Kapitel 27
Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen - Partner
für eine nachhaltige Entwicklung
Programmbereiche
Handlungsgrundlage
27.1 Nichtstaatliche Organisationen spielen
eine entscheidende Rolle bei der Ausformung und Umsetzung einer
teilhabenden Demokratie. Ihre Glaubwürdigkeit ist durch die
verantwortliche und konstruktive Rolle begründet, die sie in der
Gesellschaft spielen. Formelle und informelle Organisationen wie
auch Basisgruppen sollen als Partner bei der Umsetzung der Agenda
21 anerkannt werden. Die unabhängige Rolle, die den
nichtstaatlichen Organisationen innerhalb der Gesellschaft
zukommt, verlangt nach einer echten Mitwirkung; deshalb ist
Unabhängigkeit ein wesentliches Merkmal nichtstaatlicher
Organisationen und eine Voraussetzung für wirkliche
Partizipation.
27.2 Eine der größten Herausforderungen,
der sich die Weltgemeinschaft in ihrem Bemühen um einen Umstieg
von nicht nachhaltigen Entwicklungsmustern auf eine
umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung gegenübersieht,
ist die Notwendigkeit, ein gemeinsames Zielbewußtsein im Namen
aller gesellschaftlichen Bereiche zu aktivieren. Die Chancen, zu
einem solchen Zielbewußtsein zu gelangen, hängen von der
Bereitschaft aller Bereiche ab, sich an einer echten
gesellschaftlichen Partnerschaft und einem echtem Dialog zu
beteiligen und gleichzeitig die unabhängige Rolle und
Verantwortlichkeit und die besonderen Fähigkeiten jedes
einzelnen dieser Bereiche anzuerkennen.
27.3 Nichtstaatliche Organisationen
einschließlich gemeinnütziger Organisationen, welche die im
vorliegenden Teil der Agenda 21 angesprochenen Gruppen vertreten,
verfügen über fundierte und vielfältige Erfahrungen,
Fachkenntnisse und Fähigkeiten in Bereichen, die von besonderer
Bedeutung für die Umsetzung und Überprüfung einer
umweltverträglichen und sozial ausgewogenen nachhaltigen
Entwicklung sind, wie sie in der gesamten Agenda 21 angestrebt
wird. Die Gemeinschaft der nichtstaatlichen Organisationen bietet
deshalb ein globales Netzwerk, das erschlossen, mit den
entsprechenden Fähigkeiten ausgestattet und entsprechend
ausgebaut werden soll, um anschließend zur Unterstützung der
Bemühungen um die Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele
herangezogen zu werden.
27.4 Um sicherzustellen, daß der Beitrag,
den nichtstaatliche Organisationen zu leisten vermögen, voll zum
Tragen kommt, soll eine möglichst intensive Kommunikation und
Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen,
staatlichen und örtlichen Behörden und nichtstaatlichen
Organisationen in den mit der Umsetzung der Agenda 21 betrauten
Gremien und im Rahmen der dafür entwickelten Programme
hergestellt werden. Nichtstaatliche Organisationen müssen
außerdem die Zusammenarbeit und die Kommunikation untereinander
verbessern, um ihre Leistungsfähigkeit als Handlungsträger bei
der Verwirklichung nachhaltiger Entwicklung verstärkt zur
Geltung zu bringen.
Ziele
27.5 Die Gesellschaft, die Regierungen und
internationale Gremien sollen Mechanismen entwickeln, die den
nichtstaatlichen Organisationen die Möglichkeit geben, ihrer
partnerschaftliche Rolle im Rahmen eines umweltverträglichen und
nachhaltigen Entwicklungsprozesses in verantwortlicher und
wirksamer Weise gerecht zu werden.
27.6 Zur Stärkung der Rolle der
nichtstaatlichen Organisationen als gesellschaftliche Partner
sollen das System der Vereinten Nationen und die Regierungen in
Absprache mit diesen Organisationen einen Prozeß in Gang
bringen, der die Überprüfung formaler Verfahren und Mechanismen
für die Beteiligung dieser Organisationen auf allen Ebenen - von
der Gestaltung der Politik und der Entscheidungsfindung bis hin
zur Umsetzung - vorsieht.
27.7 Bis 1995 soll auf nationaler Ebene
zwischen allen Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen
und deren eigenzuständigen Netzwerken ein für beide Seiten
konstruktiver Dialog eingeleitet werden, dessen Ziel die
Anerkennung und Stärkung ihrer jeweiligen Rolle im Rahmen der
Verwirklichung einer umweltverträglichen und nachhaltigen
Entwicklung ist.
27.8 Die Regierungen und internationalen
Gremien sollen die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen an
der Konzipierung, Einführung und Evaluierung förmlicher
Mechanismen und formaler Verfahren zur Überprüfung der
Umsetzung der Agenda 21 auf allen Ebenen fördern und
ermöglichen.
Maßnahmen
27.9 Das System der Vereinten Nationen
einschließlich der internationalen Finanzierungsinstitutionen
und Entwicklungsorganisationen sowie alle zwischenstaatlichen
Organisationen und Foren sollen in Absprache mit den
nichtstaatlichen Organisationen Maßnahmen ergreifen,
| a) |
um Möglichkeiten der Erweiterung bestehender
Verfahren und Mechanismen zu prüfen, in deren Rahmen
nichtstaatliche Organisationen einen Beitrag zur
Gestaltung, Entscheidungsfindung, Umsetzung und
Evaluierung der Politik auf der Ebene der einzelnen
Gremien, in interinstitutionellen Gesprächen und im
Rahmen von Konferenzen der Vereinten Nationen leisten
können, und darüber Bericht zu erstatten; |
| b) |
um auf der Grundlage von Buchstabe a bereits vorhandene
Mechanismen und Verfahren innerhalb jeder Organisation zu
optimieren oder - falls nicht vorhanden - einzuführen,
mit deren Hilfe bei der Gestaltung, Umsetzung und
Evaluierung von Politik und Programmen auf das Fachwissen
und die Ansichten nichtstaatlicher Organisationen
zurückgegriffen werden kann; |
| c) |
um mit Blick auf eine Stärkung der Rolle
nichtstaatlicher Organisationen als gesellschaftliche
Partner den Umfang der ihnen gewährten finanziellen und
administrativen Unterstützung und das Ausmaß und die
Effektivität ihrer Beteiligung an der Durchführung von
Programmen und Projekten zu überprüfen; |
| d) |
um transparente und wirksame Instrumentarien zur
Mitbeteiligung nichtstaatlicher Organisationen an den
Verfahren zur Überprüfung und Evaluierung der Umsetzung
der Agenda 21 auf allen Ebenen zu entwickeln; |
| e) |
um nichtstaatliche Organisationen und deren
eigenständige Netzwerke zu fördern und ihnen die
Möglichkeit der Beteiligung an der Überprüfung und
Evaluierung der Strategien und Programme zur Umsetzung
der Agenda 21 zu geben; dazu gehört auch die
Unterstützung der nichtstaatlichen Organisationen der
Entwicklungsländer und deren eigenständige Netzwerke; |
| f) |
um in Übereinstimmung mit dem für die Agenda 21
vorgesehenen Prüfverfahren die Erkenntnisse
nichtstaatlicher Prüfsysteme und Evaluierungsverfahren
in den diesbezüglichen Berichten des Generalsekretärs
an die Generalversammlung und alle einschlägigen
Organisationen der Vereinten Nationen und andere
zwischenstaatliche Organisationen und Foren in bezug auf
die Umsetzung der Agenda 21 zu berücksichtigen; |
| g) |
um den nichtstaatlichen Organisationen Zugriff auf
genaue und zeitgerechte Daten und Informationen zu
gewähren und auf diese Weise die Wirksamkeit ihrer
Programme und Aktivitäten und ihre Rolle als
unterstützendes Element einer nachhaltigen Entwicklung
zu fördern. |
27.10 Die Regierungen sollen Schritte
unternehmen,
| a) |
um mit den nichtstaatlichen, unterschiedliche
gesellschaftliche Bereiche repräsentierenden
Organisationen und deren eigenständigen Netzwerken einen
neuen Dialog anzuknüpfen bzw. einen vorhandenen
auszubauen, der folgenden Zwecken dienen könnte:
| i) |
Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen
zu überdenken; |
| ii) |
von nichtstaatlicher Seite
kommende integrierte Beiträge wirksam in den
politischen Entscheidungsprozeß der Regierung
einfließen zu lassen; |
| iii) |
auf nichtstaatlicher Seite die
Koordinierung bei der Umsetzung staatlicher
Politik auf Programmebene zu erleichtern; |
|
| b) |
um Anstöße für eine Partnerschaft und einen
Dialog zwischen örtlichen nichtstaatlichen
Organisationen und Kommunen im Rahmen der auf eine
nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Maßnahmen zu
geben und entsprechende Möglichkeiten zu schaffen; |
| c) |
um nichtstaatliche Organisationen an
einzelstaatlichen Mechanismen oder Verfahren zur
Durchführung der Agenda 21 zu beteiligen und
größtmöglichen Nutzen aus deren besonderen
Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Bildung,
Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz und -sanierung, zu
ziehen; |
| d) |
um bei der Gestaltung und Evaluierung der bei der
Umsetzung der Agenda 21 verfolgten Politik auf allen
Ebenen die Erkenntnisse der nichtstaatlichen Mechanismen
zur laufenden Überwachung (Monitoring) und Überprüfung
zu berücksichtigen; |
| e) |
um das staatliche Bildungswesen dahingehend zu
überprüfen, ob es dort Möglichkeiten der Einbeziehung
und stärkeren Beteiligung nichtstaatlicher
Organisationen an der formalen und der informalen Bildung
und der öffentlichen Bewußtseinsbildung gibt; |
| f) |
um nichtstaatlichen Organisationen die
erforderlichen Daten und Informationen für eine wirksame
Beteiligung an der Forschung und an der Gestaltung,
Durchführung und Evaluierung von Programmen zur
Verfügung zu stellen und zugänglich zu machen. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
27.11 Auf internationaler und nationaler
Ebene werden in relativ begrenztem und nicht vorhersehbarem
Umfang Kosten für den Ausbau der Konsultationsverfahren und
-mechanismen anfallen. Ihre Höhe hängt vom Resultat der
Prüfverfahren und vom Ausgang des Meinungsbildungsprozesses
über die beste Möglichkeit der Anknüpfung einer Partnerschaft
und eines Dialogs zwischen staatlichen Organisationen und Gruppen
nichtstaatlicher Organisationen ab. Auch die nichtstaatlichen
Organisationen benötigen zusätzliche Finanzierungsmittel für
die Einrichtung oder Verbesserung eigener Monitoring-Systeme für
die Agenda 21 oder für ihre Mitwirkung an solchen Systemen.
Diese Kosten werden nicht unerheblich sein, können indes mit den
zur Zeit verfügbaren Angaben nicht zuverlässig geschätzt
werden.
| (b) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
27.12 Die Organisationen des Systems der
Vereinten Nationen und sonstige zwischenstaatliche Organisationen
und Foren, bilaterale Programme und gegebenenfalls auch die
Privatwirtschaft müssen in Zukunft für nichtstaatliche
Organisationen und deren eigenständige Netzwerke - insbesondere
die in den Entwicklungsländern tätigen -, die an der laufenden
Überwachung und Evaluierung der Programme der Agenda 21
beteiligt sind, mehr finanzielle und administrative
Unterstützung bereitstellen. Außerdem müssen sie auf
internationaler und regionaler Ebene Ausbildungsmöglichkeiten
für nichtstaatliche Organisationen schaffen (und ihnen bei der
Entwicklung eigener Ausbildungsprogramme behilflich sein), um
deren Partnerschaftsrolle bei der Gestaltung und Durchführung
von Programmen vermehrt zum Tragen zu bringen.
27.13 Unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des jeweiligen Landes müssen die Regierungen die
erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen einleiten bzw.
vorhandene Rechtsvorschriften entsprechend ergänzen, um die
Einrichtung von Beratungsgruppen durch nichtstaatliche
Organisationen zu ermöglichen und das Recht dieser
Organisationen, sich mit rechtlichen Mitteln für die Wahrung des
öffentlichen Interesses einzusetzen, zu gewährleisten.
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