Kapitel 34
Transfer umweltverträglicher Technologien, Kooperation und
Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten
Einführung
34.1 Umweltverträgliche Technologien
schützen die Umwelt, sind sauberer, nutzen alle Rohstoffe auf
eine nachhaltigere Weise, führen Abfälle und Produkte vermehrt
einem Recycling zu und gehen mit den verbleibenden Reststoffen
besser um als die Technologien, an deren Stelle sie getreten
sind.
34.2 Im Zusammenhang mit der
schadstoffbedingten Umweltverschmutzung sind unter
umweltverträglichen Technologien abfallarme oder abfallfreie
verfahrens- beziehungsweise produktbezogene Technologien zu
verstehen. Dazu gehören auch nachgeschaltete Entsorgungs- und
Reinigungstechnologien.
34.3 Bei umweltverträglichen Technologien
handelt es sich nicht um einzelne Verfahren oder technische
Hilfsmittel, sondern um Gesamtsysteme, die sowohl Know-how,
Verfahren, Güter und Dienstleistungen sowie technische
Einrichtungen als auch Organisation und Management umfassen. Dies
bedeutet, daß bei der Erörterung der Transfer von Technologien
auch die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die
örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf den Aufbau der im
Zusammenhang mit den jeweils ausgewählten Technologien
erforderlichen personellen uns institutionellen Kapazitäten
anzusprechen sind; auch geschlechtsspezifische Gesichtspunkte
gehören dazu. Umweltverträgliche Technologien sollen mit den
auf nationaler Ebene festgelegten sozioökonomischen, kulturellen
und ökologischen Prioritäten vereinbar sein.
34.4 Es gilt, günstige Voraussetzungen
für den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und für
deren Transfer insbesondere an Entwicklungsländer zu schaffen,
und zwar durch unterstützende, die technologische Zusammenarbeit
fördernde Maßnahmen, die es ermöglichen sollen, das
erforderliche technologische Know-how weiterzugeben sowie die
wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für den effizienten Einsatz und die
Weiterentwicklung der weitergegebenen Technologien zu schaffen.
Technologische Zusammenarbeit setzt gemeinsame Anstrengungen von
Unternehmen und Regierungen, von
"Technologielieferanten" sowie von
"Technologieempfängern" voraus. Eine solche
Zusammenarbeit erfordert deshalb einen immer wieder neu zu
vollziehenden Prozeß, an dem Regierung, Privatwirtschaft sowie
Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen beteiligt sind und
durch den bei der Transfer von Technologien optimale Ergebnisse
erzielt werden sollen. Eine langfristig erfolgreiche
Partnerschaft im Rahmen der technologischen Zusammenarbeit setzt
notwendigerweise eine fortlaufende systematische Aus- und
Fortbildung sowie einen kontinuierlichen Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen
und über einen längeren Zeitraum voraus.
34.5 Ziel der im vorliegenden Kapitel
vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Verbesserung der
Informationsvoraussetzungen und -abläufe sowie des Zugangs zu
Technologien (unter Einbeziehung des Standes der Technik und des
dazugehörigen Know-hows) und deren Transfer, insbesondere an
Entwicklungsländer, den Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten sowie Kooperationsvereinbarungen
und Partnerschaften im technologischen Bereich, um eine
nachhaltige Entwicklung zu fördern. Neue und leistungsfähige
Technologien sind von wesentlicher Bedeutung, um insbesondere die
Entwicklungsländer besser zu befähigen, das Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, um die Weltwirtschaft in
Gang zu halten, um die Umwelt zu schützen und um Armut und Elend
zu bekämpfen. Im Rahmen dieser Aktivitäten gilt es, eine
Verbesserung der derzeit angewandten Technologien und
gegebenenfalls ihren Ersatz durch leichter zugängliche und
umweltverträglichere Technologien anzustreben.
Handlungsgrundlage
34.6 Besondere Zusagen und Vereinbarungen
im Zusammenhang mit der Transfer von Technologien, die im Rahmen
spezifischer internationaler Instrumente zu beschließen sind,
bleiben vom vorliegenden Kapitel der Agenda 21 unberührt.
34.7 Die Verfügbarkeit wissenschaftlicher
und technologischer Informationen sowie der Zugang zu
umweltverträglichen Technologien und deren Transfer sind
wesentliche Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.
Ausreichende Informationen über die Umweltaspekte gegenwärtig
verwendeter Technologien bereitzustellen, erfordert zwei
miteinander zusammenhängende Teilschritte: zum einen die
Aufstockung der vorhandenen Informationen über gegenwärtige und
dem Stand der Technik entsprechenden Technologien,
einschließlich ihrer Umweltrisiken, und zum anderen die
Verbesserung des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien.
34.8 Vorrangiges Ziel eines verbesserten
Zugangs zu technologischer Information ist das Ermöglichen einer
informierten Wahl mit anschließendem Zugang zu solchen
Technologien und ihrer Transfer sowie der Stärkung des eigenen
technologischen Potentials der einzelnen Länder.
34.9 Ein umfangreicher Bestand an
nützlichem technologischem Wissen ist allgemein zugänglich. Es
gilt, den Entwicklungsländern den Zugang zu Technologien zu
ermöglichen, die patentrechtlich nicht geschützt sind oder
diesen Schutz inzwischen verloren haben. Außerdem müßten die
Entwicklungsländer auch Zugang zum erforderlichen Know-how und
Sachverstand bekommen, der den wirksamen Einsatz der vorstehend
genannten Technologien gewährleistet.
34.10 Zu prüfen sind die Rolle des
patentrechtlichen Schutzes und des Schutzes geistigen Eigentums
sowie ihre Auswirkungen auf den Zugang zu umweltverträglichen
Technologien und deren Transfer insbesondere an
Entwicklungsländer. Außerdem ist das Konzept eines gesicherten
Zugangs der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen
Technologien in seiner Beziehung zu Eigentumsrechten näher zu
untersuchen, um wirksame Handlungskonzepte zur Deckung der
Bedürfnisse der Entwicklungsländer in diesem Bereich entwickeln
zu können.
34.11 Patentrechtlich geschützte
Technologien sind auf kommerziellem Weg beschaffbar, und die
internationale Wirtschaft ist ein wichtiges Medium zur Transfer
von Technologien. Es soll versucht werden, das vorhandene
Wissenspotential zu erschließen und es mit vor Ort vorhandenen
Innovationen neu zu kombinieren, um alternative Technologien zu
schaffen. Parallel zur weiteren Prüfung von Konzepten und
Modalitäten für die Gewährleistung eines gesicherten Zugangs -
insbesondere der Entwicklungsländer - zu umweltverträglichen
Technologien, einschließlich dem Stand der Technik
entsprechenden Technologien, soll ein besserer Zugang zu
umweltverträglichen Technologien gefördert, erleichtert und
gegebenenfalls finanziert werden, während faire Anreize den
Innovatoren geboten werden sollen, die zur Förderung von
Forschung und Entwicklung neuer umweltverträglicher Technologien
beitragen.
34.12 Die Empfängerländer brauchen
Technologie und verstärkte Unterstützung für den weiteren
Ausbau ihrer technisch-wissenschaftlichen, fachlichen und
dazugehörigen Kapazitäten, wobei die bereits vorhandenen
Technologien und Kapazitäten zu berücksichtigen sind. Diese
Unterstützung würde den Ländern, und zwar insbesondere den
Entwicklungsländern, die Möglichkeit geben, eine durchdachtere
technologische Wahl zu treffen. Diese Länder könnten sich dann
bereits vor der Transfer umweltverträglicher Technologien ein
besseres Bild von diesen Technologien machen und sie richtig
anwenden und mit ihnen richtig umgehen lernen, und sie könnten
bereits vorhandene Technologien verbessern und auf die eigenen
Entwicklungsbedürfnisse und -prioritäten abstimmen.
34.13 Ein gewisser Bestand an Forschungs-
und Entwicklungskapazitäten ist unabdingbar für die
erfolgreiche Verbreitung und den wirksamen Einsatz
umweltverträglicher Technologien sowie deren Entwicklung im
eigenen Land. Bildungs- und Ausbildungsprogramme sollen den
Bedürfnissen spezifischer zielorientierter
Forschungsaktivitäten Rechnung tragen und darauf abzielen,
Fachleute hervorzubringen, die sich mit umweltverträglichen
Technologien auskennen und interdisziplinär ausgerichtet sind.
Zur Schaffung dieses unabdingbaren Bestands an Kapazitäten ist
der Auf- und Ausbau der Fähigkeiten in folgenden Berufsbereichen
erforderlich: Handwerker, Facharbeiter und Techniker, mittleres
Management, Wissenschaftler, Ingenieure sowie Lehrpersonal; hinzu
kommt die Entwicklung der dazugehörigen sozialen und
betrieblichen Versorgungssysteme. Die Transfer
umweltverträglicher Technologien setzt außerdem voraus, daß
diese Technologien in innovativer Weise an die jeweilige
örtliche oder nationale Kultur angepaßt und in diese integriert
werden müssen.
Ziele
34.14 Folgende Ziele werden vorgeschlagen:
| a) |
die Unterstützung bei der Sicherstellung des Zugangs
insbesondere der Entwicklungsländer zu
wissenschaftlichen und technologischen Informationen,
einschließlich Informationen über Technologein, die dem
Stand der Technik entsprechen; |
| b) |
die Förderung,
Erleichterung und wo nötig Finanzierung des Zugangs zu
umweltverträglichen Technologien sowie des
dazugehörigen Know-how insbesondere an die
Entwicklungsländer zu günstigen Bedingungen,
einschließlich einvernehmlich festgelegter
konzessionärer Bedingungen und Vorzugsbedingungen, wobei
die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums sowie
die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im
Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 21 zu
berücksichtigen sind; |
| c) |
die Erleichterung der Beibehaltung und Förderung
umweltverträglicher einheimischer Technologien, die
insbesondere in Entwicklungsländern vernachlässigt oder
verdrängt worden sein können, wobei den vorrangigen
Bedürfnissen des jeweiligen Landes und der sich
gegenseitig ergänzenden Rolle von Mann und Frau
besondere Aufmerksamkeit gebührt; |
| d) |
die Unterstützung der Stärkung entsprechender
personeller und institutioneller Kapazitäten im eigenen
Land, insbesondere in den Entwicklungsländern, damit
diese Länder umweltverträgliche Technologien bewerten
und übernehmen, mit ihnen umgehen und sie einsetzen
können. Erreicht werden könnte dies unter anderem durch
| i) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen; |
| ii) |
Verstärkung der institutionellen Kapazitäten
für die Forschung und Entwicklung und für die
Programmdurchführung; |
| iii) |
integrierte sektorale Bewertung des
Technologiebedarfs in Übereinstimmung mit den
für die Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler
Ebene im jeweiligen Land bestehenden Plänen,
Zielen und Prioritäten; |
|
| e) |
die Förderung langfristiger technologiebezogener
Partnerschaften zwischen Trägern und potentiellen
Nutzern umweltverträglicher Technologien. |
Maßnahmen
| (a) |
Aufbau internationaler Informationsaustauschnetze zur
Verknüpfung nationaler, subregionaler, regionaler und
internationaler Systeme |
34.15 Die bestehenden nationalen,
subregionalen, regionalen und internationalen Informationssysteme
sollen weiterentwickelt und durch regionale Clearing-Stellen
miteinander verknüpft werden, wobei jeweils größere Bereiche
der Wirtschaft wie etwa die Landwirtschaft, die Industrie und die
Energiewirtschaft erfaßt werden sollen. In ein solches
Informationsnetz könnten unter anderem auch die nationalen,
subregionalen und regionalen Patentämter einbezogen werden, die
über die entsprechende Ausstattung verfügen, um Berichte über
den Stand der Technik zu liefern. Über die Netzwerke der
Clearing-Stellen würden Informationen über verfügbare
Technologien, ihre Bezugsquellen, über die mit ihnen verbundenen
Umweltrisiken und in groben Zügen auch die Bedingungen, zu denen
sie erhältlich sind, verbreitet werden. Diese Stellen würden
auf Anforderungsbasis arbeiten und sich am Informationsbedarf der
Endbenutzer ausrichten. Sie würden die positive Rolle und die
Leistungen internationaler, regionaler und subregionaler
Organisationen, der Unternehmen, der Gewerkschaften,
nichtstaatlicher Organisationen, der Regierungen der einzelnen
Länder und auch neu aufgebaute oder erweiterte nationale
Informationsnetzwerke mit berücksichtigen.
34.16 Die internationalen und regionalen
Clearing-Stellen würden, soweit erforderlich, die Initiative
ergreifen, wenn es darum geht, Benutzern bei der Ermittlung ihres
Bedarfs und bei der Transfer der Informationen, die diesen Bedarf
decken, behilflich zu sein, auch unter Inanspruchnahme
vorhandener Systeme zur Nachrichtenübermittlung und zur
Information der Öffentlichkeit sowie sonstiger
Kommunikationssysteme. Die auf diesem Wege weitergegebenen
Informationen wären auf die detaillierte Beschreibung konkreter
Fälle ausgerichtet, in denen umweltverträgliche Technologien
erfolgreich entwickelt und angewandt wurden. Um gute Arbeit
leisten zu können, müssen die Clearing-Stellen nicht nur
Informationen liefern, sondern auch Hinweise auf andere
Dienstleistungen, einschließlich Quellen für Beratung, Aus- und
Fortbildungsmöglichkeiten, Bezugsquellen von Technologien und
Technologiefolgenabschätzungen geben. Sie würden auf diese
Weise den Aufbau von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures)
und Partnerschaften aller Art erleichtern.
34.17 Eine Bestandsaufnahme vorhandener
internationaler oder regionaler Clearing-Stellen beziehungsweise
Informationsaustauschsysteme soll von den einschlägigen
Organisationen der Vereinten Nationen durchgeführt werden. Die
bestehende Struktur soll, soweit erforderlich, verstärkt und
verbessert werden. Gegebenenfalls sollen zusätzliche
Informationssysteme aufgebaut werden, um etwaige Lücken in
diesem internationalen Netzwerk zu schließen.
| (b) |
Unterstützung und Förderung des Zugangs zur Transfer
von Technologien |
34.18 Die Regierungen und internationale
Organisationen sollen die Einführung wirksamer Modalitäten für
den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren
Transfer insbesondere an die Entwicklungsländer durch
entsprechende Aktivitäten fördern und auch die Privatwirtschaft
hierzu ermutigen, so auch durch
| a) |
die Erarbeitung von Strategien und Programmen für
eine wirksame Transfer von umweltverträglichen
Technologien, die öffentliches Eigentum oder nicht mehr
geschützt sind; |
| b) |
die Schaffung günstiger
Bedingungen, um die Privatwirtschaft und die öffentliche
Hand zur Innovation, zur Vermarktung und zur Nutzung
umweltverträglicher Technologien anzuregen; |
| c) |
die Prüfung durch die Regierungen und, soweit
erforderlich, durch einschlägige Organisationen, ob die
gegenwärtig angewandten Strategien, einschließlich
Subventionen und steuerlicher Maßnahmen, sowie
Rechtsvorschriften den Zugang zu umweltverträglichen
Technologien und deren Transfer und Einführung fördern
oder behindern; |
| d) |
die Befassung - in einem Umwelt und Entwicklung
voll integrierenden Rahmen - mit Hemmnissen für den
Transfer von in privater Hand befindlichen
umweltverträglichen Technologien sowie die Einführung
geeigneter allgemeiner Maßnahmen zum Abbau dieser
Hindernisse bei gleichzeitiger Schaffung gezielter
steuerlicher und sonstiger Anreize für den Transfer
solcher Technologien; |
| e) |
die Ergreifung folgender Maßnahmen, insbesondere
in den Entwicklungsländern, im Falle von in privater
Hand befindlichen Technologien:
| i) |
die Schaffung und die Verbesserung geeigneter
Anreize steuerlicher und sonstiger Art durch die
Industrieländer und andere Länder, die dazu in
der Lage sind, um die Transfer
umweltverträglicher Technologien durch
Unternehmen, insbesondere an die
Entwicklungsländer, als integralen Bestandteil
einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern; |
| ii) |
die Förderung des Zugangs zu patentrechtlich
geschützten umweltverträglichen Technologien
und deren Transfer insbesondere an die
Entwicklungsländer; |
| iii) |
den Erwerb von Patenten und Lizenzen auf
kommerzieller Basis zur Transfer an die
Entwicklungsländer auf nichtkommerzieller Basis
als Teil der Entwicklungszusammenarbeit zur
Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung, wobei
die Notwendigkeit eines Schutzes geistigen
Eigentums zu berücksichtigen ist; |
| iv) |
in Übereinstimmung mit den einschlägigen
internationalen Übereinkommen, denen die Staaten
beigetreten sind, und unter den darin anerkannten
spezifischen Bedingungen die Ergreifung von
Maßnahmen zur Verhinderung eines Mißbrauchs des
Schutzes geistigen Eigentums, einschließlich
Regelungen für dessen Erwerb durch
Zwangslizenzen, unter Berücksichtigung einer
gerechten und angemessenen Entschädigung; |
| v) |
die Bereitstellung finanzieller Ressourcen
zum Erwerb umweltverträglicher Technologien, um
insbesondere den Entwicklungsländern die
Möglichkeit zu geben, auch solche Maßnahmen zur
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu
ergreifen, die für sie eine besondere oder
außergewöhnliche Belastung mit sich bringen
würden; |
|
| f) |
die Entwicklung von Mechanismen für den Zugang zu
umweltverträglichen Technologien und deren Transfer
insbesondere an die Entwicklungsländer, wobei die
weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Aushandlung
eines internationalen Verhaltenskodexes für den Transfer
von Technologien, wie von der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) auf ihrer
8. Tagung im Februar 1992 in Cartagena de Indias in
Kolumbien beschlossen, berücksichtigt werden soll. |
| (c) |
Verbesserung der Kapazitäten zur Entwicklung und zum
Umgang mit umweltverträglichen Technologien |
34.19 Auf subregionaler, regionaler und
internationaler Ebene sollen entsprechende Rahmenbedingungen zur
Entwicklung, Transfer und Anwendung umweltverträglicher
Technologien und des entsprechenden technischen Know-hows unter
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Entwicklungsländer geschaffen und/oder verstärkt werden, indem
solche Aufgaben bereits bestehenden Gremien zusätzlich
übertragen werden. Solche Rahmenbedingungen würden Initiativen
sowohl der Entwicklungs- als auch der Industrieländer zur
Intensivierung der Forschung, Entwicklung und Transfer
umweltverträglicher Technologien erleichtern - in vielen Fällen
durch Partnerschaften innerhalb einzelner Länder und zwischen
Ländern sowie zwischen Wissenschaft und Technik, der Wirtschaft
und den Regierungen.
34.20 In den einzelnen Ländern sollen
Kapazitäten zur Bewertung und Entwicklung neuer Technologien
sowie zum Umgang mit ihnen und zu ihrer Anwendung entwickelt
werden. Dazu bedarf es der Stärkung der bestehenden
institutionellen Trägerstrukturen, der Aus- und Fortbildung von
Personal auf allen Ebenen und der Unterweisung der Endbenutzer
der betreffenden Technologie.
| (d) |
Einrichtung eines Gemeinschaftsnetzes von Forschungszentren |
34.21 Es soll ein Gemeinschaftsnetz
nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler
Forschungszentren errichtet werden, die sich mit
umweltverträglichen Technologien befassen, damit der Zugang zu
umweltverträglichen Technologien sowie ihre Entwicklung, der
Umgang mit ihnen und ihre Transfer, einschließlich der Transfer
und der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern und zwischen
Industrie- und Entwicklungsländern, gefördert wird; dies soll
in erster Linie auf der Grundlage vorhandener, mit den nationalen
Einrichtungen verknüpfter subregionaler oder regionaler
Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationszentren und in enger
Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor geschehen.
| (e) |
Unterstützung von Kooperations- und Hilfsprogrammen |
34.22 Für Kooperations- und
Hilfsprogramme, einschließlich der von Einrichtungen der
Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und sonstigen
dafür in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen und privaten
Organisationen bereitgestellten Programme, die insbesondere für
die Entwicklungsländer bestimmt sind, soll in der Forschung und
Entwicklung und beim Ausbau der technologischen und personellen
Kapazitäten in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Unterhaltung,
Abschätzung des nationalen Technologiebedarfs,
Umweltverträglichkeitsprüfungen und nachhaltige
Entwicklungsplanung Unterstützung gewährt werden.
34.23 Ebenfalls unterstützt werden sollen
nationale, subregionale, regionale, multilaterale und bilaterale
Programme für die wissenschaftliche Forschung, die
Informationsverbreitung und die Technologieentwicklung zwischen
Entwicklungsländern, auch durch Einbeziehung sowohl
öffentlicher als auch privater Unternehmen und
Forschungseinrichtungen, sowie die Mittelaufbringung für die
technische Zusammenarbeit zwischen Programmen der
Entwicklungsländer in diesem Bereich. Dazu gehört auch die
Herstellung von Verbindungen zwischen diesen Einrichtungen, um
ein Höchstmaß an Effizienz in bezug auf Kenntnis, Verbreitung
und Einsatz von Technologien für eine nachhaltige Entwicklung zu
erzielen.
34.24 Die Aufstellung globaler, regionaler
und subregionaler Programme soll mit einer Festlegung und
Bewertung der regionalen, subregionalen und nationalen
bedürfnisorientierten Prioritäten einhergehen. Pläne und
Untersuchungen zur Unterstützung dieser Programme sollen als
Grundlage für eine potentielle Finanzierung durch multilaterale
Entwicklungsbanken, bilaterale Organisationen, die
Privatwirtschaft und nichtstaatliche Organisationen dienen.
34.25 Besuchsprogramme sollen gefördert
werden, und die auf freiwilliger Basis erfolgende Rückkehr
qualifizierter Fachleute für umweltverträgliche Technologien
aus den Entwicklungsländern, die zur Zeit in Einrichtungen der
Industrieländer arbeiten, soll erleichtert werden.
| (f) |
Technologiefolgenabschätzung zur Unterstützung des
Umgangs mit umweltverträglichen Technologien |
34.26 Die internationale
Staatengemeinschaft, insbesondere auch die Einrichtungen der
Vereinten Nationen, internationale Organisationen und sonstige
geeignete, auch private, Organisationen sollen mithelfen,
Erfahrungen auszutauschen und die erforderlichen Kapazitäten zur
Abschätzung des Technologiebedarfs, insbesondere in den
Entwicklungsländern, zu schaffen, um diesen die Möglichkeit zu
geben, ihre Wahl auf der Grundlage umweltverträglicher
Technologien zu treffen. Sie sollen
| a) |
im Bereich Technologiefolgenabschätzung die für den
Umgang mit umweltverträglichen Technologien
erforderlichen Voraussetzungen - einschließlich
Umweltverträglichkeitsprüfung und Risikoabschätzung -
schaffen, wobei geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick
auf die Transfer von Technologien, die aus
Umweltschutzgründen oder gesundheitlichen Gründen einem
Verbot unterliegen, gebührend zu berücksichtigen sind; |
| b) |
das internationale Netzwerk regionaler, subregionaler
oder nationaler Technologiefolgenabschätzungszentren
für umweltverträgliche Technologien im Verbund mit
Clearing-Stellen verstärken, um die vorstehend genannten
Quellen der Technologiefolgenabschätzung zum Nutzen
aller Völker zu erschließen. Diese Zentren könnten im
Prinzip den jeweiligen nationalen Gegebenheiten
angepaßte Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten bieten
und den Aufbau nationaler Kapazitäten zur
Technologiefolgenabschätzung im Zusammenhang mit
umweltverträglichen Technologien fördern. Bevor dafür
völlig neue Einrichtungen geschaffen werden, soll die
Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe an bereits
bestehende regionale Organisationen eingehend geprüft
werden; auch die Finanzierung dieser Arbeit durch
Partnerschaften zwischen öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen soll gegebenenfalls geprüft
werden. |
| (g) |
Kooperationsvereinbarungen und Partnerschaften |
34.27 Langfristige
Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen der
Industrieländer und der Entwicklungsländer zur Entwicklung
umweltverträglicher Technologien sollen gefördert werden.
Multinationale Unternehmen als Hochburgen knapper, zum Schutz und
zur Verbesserung der Umwelt erforderlicher Fachkenntnisse haben
eine besondere Funktion und auch ein besonderes Interesse, wenn
es um die Förderung der Zusammenarbeit bei der Transfer von
Technologien und damit zusammenhängenden Fragen geht, da sie ein
wichtiges Medium für eine solche Transfer und für den Aufbau
eines entsprechend ausgebildeten Arbeitskräftepotentials und
einer entsprechenden Infrastruktur sind.
34.28 Die Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen zwischen Technologielieferanten und
-empfängern unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten
und Zieleen von Entwicklungsländern soll gefördert werden.
Zusammen mit ausländischen Direktinvestitionen könnten diese
Unternehmen ein wichtiges Medium für die Transfer
umweltverträglicher Technologien darstellen. Im Rahmen solcher
Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen könnten
bewährte Verfahrensweisen im Bereich des Umweltmanagements
weitergegeben und weitergeführt werden.
Instrumente der Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
34.29 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat
der UNCED auf 450 bis 600 Millionen Dollar veranschlagt, in Form
an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
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