen der Vereinten Nationen, die sich mit Umwelt- und
Entwicklungsangelegenheiten beschäftigen, und Häufigkeit, Dauer
und Ort des Zusammentreffens entscheiden. Diese Modalitäten
sollen den andauernden Prozess der Revitalisierung und
Umstrukturierung der Arbeit der Vereinten Nationen im
Wirtschafts- und Sozialbereich und verwandten Bereichen,
insbesondere die von der Generalversammlung in Resolution 45/264
vom 13. Mai 1991 und 46/235 vom 13. April 1992 und anderen
einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung empfohlene
Maßnahmen, berücksichtigen. In dieser Hinsicht wird der
Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht, mit
Unterstützung des Generalsekretärs der Konferenz der Vereinten
Nationen für Umwelt und Entwicklung einen Bericht für die
Generalversammlung mit entsprechenden Empfehlungen und
Vorschlägen zu erarbeiten.
38.13 Die Kommission für nachhaltige
Entwicklung soll folgende Funktionen wahrnehmen:
| a) |
die Überwachung des Fortschritts bei der Umsetzung
der Agenda 21 und von mit der Integration von Umwelt- und
Entwicklungszielen in Verbindung stehenden Maßnahmen im
gesamten System der Vereinten Nationen durch Analyse und
Evaluierung von Berichten aller einschlägigen Organe,
Organisationen, Programme und Einrichtungen des Systems
der Vereinten Nationen über verschiedene Umwelt- und
Entwicklungsfragen, einschließlich finanzieller
Angelegenheiten; |
| b) |
die Berücksichtigung der von den
Regierungen vorgelegten Informationen, beispielsweise
auch in Form regelmäßiger Mitteilungen oder nationaler
Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur
Umsetzung der Agenda 21, der dabei auftretenden Probleme,
wie etwa Probleme mit finanziellen Mitteln und der
Transfer von Technologien, sowie weiterer, ihrer Ansicht
nach relevanter Umwelt- und Entwicklungsfragen; |
| c) |
die Überprüfung des Fortschritts bei der
Umsetzung der in der Agenda 21 enthaltenen Zusagen,
einschließlich der Zusagen, die die Bereitstellung
finanzieller Mittel und die Transfer von Technologien
betreffen; |
| d) |
die Entgegennahme und Auswertung einschlägiger
Vorlagen kompetenter nichtstaatlicher Organisationen,
einschließlich der Wissenschaft und des privaten
Sektors, im Rahmen der allgemeinen Umsetzung der Agenda
21; |
| e) |
die Förderung des Dialogs im Rahmen der Vereinten
Nationen mit nichtstaatlichen Organisationen und dem
unabhängigen Sektor sowie sonstigen Einrichtungen
außerhalb des Systems der Vereinten Nationen; |
| f) |
gegebenenfalls die Berücksichtigung der von den
entsprechenden Konferenzen der Vertragsparteien zur
Verfügung gestellten Informationen über die bei der
Umsetzung von Umweltübereinkommen erzielten
Fortschritte; |
| g) |
die Vorlage entsprechender Empfehlungen an die
Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat
ausgehend von einer integrierten Berücksichtigung der
Berichte und Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Agenda 21; |
| h) |
zu gegebener Zeit die Berücksichtigung der
Ergebnisse der vom Generalsekretär umgehend
durchzuführenden Untersuchung sämtlicher Empfehlungen
der Konferenz in bezug auf Programme zum Aufbau
nationaler Kapazitäten, Informationsaustauschnetze,
Arbeitsgruppen und andere Mechanismen zur Unterstützung
der Integration von Umwelt und Entwicklung auf regionaler
und subregionaler Ebene. |
38.14 Im zwischenstaatlichen Rahmen soll
überlegt werden, ob nichtstaatliche Organisationen
einschließlich derer, die wichtige Gruppen, insbesondere
Frauengruppen, repräsentieren und sich auf die Umsetzung der
Agenda 21 festgelegt haben, Zugang zu einschlägigen
Informationen erhalten sollen, einschließlich der Informationen,
Berichte und anderer Daten, die innerhalb des Systems der
Vereinten Nationen erzeugt werden.
38.15 Eine entschlossene und wirksame
Führung durch den Generalsekretär ist von ausschlaggebender
Bedeutung, da er/sie der zentrale Ausgangspunkt der
institutionellen Regelungen innerhalb des Systems der Vereinten
Nationen für einen erfolgreichen Folgeprozeß der Konferenz und
für die Umsetzung der Agenda 21 darstellen würde.
E. |
Hochrangiger interinstitutioneller Koordinierungsmechanismus |
38.16 Die Agenda 21 als Handlungsgrundlage
für die internationale Staatengemeinschaft zur Integration von
Umwelt und Entwicklung soll den grundlegenden Rahmen für die
Koordination einschlägiger Maßnahmen innerhalb des Systems der
Vereinten Nationen darstellen. Um eine effektive Überwachung,
Koordinierung und Beaufsichtigung der Beteiligung des Systems der
Vereinten Nationen am Folgeprozeß der Konferenz sicherzustellen,
wird ein Koordinierungsmechanismus unter der direkten Leitung des
Generalsekretärs benötigt.
38.17 Diese Aufgabe soll dem
Verwaltungsausschuß für Koordinierung (ACC) unter Leitung des
Generalsekretärs übertragen werden. Der ACC würde somit eine
enorm wichtige Verbindung und Schnittstelle zwischen den
multilateralen Finanzierungsinstitutionen und sonstigen Gremien
der Vereinten Nationen auf höchster Verwaltungsebene darstellen.
Der Generalsekretär soll die Revitalisierung der
Funktionsfähigkeit des Ausschusses fortsetzen. Es wird erwartet,
daß die Leiter sämtlicher Organisationen und Institutionen im
System der Vereinten Nationen eng mit dem Generalsekretär
zusammenarbeiten, damit der ACC bei der Erfüllung seiner
wichtigen Rolle effektiv arbeiten und die erfolgreiche Umsetzung
der Agenda 21 sicherstellen kann. Der ACC soll die Bildung einer
speziellen Arbeitsgruppe oder eines speziellen Unterausschusses
oder Beirates für nachhaltige Entwicklung in Betracht ziehen und
dabei die Erfahrungen der Designated Officials for Environmental
Matters (DOEM) und des Committee of International Development
Institutions of the Environment (CIDIE) sowie die Rolle des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und des
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP)
berücksichtigen. Sein Bericht soll den einschlägigen
zwischenstaatlichen Gremien vorgelegt werden.
F. |
Hochrangiges Beratungsgremium |
38.18 Zwischenstaatliche Gremien, der
Generalsekretär und das System der Vereinten Nationen als Ganzes
könnten auch vom Sachverstand eines hochrangigen
Beratungsgremium aus bedeutenden Persönlichkeiten profitieren,
die sich in den Bereichen Umwelt und Entwicklung sowie
einschlägigen wissenschaftlichen Bereichen gut auskennen und vom
Generalsekretär persönlich ernannt würden. Der
Generalsekretär soll der Generalversammlung auf ihrer 47. Tagung
entsprechende Empfehlungen vorlegen.
38.19 Eine innerhalb des Sekretariats der
Vereinten Nationen angesiedelte hochqualifizierte und kompetente
Struktur zur Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben, die sich unter
anderem auf die während der Vorbereitungen auf die Konferenz
gesammelten Erfahrungen stützt, ist von entscheidender Bedeutung
für den Folgeprozeß der Konferenz und die Umsetzung der Agenda
21. Diese Struktur soll die Arbeit sowohl der zwischenstaatlichen
als auch der interinstitutionellen Koordinierungsmechanismen
unterstützen. Konkrete organisatorische Entscheidungen fallen
unter die Zuständigkeit des Generalsekretärs als dem höchsten
Verwaltungsbeamten der Organisation, der um möglichst baldige
Berichterstattung über zu treffende Vorkehrungen in bezug auf
personelle Konsequenzen ersucht wird, wobei die Gleichstellung
von Mann und Frau gemäß Artikel 8 der Charta der Vereinten
Nationen und die Notwendigkeit der optimalen Nutzung bereits
vorhandener Ressourcen im Rahmen der derzeitigen und
fortlaufenden Umstrukturierung des Sekretariats der Vereinten
Nationen zu berücksichtigen sind.
H. |
Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen |
38.20 Im Zusammenhang mit dem Folgeprozeß
der Konferenz, insbesondere bei der Umsetzung der Agenda 21,
werden sämtliche Organe, Programme und Organisationen des
Systems der Vereinten Nationen innerhalb ihres jeweiligen
Fachbereichs und Mandats eine wichtige Rolle bei der
Unterstützung und Ergänzung nationaler Bemühungen spielen. Die
Koordinierung und gegenseitige Ergänzung ihrer Bemühungen zur
Förderung der Integration von Umwelt und Entwicklung können
verstärkt werden, indem die Staaten ermutigt werden, in den
verschiedenen Leitungsgremien übereinstimmende Positionen zu
vertreten.
1. |
"Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) |
38.21 Im Folgeprozeß der Konferenz muß
die Rolle des UNEP und seines Verwaltungsrats ausgebaut und
gestärkt werden. Der Verwaltungsrat soll im Rahmen seines
Mandats auch in Zukunft seine Rolle als politischer Berater und
Koordinator im Umweltbereich spielen und dabei die
Entwicklungsperspektive mit berücksichtigen.
38.22 Zu den vorrangigen Bereichen, auf
die sich UNEP konzentrieren soll, gehören
| a) |
die Stärkung seiner Rolle als Katalysator zur
Anregung und Förderung von Umweltaktivitäten und
-aspekten im gesamten System der Vereinten Nationen; |
| b) |
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im
Umweltbereich und gegebenenfalls die Empfehlung einer
entsprechenden Politik; |
| c) |
die Entwicklung und Förderung des Einsatzes
bestimmter Verfahrensweisen wie die rechnerische
Erfassung der natürlichen Ressourcen und die
Umweltökonomie; |
| d) |
die Umweltüberwachung und -bewertung, sowohl durch
verbesserte Mitwirkung der zum System der Vereinten
Nationen gehörenden Einrichtungen am Earthwatch-Programm
als auch durch verstärkte Beziehungen zu privaten
wissenschaftlichen und nichtstaatlichen
Forschungsinstituten; die Stärkung und
Operationalisierung seiner Frühwarnfunktion; |
| e) |
die Koordinierung und Förderung einschlägiger
wissenschaftlicher Forschung zur Bereitstellung einer
fundierten Grundlage für die Entscheidungsfindung; |
| f) |
die Übermittlung von Umweltinformationen und
-daten an Regierungen sowie Organe, Programme und
Organisationen des Systems der Vereinten Nationen; |
| g) |
die Verbesserung des öffentlichen Bewußtseins und
Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes durch
Zusammenarbeit mit der Allgemeinheit, nichtstaatlichen
Stellen und zwischenstaatlichen Einrichtungen; |
| h) |
die Weiterentwicklung des internationalen
Umweltrechts, insbesondere Übereinkommen und
Richtlinien, die Förderung ihrer Umsetzung und die
Koordinierung der aus einer wachsenden Zahl
internationaler Rechtsabkommen resultierenden Aufgaben -
unter anderem das Funktionieren der Sekretariate der
Übereinkommen -, wobei zu berücksichtigen ist, daß die
Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden
sollen, auch durch Zusammenlegung von künftig
einzurichtenden Sekretariaten; |
| i) |
die Weiterentwicklung und Förderung der möglichst
umfassenden Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- einschließlich Maßnahmen, die unter der
Schirmherrschaft von Sonderorganisationen der Vereinten
Nationen durchgeführt werden - im Zusammenhang mit allen
größeren Projekten oder Maßnahmen zur Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung; |
| j) |
die Erleichterung des Informationsaustauschs über
umweltverträgliche Technologien, einschließlich
rechtlicher Aspekte, und die Schaffung von
Ausbildungsmöglichkeiten; |
| k) |
die Förderung subregionaler und regionaler
Zusammenarbeit und Unterstützung relevanter
Umweltschutzinitiativen und -programme, einschließlich
der Übernahme einer wichtigen fördernden und
koordinierenden Rolle in den regionalen Mechanismen im
Umweltbereich, die für den Folgeprozeß der Konferenz
benannt wurden; |
| l) |
auf Wunsch die technische, rechtliche und
institutionelle Beratung der Regierungen beim Aufbau und
bei der Verbesserung ihrer nationalen rechtlichen und
institutionellen Rahmenstruktur, insbesondere in
Zusammenarbeit mit den Bemühungen des UNDP um den
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten; |
| m) |
auf Wunsch die Unterstützung der Regierungen sowie
der Entwicklungsorganisationen und -organe bei der
Einbindung von Umweltaspekten in ihre
entwicklungspolitischen Entscheidungen und Programme,
insbesondere durch Beratung in den Bereichen Umwelt,
Technik und Politik bei der Formulierung und
Durchführung von Programmen; |
| n) |
die Weiterentwicklung der Abschätzung und der
Hilfe in Notfallsituationen im Umweltbereich. |
38.23 Damit UNEP jede dieser Aufgaben
wahrnehmen und gleichzeitig seine Rolle als wichtigstes Organ im
Umweltbereich innerhalb des Systems der Vereinten Nationen
beibehalten und die Entwicklungsaspekte von Umweltproblemen
berücksichtigen kann, müßte es Zugang zu größerer
Sachkompetenz und angemessenen finanziellen Mitteln haben und
enger mit Entwicklungsorganen und sonstigen einschlägigen
Organen des Systems der Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Außerdem sollen die Regionalbüros des UNEP gestärkt werden,
ohne daß dies zu einer Schwächung seiner Zentrale in Nairobi
führt; auch soll UNEP Schritte zur Stärkung und Intensivierung
seiner Verbindungen und seiner Interaktion mit dem UNDP und der
Weltbank ergreifen.
2. |
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) |
38.24 Wie UNEP spielt auch das UNDP im
Folgeprozeß der Konferenz eine herausragende Rolle. Mittels
seines Verbundsystems von Regionalbüros würde es die kollektive
Stoßkraft des Systems der Vereinten Nationen zur Unterstützung
der Umsetzung der Agenda 21 auf Länderebene sowie auf
regionaler, interregionaler und globaler Ebene fördern und sich
dabei das Fachwissen der Sonderorganisationen und anderer an
operativen Maßnahmen beteiligten Organisationen und Gremien der
Vereinten Nationen zunutze machen. Die Rolle der ortsansässigen
Vertreter/Koordinatoren des UNDP in den Entwicklungsländern muß
gestärkt werden, damit operative Maßnahmen der Vereinten
Nationen vor Ort koordiniert werden können.
38.25 Zu seinen Aufgaben sollten folgende gehören:
| a) |
bei der Organisierung der Bemühungen des Systems der
Vereinten Nationen um den Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten auf lokaler, nationaler und
regionaler Ebene als federführende Stelle zu fungieren; |
| b) |
Geberressourcen im Auftrag der Regierungen für den
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten in Empfängerländern und gegebenenfalls
durch Nutzung von Rundtischmechanismen des UNDP für
Geber zu mobilisieren; |
| c) |
seine eigenen Programme zur Unterstützung des
Folgeprozesses der Konferenz unbeschadet des fünften
Programmzyklus zu verstärken; |
| d) |
auf Anforderung Empfängerländer bei der Bildung
und Stärkung nationaler Koordinierungsmechanismen und
-netzwerke, die mit den Maßnahmen für den Folgeprozeß
der Konferenz zusammenhängen, zu unterstützen; |
| e) |
auf Ersuchen Empfängerländer bei der
Koordinierung der Mobilisierung nationaler finanzieller
Ressourcen zu unterstützen; |
| f) |
die Rolle und die Beteiligung von Frauen,
Jugendlichen und anderen wichtigen Gruppen an der
Umsetzung der Agenda 21 in Empfängerländern zu fördern
und zu stärken. |
3. |
Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen
(UNCTAD) |
38.26 Unter Berücksichtigung der
Wechselwirkungen zwischen Entwicklung, internationalem Handel und
Umwelt sowie gemäß ihrem Mandat im Bereich nachhaltiger
Entwicklung soll die UNCTAD bei der Umsetzung der Agenda 21 in
der auf ihrer 8. Tagung beschlossenen erweiterten Form eine
wichtige Rolle spielen.
4. |
Büro der Vereinten Nationen für die Sahelregion (UNSO) |
38.27 Mit möglicherweise zusätzlich zur
Verfügung stehenden Ressourcen soll die Rolle des unter der
Schirmherrschaft des UNDP und mit Unterstützung des UNDP
operierenden Büros der Vereinten Nationen für die Sahelregion
(UNSO) gestärkt werden, damit dieses Gremium eine entsprechend
wichtige Beraterrolle übernehmen und sich wirksam an der
Umsetzung der die Bekämpfung der Dürren und der Wüstenbildung
sowie die Bewirtschaftung der Bodenressourcen betreffenden
Bestimmungen der Agenda 21 beteiligen kann. In diesem
Zusammenhang könnten die gewonnenen Erfahrungen vor allem
anderen, von Dürren und der Wüstenbildung bedrohten Ländern,
insbesondere der solchen in Afrika, genutzt werden, wobei
besondere Beachtung den Ländern gebührt, die am stärksten
betroffen oder die am wenigsten Entwickelt sind.
5. |
Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen
und damit verbundene Organisationen sowie sonstige einschlägige
zwischenstaatliche Organisationen |
38.28 Sämtliche Sonderorganisationen des
Systems der Vereinten Nationen, damit verbundene Organisationen
sowie sonstige einschlägige zwischenstaatliche Organisationen
haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Umsetzung
der entsprechenden Teile der Agenda 21 und anderer Entscheidungen
der Konferenz eine wichtige Rolle zu spielen. Ihre
Leitungsgremien können Möglichkeiten zur Stärkung und
Anpassung von Maßnahmen und Programmen in Übereinstimmung mit
der Agenda 21 und insbesondere in bezug auf Projekte zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Erwägung ziehen.
Außerdem können sie besondere Absprachen mit Gebern und
Finanzierungsinstitutionen für die Durchführung von Projekten
treffen, die zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.
I. |
Regionale und subregionale Zusammenarbeit und Umsetzung |
38.29 Die regionale und subregionale
Zusammenarbeit wird ein wichtiger Bestandteil der Ergebnisse der
Konferenz sein. Die Regionalkommissionen, regionalen
Entwicklungsbanken und Organisationen der regionalen
wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit können innerhalb
ihres jeweils vereinbarten Mandats zu diesem Prozeß
folgendermaßen beitragen:
| a) |
durch Förderung des Aufbaus regionaler und
subregionaler Kapazitäten; |
| b) |
durch Förderung der
Integration von Umweltbelangen in die regionale und
subregionale Entwicklungspolitik; |
| c) |
gegebenenfalls durch Förderung einer regionalen
und subregionalen Zusammenarbeit bei
grenzüberschreitenden und mit nachhaltiger Entwicklung
zusammenhängenden Fragen. |
38.30 Die Regionalkommissionen sollen bei
der Koordinierung regionaler und subregionaler Maßnahmen durch
sektorale und sonstige Gremien der Vereinten Nationen
gegebenenfalls eine führende Rolle spielen und Länder auf ihrem
Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Die
Kommissionen und Regionalprogramme innerhalb des Systems der
Vereinten Nationen sowie andere regionale Organisationen sollen
gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Änderung laufender
Maßnahmen unter Berücksichtigung der Agenda 21 überprüfen.
38.31 Es bedarf einer aktiven
Zusammenarbeit und Mitarbeit der Regionalkommissionen und anderer
einschlägiger Organisationen, regionaler Entwicklungsbanken,
nichtstaatlicher Organisationen und anderer Institutionen auf
regionaler Ebene. UNEP und UNDP hätten zusammen mit den
Regionalkommissionen eine entscheidende Rolle zu übernehmen,
insbesondere was die Bereitstellung der notwendigen Hilfe
betrifft, wobei der Schwerpunkt auf dem Aufbau und der Stärkung
der nationalen Kapazitäten der Mitgliedsstaaten liegen soll.
38.32 Bei der Umsetzung von Projekten zur
Eindämmung der Umweltzerstörung oder deren Auswirkungen und zur
Unterstützung von Ausbildungsprogrammen im Bereich der
Umweltplanung und des Umweltmanagements für einer nachhaltigen
Entwicklung bedarf es auf regionaler Ebene einer engeren
Zusammenarbeit zwischen UNEP und UNDP gemeinsam mit anderen
einschlägigen Institutionen.
38.33 Zwischenstaatlichen Organisationen
der regionalen technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit
fällt eine wichtige Aufgabe bei der Unterstützung von
Regierungen zu, koordinierte Maßnahmen zur Lösung von
Umweltproblemen zu ergreifen, die von regionaler Tragweite sind.
38.34 Regionale und subregionale
Organisationen sollen bei der Umsetzung der in der Agenda 21
enthaltenen Bestimmungen im Hinblick auf die Bekämpfung der
Dürren und der Wüstenbildung eine wichtige Funktion
übernehmen. UNEP, UNDP und UNSO sollen diese Organisationen
unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten.
38.35 Die Zusammenarbeit zwischen
regionalen und subregionalen Organisationen sowie einschlägigen
Organisationen des Systems der Vereinten Nationen soll
gegebenenfalls in anderen sektoralen Bereichen unterstützt
werden.
J. |
Umsetzung auf nationaler Ebene |
38.36 Den Staaten fällt im Rahmen des
Folgeprozesses der Konferenz und der Umsetzung der Agenda 21 eine
wichtige Rolle zu. Die auf nationaler Ebene unternommenen
Anstrengungen sollen von allen Ländern in integrierter Form
unternommen werden, damit Umwelt- und Entwicklungsfragen in
kohärenter Weise behandelt werden können.
38.37 Grundsatzentscheidungen und
Maßnahmen auf nationaler Ebene, die auf die Unterstützung und
Umsetzung der Agenda 21 ausgerichtet sind, sollen vom System der
Vereinten Nationen auf Ersuchen unterstützt werden.
38.38 Außerdem könnten die Staaten die
Erstellung nationaler Berichte erwägen. In diesem Zusammenhang
sollen die Organe des Systems der Vereinten Nationen auf Ersuchen
den Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, Unterstützung
gewähren. Die Länder könnten auch die Ausarbeitung nationaler
Aktionspläne zur Umsetzung der Agenda 21 erwägen.
38.39 Bestehende Hilfskonsortien,
Beratungsgruppen und Runde Tische sollen sich vermehrt bemühen,
Umweltaspekte und diesbezügliche Entwicklungsziele in ihre
Entwicklungshilfestrategien einzubinden und eine Umorientierung
und entsprechende Anpassung ihrer Mitgliedschaft und ihrer
Geschäftstätigkeit in Betracht zu ziehen, um diesen Prozeß zu
erleichtern und um die nationalen Bemühungen um eine Integration
von Umwelt und Entwicklung besser unterstützen zu können.
38.40 Möglicherweise wollen die Staaten
eine eigene nationale Koordinierungsstruktur für den
Folgeprozeß der Agenda 21 aufbauen. Innerhalb dieser Struktur,
die sich den Sachverstand nichtstaatlicher Organisationen zunutze
machen würde, könnten den Vereinten Nationen Vorlagen
unterbreitet oder andere einschlägige Informationen übermittelt
werden.
K. |
Zusammenarbeit zwischen den Gremien der Vereinten Nationen
und internationalen Finanzierungsorganisationen |
38.41 Der Erfolg des Folgeprozesses der
Konferenz hängt von einer funktionierenden Verbindung zwischen
konkreten Maßnahmen und finanzieller Unterstützung ab; dazu
bedarf es einer engen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den
Gremien der Vereinten Nationen und den multilateralen
Finanzierungsorganisationen. Der Generalsekretär und die Leiter
der Programme und Organisationen der Vereinten Nationen sowie der
multilateralen Finanzierungsorganisationen tragen bei der
Herstellung einer solchen Zusammenarbeit eine besondere
Verantwortung, und zwar nicht nur im Rahmen des hochrangigen
Koordinationsmechanismus der Vereinten Nationen
(Ver-waltungsausschuß für Koordinierung), sondern auch auf
regionaler und nationaler Ebene. Insbesondere die Vertreter
multilateraler Finanzierungsinstitutionen und mechanismen sowie
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
(IFAD) sollen aktiv an den Beratungen der zwischenstaatlichen und
für den Folgeprozeß der Agenda 21 verantwortlichen Struktur
beteiligt werden.
L. |
Nichtstaatliche Organisationen |
38.42 Die nichtstaatlichen Organisationen
und die gesellschaftlich wichtigen Gruppen sind wichtige Partner
bei der Umsetzung der Agenda 21. Einschlägige nichtstaatliche
Organisationen, einschließlich der Wissenschaft, des privaten
Sektors und von Frauengruppen, sollen die Möglichkeit haben,
einen eigenen Beitrag zu leisten und entsprechende Beziehungen
mit dem System der Vereinten Nationen aufzubauen. Nichtstaatliche
Organisationen in Entwicklungsländern und ihre
selbstorganisierenden Netzwerke sollen unterstützt werden.
38.43 Das System der Vereinten Nationen
einschließlich der internationalen Finanz- und
Entwicklungsorganisationen sowie sämtliche zwischenstaatliche
Organisationen und Foren sollen in Absprache mit nichtstaatlichen
Organisationen Maßnahmen ergreifen,
| a) |
um transparente und wirksame Mittel zu entwerfen,
damit auch nichtstaatliche Organisationen einschließlich
derer, die mit wichtigen Gruppen in Verbindung stehen, an
dem Prozeß zur Überprüfung und Evaluierung der
Umsetzung der Agenda 21 auf allen Ebenen beteiligt
werden, und um ihren Beitrag dazu zu fördern; |
| b) |
um die Ergebnisse der Prüfsysteme und Evaluierungsverfahren
nichtstaatlicher Organisationen in einschlägigen
Berichten des Generalsekretärs an die Generalversammlung
und alle einschlägigen Organisationen der Vereinten
Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Foren
im Hinblick auf die Agenda 21 in Übereinstimmung mit dem
Überprüfungsprozeß zu berücksichtigen. |
38.44 Es sollen Verfahren für eine
Stärkung der Rolle nichtstaatlicher Organisationen festgelegt
werden, einschließlich derer, die mit wichtigen Gruppen in
Verbindung stehen, wobei die Akkreditierung nach den während der
Konferenz verwendeten Verfahren erfolgen soll. Diesen
Organisationen soll Zugang zu Berichten und anderen Informationen
des Systems der Vereinten Nationen gewährt werden. Die
Generalversammlung soll frühzeitig Möglichkeiten einer
verstärkten Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen in den Folgeprozeß
der Konferenz prüfen.
38.45 Die Konferenz nimmt sonstige
institutionelle Initiativen zur Umsetzung der Agenda 21 wie etwa
die Bildung eines nichtstaatlichen Erdrates (Earth Council) und
den Vorschlag, einen Kurator für künftige Generationen zu
ernennen, sowie andere Initiativen von Kommunen und
Wirtschaftssektoren zur Kenntnis.
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