Kapitel 23
Präambel
23.1 Ein wesentlicher Faktor für die
wirksame Umsetzung der Ziele, Maßnahmen und Mechanismen, die von
den Regierungen in allen Programmbereichen der Agenda 21
gemeinsam beschlossen worden sind, ist das Engagement und die
echte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen.
23.2 Eine der Grundvoraussetzungen für die
Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung ist die umfassende
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung.
Darüber hinaus hat sich im spezifischeren umwelt- und
entwicklungspolitischen Zusammenhang die Notwendigkeit neuer
Formen der Partizipation ergeben. Dazu gehören die Mitwirkung
von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen an
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie ihre Unterrichtung und
ihre Beteiligung an Entscheidungen, insbesondere solchen, die
eventuell die Gemeinschaft betreffen, in der sie leben und
arbeiten. Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen sollen
Zugang zu umwelt- und entwicklungsrelevanten Informationen haben,
die sich in Händen nationaler Behörden befinden, wozu auch
Informationen über Produkte und Aktivitäten gehören, die
signifikante Auswirkungen auf die Umwelt haben oder
wahrscheinlich haben werden, sowie Informationen über
Umweltschutzmaßnahmen.
23.3 Alle Grundsatzentscheidungen,
Definitionen oder Vorschriften, die den Zugang nichtstaatlicher
Organisationen oder ihre Beteiligung an der Arbeit von Gremien
oder Organisationen der Vereinten Nationen berühren, die mit der
Umsetzung der Agenda 21 in Verbindung stehen, müssen für alle
wichtigen Gruppen gleichermaßen gelten.
23.4 Die nachstehenden Programmbereiche
befassen sich mit den Instrumentarien zur Erzielung einer echten
gesellschaftlichen Partnerschaft zur Unterstützung der
gemeinsamen Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung.
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