Kapitel 26
Anerkennung und Stärkung der Rolle der eingeborenen
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
Handlungsgrundlage
26.1 Indigene Völker und ihre
Lebensgemeinschaften haben eine historische Beziehung zu ihrem
Land und sind im allgemeinen Nachfahren der Ureinwohner solcher
Gebiete. Im vorliegenden Kapitel umfaßt der Begriff
"Land" auch die Umwelt der von den betreffenden
Menschen von alters her bewohnten Gebiete. Auf indigene
Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften entfällt ein
erheblicher Anteil der Weltbevölkerung. Sie haben sich über
viele Generationen hinweg ganzheitliche, traditionelle,
wissenschaftliche Kenntnisse über ihr Land, die natürlichen
Ressourcen und ihre Umwelt angeeignet. Indigene
Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in den
vollen Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kommen,
ohne behindert oder diskriminiert zu werden. Ihre Fähigkeit zur
uneingeschränkten Mitwirkung an einem auf eine nachhaltige
Entwicklung ausgerichteten Umgang mit ihrem Land hat sich
aufgrund wirtschaftlicher, sozialer und historischer Faktoren
bisher als begrenzt erwiesen. Angesichts der Wechselbeziehung
zwischen der natürlichen Umwelt und ihrer nachhaltigen
Entwicklung einerseits und dem kulturellen, sozialen,
wirtschaftlichen und physischen Wohlergehen der indigenen
Bevölkerungsgruppen andererseits soll bei nationalen und
internationalen Anstrengungen zur Einführung einer
umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung die Rolle
dieser Menschen und ihrer Gemeinschaften anerkannt, angepaßt,
gefördert und gestärkt werden.
26.2 Einige der den Zielen und Aktivitäten
dieses Programmbereichs zugrundeliegenden Einzelziele sind
bereits Bestandteil internationaler Rechtsinstrumente wie etwa
des Übereinkommens über Indigenen- und Stammesvölker der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Nr. 169) und sollen in
die im Entwurf vorliegende allgemeine Erklärung über die Rechte
indigener Bevölkerungen aufgenommen werden, die zur Zeit von der
Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für indigene Bevölkerungen
vorbereitet wird. Das von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Resolution 45/164 vom 18. Dezember 1990
ausgerufene Internationale Jahr der Indigenenvölker der Welt
(1993) bietet eine günstige Gelegenheit für die Mobilisierung
weiterer internationaler technischer und finanzieller
Zusammenarbeit.
Ziele
26.3 Im engen Zusammenwirken mit der
indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften sollen
sich die Regierungen und gegebenenfalls auch zwischenstaatliche
Organisationen bemühen, die folgenden Ziele zu erfüllen:
| a) |
die Einleitung eines Prozesses zur Stärkung der Rolle
der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften durch Maßnahmen, die folgendes
einschließen:
| i) |
die Verabschiedung oder Erweiterung einer
entsprechenden Politik und/oder entsprechender
Rechtsinstrumente auf nationaler Ebene; |
| ii) |
die Anerkennung der Notwendigkeit, das von den
indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren
Gemeinschaften bewohnte Land vor Aktivitäten zu
schützen, die umweltschädlich sind oder von den
betroffenen Indigenen als sozial und kulturell
unangemessen betrachtet werden; |
| iii) |
die Anerkennung ihrer Wertvorstellungen,
ihrer überlieferten Kenntnisse und der von ihnen
praktizierten Form der Ressourcenbewirtschaftung
zur Förderung einer umweltverträglichen und
nachhaltigen Entwicklung; |
| iv) |
die Anerkennung der Tatsache, daß die
traditionelle und unmittelbare Abhängigkeit von
erneuerbaren Ressourcen und Ökosystemen
einschließlich nachhaltiger Erntepraktiken auch
in Zukunft für das kulturelle, wirtschaftliche
und physische Wohlergehen der indigenen
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
unentbehrlich ist; |
| v) |
die Schaffung und Stärkung staatlicher
Konfliktlösungsmechanismen für mit der
Landbesiedlung und der Ressourcenbewirtschaftung
zusammenhängende Anliegen; |
| vi) |
die Unterstützung alternativer
umweltverträglicher Produktionsmittel, damit den
Indigenengemeinschaften eine größere Anzahl von
Auswahlmöglichkeiten für die Steigerung ihrer
Lebensqualität zur Verfügung steht und sie
dadurch konstruktiv an einer nachhaltigen
Entwicklung mitwirken können; |
| vii) |
die Intensivierung der Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten der
indigenen Gemeinschaften durch Anpassung und
Austausch traditioneller Erfahrungen, Kenntnisse
und Formen der Ressourcenbewirtschaftung, damit
die nachhaltige Entwicklung dieser Gemeinschaften
gewährleistet ist; |
|
| b) |
gegebenenfalls die Schaffung von Mechanismen für
die Intensivierung der aktiven Mitwirkung der indigenen
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften an der
Gestaltung der nationalen Politik, nationaler Gesetze und
nationaler Programme für die Ressourcenbewirtschaftung
und an anderen sie möglicherweise betreffenden
Entwicklungsprozessen wie auch für die Einbringung von
Vorschlägen dieser Gruppen, eine solche Politik und
solche Programme betreffend; |
| c) |
die Beteiligung indigener Bevölkerungsgruppen und
ihrer Gemeinschaften auf staatlicher und kommunaler Ebene
an Ressourcenbewirtschaftungs- und Schutzstrategien und
sonstigen einschlägigen Programmen zur Unterstützung
und Überprüfung von auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgerichteten Strategien wie sie z. B. in anderen
Programmbereichen der Agenda 21 vorgeschlagen werden. |
Maßnahmen
26.4 Manche indigene Bevölkerungsgruppen
und ihre Lebensgemeinschaften verlangen unter Bezugnahme auf
einzelstaatliche Rechtsvorschriften eine größere Kontrolle
über ihr Land, die Selbstverwaltung ihrer Ressourcen, die
Mitgestaltung der sie betreffenden Entwicklungsentscheidungen
sowie gegebenenfalls auch eine Beteiligung an der Errichtung oder
Verwaltung von Schutzgebieten verlangen. Nachfolgend sind einige
der gezielten Maßnahmen aufgeführt, die von den Regierungen zu
ergreifen wären:
| a) |
die Beabsichtigung der Ratifizierung und Anwendung
bereits vorhandener internationaler Abkommen über
Indigene Völker und ihre Lebensgemeinschaften (soweit
dies noch nicht geschehen ist) und die Befürwortung der
Verabschiedung einer Erklärung über die Rechte
indigener Völker durch die Generalversammlung; |
| b) |
die Verabschiedung oder Unterstützung einer entsprechenden
Politik und/oder entsprechender Rechtsinstrumente, die
das geistige und kulturelle Eigentum und das Recht
eingeborener Völker auf Bewahrung ihrer
gewohnheitsrechtlichen Verwaltungsstrukturen und
-praktiken schützen. |
26.5 Organisationen der Vereinten Nationen
und andere internationale Entwicklungs- und
Finanzierungsinstitutionen sowie die Regierungen sollen mit
aktiver Beteiligung der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und
ihrer Gemeinschaften gegebenenfalls die nachfolgend aufgeführten
Schritte unternehmen, um unter anderem die Wertvorstellungen,
Ansichten und Kenntnisse dieser Gruppen, einschließlich des
außergewöhnlichen Beitrags der eingeborenen Frauen, in die
Ressourcenbewirtschaftung und andere sie möglicherweise
betreffende entwicklungspolitische Konzepte und Programme
einzubinden:
| a) |
die Benennung einer besonderen Anlaufstelle innerhalb
jeder internationalen Organisation, die Veranstaltung von
jährlichen Koordinierungssitzungen zwischen den
einzelnen Organisationen, gegebenenfalls in Absprache mit
den Regierungen und Eingeborenenorganisationen, und die
Schaffung eines Verfahrensmechanismus innerhalb und
zwischen den Durchführungsorganen zur Unterstützung der
Regierungen bei der Gewährleistung einer kohärenten und
koordinierten Einbeziehung der Ansichten eingeborener
Bevölkerungsgruppen in die Politik- und
Programmgestaltung und -umsetzung. Im Rahmen dieses
Verfahrens sollen indigene Bevölkerungsgruppen und ihre
Gemeinschaften informiert und konsultiert werden und die
Möglichkeit zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung
des jeweiligen Landes erhalten, insbesondere wenn es um
regionale und internationale Partnerschaftsmaßnahmen
geht. Außerdem sollen auf lokalen Indigeneninitiativen
basierende Strategien voll und ganz in eine solche
Politik und solche Programme einbezogen werden; |
| b) |
die Bereitstellung technischer und finanzieller
Unterstützung für Programme zur Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten, um
indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften bei
der nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten zu
unterstützen; |
| c) |
den Ausbau von Forschungs- und Bildungsprogrammen
mit dem Ziel,
| i) |
einen genaueren Einblick in die von den
Indigenen im Umgang mit der Umwelt erworbenen
Kentnnisse und Erfahrungen zu bekommen und diese
auf heutige Entwicklungsprobleme anwenden zu
können; |
| ii) |
die Effizienz der von den
Indigenen verwendeten
Ressourcenbewirtschaftungssysteme beispielsweise
durch Unterstützung der Anpassung und
Verbreitung geeigneter innovativer Technologien
zu steigern; |
|
| d) |
die Beteiligung an den Bemühungen indigener
Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften im Rahmen
von Ressourcenbewirtschafts- und Schutzstrategien
(ähnlich denen, die im Rahmen entsprechender über die
Globale Umweltfazilität (GEF) und den
Tropenwald-Aktionsprogramm (TFAP) finanzierter Projekte
entwickelt werden können) und anderen Programmbereichen
der Agenda 21 einschließlich Programmen zur Erfassung
und Auswertung von Daten und anderen Informationen und
deren Verwendung für die Unterstützung von auf eine
nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Vorhaben. |
26.6 Im engen Zusammenwirken mit den indigenen
Bevölkerungsgruppen und ihren Lebensgemeinschaften sollen die
Regierungen gegebenenfalls
| a) |
auf nationaler Ebene Regelungen für Konsultationen
mit den indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren
Gemeinschaften schaffen oder ausbauen, um
sicherzustellen, daß sich deren Bedürfnisse und deren
Wertvorstellungen sowie traditionelle und sonstige
Kenntnisse und Praktiken in der nationalen Politik und
nationalen Programmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung
der natürlichen Ressourcen und in anderen sie
betreffenden Entwicklungsprogrammen widerspiegeln und in
diese einbinden lassen; |
| b) |
sich gegebenenfalls im
Rahmen einer Zusammenarbeit auf regionaler Ebene mit
gemeinsamen, die indigenen Bevölkerungsgruppen
betreffenden Fragen befassen, um deren Mitwirkung an
einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und stärken
zum Tragen zu bringen. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
26.7 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Aktivitäten werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Rechtliche und administrative Rahmenbedingungen |
26.8 In Zusammenarbeit mit der betroffenen
eingeborenen Bevölkerung sollen die Regierungen entsprechend den
speziellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes die Rechte und
Pflichten der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer
Lebensgemeinschaften in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
einbinden. Möglicherweise benötigen die Entwicklungsländer bei
der Durchführung dieser Maßnahmen technische Unterstützung.
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
26.9 Die internationalen
Entwicklungsorganisationen und die Regierungen sollen finanzielle
und andere Ressourcen für die schulische und berufliche
Ausbildung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer
Gemeinschaften bereitstellen, um ihnen mehr Möglichkeiten zur
nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten und zur
Mitwirkung und Beteiligung an einer nachhaltigen und ausgewogenen
Entwicklung auf nationaler Ebene zu eröffnen. Besondere
Aufmerksamkeit gebührt dabei der Stärkung der Rolle der
indigenen Frauen.
|