Kapitel 33
Finanzielle Ressourcen und Finanzierungsmechanismen
Einführung
33.1 In ihrer Resolution 44/228 vom 22.
Dezember 1989 beschloß die Generalversammlung unter anderem,
daß die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und
Entwicklung nach Möglichkeiten zur Bereitstellung neuer und
zusätzlicher finanzieller Ressourcen, insbesondere an
Entwicklungsländer, für umweltverträgliche
Entwicklungsprogramme und -projekte in Übereinstimmung mit
nationalen Entwicklungszielen, -prioritäten und -plänen suchen
und Möglichkeiten einer wirksamen Überwachung der
Bereitstellung solcher neuer und zusätzlicher finanzieller
Ressourcen, insbesondere an Entwicklungsländer, prüfen soll, um
die internationale Staatengemeinschaft in die Lage zu versetzen,
ausgehend von präzisen und verläßlichen Daten weitere
angemessene Schritte zu unternehmen;
finanzieller Ressourcen für Maßnahmen suchen soll, die auf die
Lösung gravierender Umweltprobleme, die von globalem Belang
sind, und insbesondere auf die Unterstützung derjenigen Länder
- insbesondere Entwicklungsländer - ausgerichtet sind, für die
die Durchführung derartiger Maßnahmen aufgrund insbesonders
mangelnder finanzieller Ressourcen, mangelnder Fachkompetenz oder
mangelnder technischer Kapazitäten eine besondere oder
außergewöhnliche Belastung mit sich bringen würde;
unterschiedliche Finanzierungsmechanismen, einschließlich
freiwilliger, sowie die Möglichkeit eines internationalen
Sonderfonds und anderer neuartiger Konzepte prüfen soll, um auf
einer günstigen Basis die wirksamste und schnellste Form des
Transfers umweltverträglicher Technologien an die
Entwicklungsländer zu gewährleisten;
den Finanzbedarf für die erfolgreiche Umsetzung von
Konferenzbeschlüssen und -empfehlungen quantifizieren und nach
möglichen Beschaffungsquellen für zusätzliche Ressourcen,
darunter auch neuartigen, suchen soll.
33.2 Das vorliegende Kapitel befaßt sich
mit der Finanzierung der Umsetzung der Agenda 21, in der sich ein
globaler Konsens hinsichtlich der Einbindung von Umweltaspekten
in einen beschleunigten Entwicklungsprozeß widerspiegelt. Für
jedes der anderen Kapitel hat das Sekretariat der Konferenz
überschlägige Schätzungen für die den Entwicklungsländern
insgesamt entstehenden Durchführungskosten und den Bedarf an
Zuschüssen oder einer anderen Mittelaufbringung zu
konzessionären Bedingungen seitens der internationalen
Staatengemeinschaft genannt. Diese bringen die Notwendigkeit
erheblich größerer Anstrengungen sowohl der einzelnen Länder
als auch der internationalen Staatengemeinschaft zum Ausdruck.
Handlungsgrundlage
33.3 Das wirtschaftliche Wachstum, die
soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut sind die
primären und vorrangigen Prioritäten in den
Entwicklungsländern und sind an sich unabdingbar für die
Erfüllung nationaler und globaler Nachhaltigkeitsziele. In
Anbetracht des durch die Umsetzung der Agenda 21 in ihrer
Gesamtheit zu erzielenden weltweiten Nutzens wird die
Bereitstellung wirksamer Mittel an die Entwicklungsländer -
unter anderem auch finanzieller Ressourcen und Technologien -
ohne die es für sie schwierig sein wird, ihren Verpflichtungen
in vollem Umfang nachzukommen, den gemeinsamen Interessen der
Industrie- und der Entwicklungsländer sowie der gesamten
Menschheit einschließlich künftiger Generationen dienen.
33.4 Untätig zu bleiben, könnte höhere
Kosten verursachen als die Umsetzung der Agenda 21. Untätigkeit
schmälert die Wahlmöglichkeiten künftiger Generationen.
33.5 Im Umgang mit Umweltfragen sind
besondere Anstrengungen erforderlich. Globale und lokale
Umweltfragen sind ineinander verflochten. Das
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen und das Übereinkommen über die Biologische
Vielfalt befassen sich mit zwei der wichtigsten weltweiten
Fragestellungen.
33.6 Sowohl binnenwirtschaftliche als auch
internationale wirtschaftliche Bedingungen, die den Freihandel
und den Zugang zu den Märkten unterstützen, tragen dazu bei,
daß sich Wirtschaftswachstum und Umweltschutz in allen Ländern
- insbesondere in den Entwicklungsländern und in Ländern, die
sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft befinden -
wechselseitig unterstützen (diese Fragen werden in
Kapitel 2 ausführlicher behandelt).
33.7 Die internationale Zusammenarbeit
zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung soll ebenfalls
verstärkt werden mit dem Ziel, die Bemühungen der
Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten
Länder, zu unterstützen und zu ergänzen.
33.8 Alle Länder sollen überlegen, wie
sich die Agenda 21 im Rahmen eines Umwelt- und
Entwicklungsbelange integrierenden Prozesses in nationale
Handlungskonzepte und Programme umsetzen läßt. Nationale und
kommunale Prioritäten sollen unter Verwendung von Mitteln
festgelegt werden, zu denen auch die Beteiligung der
Öffentlichkeit und die Einbeziehung der Gemeinschaft gehört,
wobei die Chancengleichheit von Männern und Frauen unterstützt
werden soll.
33.9 Für eine sich entwickelnde
Partnerschaft zwischen allen Ländern der Erde, insbesondere auch
zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, werden nachhaltige
Entwicklungsstrategien und eine höhere und vorhersehbare
Finanzausstattung zur Unterstützung längerfristiger Ziele
benötigt. Zu diesem Zweck sollen die Entwicklungsländer ihre
eigenen vorrangigen Maßnahmen und ihren eigenen
Unterstützungsbedarf nennen, und die Industrieländer sollen
sich verpflichten, diese Prioritäten zu berücksichtigen. In
dieser Hinsicht können Beratungsgruppen und runde Tische und
andere Mechanismen auf nationaler Ebene eine förderliche Rolle
spielen.
33.10 Zur Umsetzung der umfangreichen, auf
eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Programme der Agenda
21 bedarf es der Bereitstellung beträchtlicher neuer und
zusätzlicher finanzieller Ressourcen an die Entwicklungsländer.
Die Gewährung von Zuschüssen oder von Mitteln zu günstigen
Bedingungen soll auf der Grundlage vernünftiger und ausgewogener
Kriterien und Indikatoren erfolgen. Die schrittweise Umsetzung
der Agenda 21 soll mit der Bereitstellung der erforderlichen
finanziellen Ressourcen dieser Art einhergehen. Die Anfangsphase
wird durch beträchtliche frühzeitige Zusagen für eine
Mittelaufbringung zu günstigen Bedingungen beschleunigt.
Ziele
33.11 Die Ziele lauten wie folgt:
| a) |
Festlegung von Maßnahmen in bezug auf finanzielle
Ressourcen und Mechanismen für die Umsetzung der Agenda
21; |
| b) |
Bereitstellung neuer und zusätzlicher
finanzieller Ressourcen, die sowohl angemessen als auch
vorhersehbar sind; |
| c) |
volle Ausschöpfung und fortlaufende qualitative
Verbesserung der für die Umsetzung der Agenda 21
vorgesehenen Finanzierungsmechanismen. |
Maßnahmen
33.12 Die in diesem Kapitel vorgesehenen
Maßnahmen betreffen im wesentlichen die Umsetzung aller anderen
Kapitel der Agenda 21.
Möglichkeiten der Umsetzung
33.13 Im allgemeinen erfolgt die
Finanzierung der Umsetzung der Agenda 21 über den eigenen
öffentlichen und privaten Sektor des jeweiligen Landes. Für
Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten
Länder, ist die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit eine
Hauptquelle der Fremdfinanzierung, und zur nachhaltigen
Entwicklung und Umsetzung der Agenda 21 sind beträchtliche neue
und zusätzliche Finanzierungsmittel erforderlich. Die
Industrieländer bekräftigen ihre Zusagen, das im Rahmen der
Vereinten Nationen vereinbarte Ziel, 0,7 Prozent des
Bruttosozialprodukts für die öffentliche
Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen, zu erreichen und sind
- sofern sie dieses Ziel noch nicht erreicht haben - bereit, ihre
Hilfsprogramme zu erweitern, um dieses Ziel baldmöglichst zu
erreichen und eine umgehende und wirksame Umsetzung der Agenda 21
zu gewährleisten. Einige Länder erklären sich bereit, das Ziel
bis zum Jahr 2000 zu erfüllen. Es wurde beschlossen, daß die
Kommission für nachhaltige Entwicklung die Fortschritte zur
Erreichung dieses Ziels regelmäßig überprüfen und überwachen
soll. Dieser Prüfprozeß soll die Überwachung der Umsetzung der
Agenda 21 planmäßig mit einer Überprüfung der verfügbaren
finanziellen Ressourcen verbinden. Die Länder, die das Ziel
bereits erreicht haben, sollen dazu angehalten und ermutigt
werden, auch in Zukunft zu den gemeinsamen Bemühungen um die
Bereitstellung der beträchtlichen zusätzlichen Ressourcen
beizutragen, die zu mobilisieren sind. Andere Industrieländer
erklären sich im Rahmen ihrer Unterstützung von
Reformbemühungen in den Entwicklungsländern bereit, sich nach
besten Kräften zu bemühen, das Volumen ihrer öffentlichen
Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen. In diesem Zusammenhang
wird die Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den
Industrieländern anerkannt. Andere Länder - auch diejenigen,
die sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft befinden -
können freiwillig die Zuwendungen der Industrieländer erhöhen.
33.14 Die Finanzierung der Agenda 21 und
anderer Ergebnisse der Konferenz soll in einer Weise erfolgen,
daß die Verfügbarkeit neuer und zusätzlicher Ressourcen
maximiert und alle verfügbaren Finanzierungsquellen und
-mechanismen genutzt werden. Dazu gehören unter anderem
| a) |
die multilateralen Entwicklungsbanken und -fonds:
| i) |
Die Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA). Von den verschiedenen Fragen und
Wahlmöglichkeiten, die von den IDA-Vertretern im
Zusammenhang mit der anstehenden 10.
Wiederauffüllung des IDA-Fonds zu prüfen sind,
gebührt der vom Präsidenten der Weltbank auf
der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt
und Entwicklung abgegebenen Erklärung besondere
Beachtung, damit den ärmsten Ländern geholfen
wird, die in der Agenda 21 genannten Ziele für
eine nachhaltige Entwicklung in ihrem Land zu
verwirklichen; |
| ii) |
Regionale und subregionale
Entwicklungsbanken. Die regionalen und
subregionalen Entwicklungsbanken und -fonds
sollen eine größere und wirksamere Rolle bei
der Bereitstellung der zur Umsetzung der Agenda
21 benötigten Ressourcen zu konzessionären oder
sonstigen günstigen Bedingungen spielen; |
| iii) |
die von der Weltbank, vom
Entwicklungsprogramm (UNDP) und vom
Umweltprogramm (UNEP) der Vereinten Nationen
gemeinsam verwaltete Globale Umweltfazilität,
deren zusätzliche Zuschüsse und
Finanzierungsmittel zu konzessionären
Bedingungen auf die Erzielung eines globalen
Umweltnutzens ausgerichtet sind, soll die
vereinbarten Mehrkosten einschlägiger Maßnahmen
im Rahmen der Agenda 21, insbesondere für
Entwicklungsländer, abdecken. Sie soll daher neu
strukturiert werden, damit sie unter anderem auf
eine weltweite Beteiligung hinwirken kann;
genügend Flexibilität hat, um ihren
Geltungsbereich und ihre Reichweite, soweit
vereinbart, auf einschlägige Programmbereich der
Agenda 21 mit globalem Umweltnutzen auszudehnen; |
eine Verwaltungsstruktur gewährleisten kann,
die transparent und von demokratischer Art ist,
auch im Hinblick auf die Entscheidungsfindung und
die Geschäftstätigkeit, indem eine ausgewogene
und gerechte Vertretung der Interessen der
Entwicklungsländer sichergestellt wird und den
Finanzierungsbemühungen von Geberländern
gebührendes Gewicht zukommt;
die Bereitstellung neuer und zusätzlicher
finanzieller Ressourcen in Form von Zuschüssen
und konzessionären Kreditbedingungen,
insbesondere für Entwicklungsländer,
gewährleisten kann; die Vorhersehbarkeit des
Mittelflusses durch Zuwendungen aus
Industrieländern gewährleisten kann, wobei die
Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung zu
berücksichtigen ist;
den Zugang zu den Mitteln und ihre Auszahlung
zu einvernehmlich festgelegten Kriterien
gewährleisten kann, ohne neue Bedingungen
einzuführen;
|
| b) |
die einschlägigen Sonderorganisationen, sonstigen
Gremien der Vereinten Nationen und andere internationale
Organisationen, denen im Rahmen der Unterstützung der
nationalen Regierungen bei der Umsetzung der Agenda 21
eine bestimmte Rolle zugewiesen worden ist; |
| c) |
multilaterale Institutionen für den Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten und die
technische Zusammenarbeit. Dem UNDP sollen die
notwendigen finanziellen Ressourcen zur Nutzung seines
Netzwerks von Außendienststellen sowie seines
umfassenden Mandats und seiner umfassenden Erfahrungen
auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit zur
Verfügung gestellt werden, damit der Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten auf
Länderebene erleichtert werden kann, wobei der
Sachverstand der Sonderorganisationen und sonstiger
Gremien der Vereinten Nationen innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs, insbesondere des UNEP und auch
der multilateralen und regionalen Entwicklungsbanken, in
vollem Umfang genutzt werden soll; |
| d) |
bilaterale Hilfsprogramme. Diese Programme müssen
zugunsten der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
gestärkt werden; |
| e) |
Schuldenerleichterung. Es ist wichtig, für die
Schuldenprobleme der Entwicklungsländer mit niedrigem
und mittlerem Einkommen dauerhafte Lösungen zu finden,
damit sie mit den benötigten Mitteln für eine
nachhaltige Entwicklung ausgestattet werden können.
Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden
Schuldenprobleme von Ländern mit niedrigem und mit
mittlerem Einkommen sollen kontinuierlich überprüft
werden. Alle Gläubiger des Pariser Clubs sollen
unverzüglich die Vereinbarung vom Dezember 1991 zur
Gewährung von Schuldenerleichterungen für die ärmsten,
stark verschuldeten Länder umsetzen, die sich einer
Strukturanpassung unterziehen;
Schuldenerleichterungsmaßnahmen sollen kontinuierlich
beobachtet werden, damit die anhaltenden Schwierigkeiten
dieser Länder beseitigt werden können; |
| f) |
Private Finanzierung. Die freiwilligen Beiträge
von nichtstaatlicher Seite, die etwa 10 Prozent der
öffentlichen Entwicklungshilfe ausmachen, könnten
erhöht werden. |
33.15 Investitionen. Die Mobilisierung
höherer ausländischer Direktinvestitionen und die Transfer von
Technologien sollen durch eine investitionsfördernde nationale
Politik und durch Gemeinschaftsunternehmen und sonstige
Modalitäten unterstützt werden.
33.16 Neuartige Finanzierungsformen. Neue
Formen der Beschaffung neuer öffentlicher und privater
Finanzierungsmittel sollen erkundet werden, insbesondere
| a) |
verschiedene Formen der Schuldenerleichterung neben
öffentlichen Schulden oder Schulden im Rahmen des
Pariser Clubs, einschließlich der vermehrten Anwendung
von Schuldenumwandlungen; |
| b) |
der Einsatz wirtschafts-
und steuerpolitischer Anreize und Mechanismen; |
| c) |
die Eignung handelbarer Emissionszertifikate; |
| d) |
neue Formen der Mittelaufbringung und freiwillige
Beiträge von privater Seite, einschließlich
nichtstaatlicher Organisationen; |
| e) |
die Neuverteilung von Ressourcen, die gegenwärtig
für militärische Zwecke vorgesehen sind. |
33.17 Günstige internationale und
binnenwirtschaftliche Rahmenbedingungen, die ein dauerhaftes
Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung
ermöglichen, sind insbesondere für die Entwicklungsländer
wichtig für die Erzielung von Nachhaltigkeit.
33.18 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Umsetzung der in der Agenda 21
genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom
Sekretariat der UNCED auf mehr als 600 Milliarden Dollar
veranschlagt, einschließlich etwa 125 Milliarden Dollar, in Form
an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
33.19 Die Industrieländer und andere, die
hierzu in der Lage sind, sollen erste finanzielle Zusagen machen,
um die Konferenzbeschlüsse im Kraft zu setzen. Sie sollen der
Generalversammlung der Vereinten Nationen im Herbst 1992 auf
ihrer 47. Tagung über solche Pläne und Zusagen Bericht
erstatten.
33.20 Die Entwicklungsländer sollen
ebenfalls damit beginnen, nationale Pläne für nachhaltige
Entwicklung auszuarbeiten, um die Konferenzbeschlüsse in Kraft
zu setzen.
33.21 Die Überprüfung und
kontinuierliche Überwachung der Finanzierung der Agenda 21 ist
unbedingt notwendig. Fragen in bezug auf einen wirksamen
Folgeprozeß der Konferenz werden in
Kapitel 38 (Internationale institutionelle Vereinbarungen) behandelt. Wichtig ist dabei,
daß in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der
Finanzierung und der entsprechenden Mechanismen überprüft wird,
wozu auch die Bemühungen um die Verwirklichung der vereinbarten
Ziele des vorliegenden Kapitels, gegebenenfalls einschließlich
Sollvorgaben, gehören.
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