Kapitel 22
Sicherer und umweltverträglicher Umgang mit radioaktiven Abfällen
Programmbereiche
Förderung eines sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit radioaktiven Abfällen
Handlungsgrundlage
22.1 Radioaktive Abfälle werden im Rahmen
des Kernbrennstoffkreislaufs sowie bei kerntechnischen
Anwendungen (dem Einsatz von Radionukliden in der Medizin, in der
Forschung und in der Industrie) erzeugt. Die Bandbreite des von
radioaktiven Abfällen ausgehenden Strahlen- und
Sicherheitsrisikos reicht von einem sehr geringen Risiko bei
kurzlebigen, schwachradioaktiven Abfällen bis zu einem sehr
hohen bei hochradioaktiven Abfällen. Pro Jahr fallen weltweit im
Rahmen der Kernenergieerzeugung etwa 200.000 m3 Abfälle mit
niedriger und mittlerer Aktivität und 10.000 m3 mit hoher
Aktivität (sowie abgebrannte, für eine Endlagerung vorgesehene
Brennelemente) an. Mit zunehmender Zahl neu in Betrieb genommener
Kernkraftwerke, zunehmenden Stillegungen kerntechnischer Anlagen
und zunehmendem Einsatz von Radionukliden nehmen diese
Abfallmengen immer weiter zu. Die hochradioaktiven Abfälle
enthalten etwa 99 Prozent der Radionuklide und stellen somit das
größte Strahlenrisiko dar. Die bei kerntechnischen Anwendungen
anfallenden Abfallmengen sind im allgemeinen viel geringer,
normalerweise einige zig m3 oder weniger pro Jahr und pro Land.
Allerdings kann die Aktivitätskonzentration vor allem bei
geschlossenen Strahlungsquellen sehr hoch sein und somit sehr
strenge Strahlenschutzmaßnahmen rechtfertigen. Die Zunahme des
Abfallvolumens soll auch in Zukunft sorgfältig überwacht
werden.
22.2 Der sichere und umweltverträgliche
Umgang mit radioaktiven Abfällen einschließlich
Abfallminimierung, Transport und Endlagerung ist aufgrund der
spezifischen Eigenschaften dieser Abfälle enorm wichtig. In den
meisten Ländern mit einem umfangreichen Kernenergieprogramm sind
technische und administrative Maßnahmen zur Umsetzung eines
Abfallwirtschaftssystems getroffen worden. In vielen anderen
Ländern, in denen ein solches nationales Kernenergieprogramm
erst im Entstehen begriffen ist oder in denen es nur bestimmte
kerntechnische Anwendungen gibt, fehlt es noch an derartigen
Systemen.
Ziele
22.3 Ziel dieses Programmbereichs ist es,
innerhalb eines umfassenderen Rahmens eines interaktiven und
integrativen Ansatzes in bezug auf den Umgang mit radioaktiven
Abfällen und ihrer Sicherheit für den sicheren Umgang und die
sichere Beförderung, Zwischen- und Endlagerung solcher Abfälle
zu sorgen und dabei den Schutz der Gesundheit und der Umwelt zu
gewährleisten.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
22.4 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,
| a) |
soweit angemessen, politische Konzepte und praktische
Maßnahmen zur weitgehenden Minimierung und Begrenzung
der Erzeugung radioaktiver Abfälle fördern und für
deren sichere Aufbereitung, Konditionierung, Beförderung
und Endlagerung sorgen; |
| b) |
Bemühungen innerhalb der
Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) um die
Entwicklung und Bekanntgabe von Sicherheitsnormen
beziehungsweise Leitlinien und Verfahrenskodizes für
radioaktive Abfälle als international akzeptierte
Grundlage für die sichere und umweltverträgliche
Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle
unterstützen; |
| c) |
eine sichere Zwischenlagerung, Beförderung und
Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie zur Endlagerung
vorgesehener abgeklungener Strahlungsquellen und
abgebrannter Kernelemente aus Kernreaktoren in allen
Ländern, insbesondere aber in den Entwicklungsländern,
durch Erleichterung der Transfer einschlägiger
Technologien an diese Länder und/oder durch Rückgabe
der Strahlungsquellen an den Lieferanten nach beendetem
Gebrauch in Übereinstimmung mit den entsprechenden
internationalen Rechtsvorschriften oder Leitlinien
fördern; |
| d) |
die ordnungsgemäße Planung - gegebenenfalls
einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung - des
sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit
radioaktiven Abfällen einschließlich Notfallmaßnahmen,
Zwischenlagerung, Beförderung und Endlagerung vor und
nach Tätigkeiten, bei denen derartige Abfälle anfallen,
fördern. |
| (b) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
22.5 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,
| a) |
ihre Bemühungen um Inkraftsetzung des Verfahrenskodex
über die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver
Abfälle verstärken und unter der Schirmherrschaft der
IAEA in Zusammenarbeit mit einschlägigen, mit den
verschiedenen Beförderungsarten befaßten
internationalen Organisationen die Frage einer derartigen
Verbringung genau verfolgen, auch hinsichtlich der Frage,
ob der Abschluß eines rechtsverbindlichen Instruments
wünschenswert wäre; |
| b) |
im Rahmen des Londoner
Dumping-Übereinkommens (Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen und anderer Stoffe) darauf hinwirken, daß
die Bemühungen um die Beendigung der Untersuchungen
über einen Ersatz des derzeitigen freiwilligen
Moratoriums über die Einbringung schwachradioaktiver
Abfälle ins Meer durch ein Verbot unter
Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes beschleunigt
werden, damit eine gut informierte und baldige
Entscheidung in dieser Frage getroffen werden kann; |
| c) |
die Zwischen- oder Endlagerung hoch-, mittel- und
schwachradioaktiver Abfälle in der Nähe der
Meeresumwelt weder unterstützen noch gestatten, es sei
denn, sie stellen fest, daß ein im Einklang mit den
geltenden international vereinbarten Grundsätzen und
Leitlinien erbrachter wissenschaftlicher Nachweis belegt,
daß eine derartige Zwischen- oder Endlagerung weder ein
nicht hinnehmbares Risiko für den Menschen und die
Meeresumwelt darstellt noch mit anderen legitimen
Nutzungen des Meeres kollidiert; bei der Prüfung dieser
Frage soll der Vorsorgegrundsatz angemessen
berücksichtigt werden; |
| d) |
keine radioaktiven Abfälle in Länder ausführen,
die einzeln oder im Rahmen internationaler Vereinbarungen
die Einfuhr derartiger Abfälle verbieten, wie etwa die
Vertragsparteien des Bamako-Übereinkommens über das
Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und
die Kontrolle ihrer grenzüberschreitenden Verbringung
innerhalb Afrikas, des Lomé IV-Übereinkommens oder
anderer ein solches Verbot verhängender einschlägiger
Übereinkommen; |
| e) |
im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen
die von Vertragsparteien sonstiger einschlägiger
regionaler Umweltübereinkommen über andere Aspekte
eines sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit
radioaktiven Abfällen gefaßten Beschlüsse - sofern
diese auf sie anwendbar sind - respektieren. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
22.6 Die auf nationaler Ebene entstehenden
Kosten für die Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle
sind beträchtlich und schwanken in Abhängigkeit von der für
die Endlagerung verwendeten Technologie.
22.7 Die den internationalen Organisationen
entstehenden durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programm
genannten Aktivitäten werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa
8 Millionen Dollar veranschlagt. Die tatsächlichen Kosten und
die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre -
hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und
-programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
22.8 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,
| a) |
die Erforschung und Entwicklung von Methoden für die
sichere und umweltverträgliche Behandlung,
Konditionierung und Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
einschließlich ihrer Endlagerung in tiefen geologischen
Formationen fördern; |
| b) |
Forschungs- und
Bewertungsprogramme durchführen, die sich mit der
Abschätzung der Gesundheits- und Umweltauswirkungen im
Zusammenhang mit der Endlagerung radioaktiver Abfälle
befassen. |
| (c) |
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten sowie Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
22.9 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,
den Entwicklungsländern helfen, die für den Umgang mit
radioaktiven Abfällen benötigte Infrastruktur aufzubauen
und/oder zu verstärken; dazu gehören auch Gesetzesvorschriften,
Organisationen, ausgebildete Fachkräfte und Einrichtungen für
die Behandlung, Konditionierung sowie Zwischen- und Endlagerung
von aus kerntechnischen Anwendungen stammenden Abfällen.
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