Kapitel 20
Umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle
einschließlich der Verhinderung von illegalen internationalen
Verbringungen solcher Abfälle
Einführung
20.1 Die wirksame Kontrolle der Erzeugung,
Lagerung, Behandlung, Wiederverwendung und Verwertung,
Beförderung, Rückgewinnung und Beseitigung gefährlicher
Abfälle ist von eminenter Bedeutung für den Schutz der
Gesundheit, einen wirksamen Umweltschutz und eine effiziente
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie auch für eine
nachhaltige Entwicklung. Dies setzt allerdings die aktive
Zusammenarbeit und Mithilfe der internationalen
Staatengemeinschaft, der Regierungen und der Industrie voraus.
Unter dem Begriff Industrie, wie er in diesem Kapitel verwendet
wird, ist der gesamte Industriesektor vom Großunternehmen und
transnationalen Unternehmen bis hin zum kleineren, nur auf dem
Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu verstehen.
20.2 Im Vordergrund stehen dabei die
Vermeidung gefährlichen Abfalls und die Sanierung belasteter
Standorte, für die sowohl fundierte Fachkenntnisse, erfahrenes
Fachpersonal, entsprechende Einrichtungen und eine entsprechende
finanzielle Ausstattung sowie ausreichende technische und
wissenschaftliche Kapazitäten erforderlich sind.
20.3 Die im vorliegenden Kapitel umrissenen
Maßnahmen stehen in sehr engem Zusammenhang und berühren viele
der in anderen Kapiteln beschriebenen Programmbereiche, so daß
sich die Notwendigkeit ergibt, für gefährliche Abfälle ein
integriertes abfallwirtschaftliches Gesamtkonzept zu entwickeln.
20.4 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis
genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung
gefährlicher Abfälle unter Verletzung geltender
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler
Regelungen sowie zu Lasten von Umwelt und Gesundheit in allen
Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.
20.5 In der Resolution 44/226 vom 22.
Dezember 1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen
Regionalkommissionen auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Mittel durch Überwachung des illegalen Handels mit
giftigen und gefährlichen Produkten und Abfällen sowie durch
Vornahme regionaler Erhebungen über den Umfang und die
Auswirkungen eines solchen Handels auf Umwelt und Gesundheit zu
seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren forderte die
Generalversammlung die Regionalkommissionen auf, untereinander
und in Zusammenarbeit mit dem Umweltprogramm der Vereinten
Nationen (UNEP) auf eine wirksame und abgestimmte Überwachung
und Bewertung des illegalen Handels mit giftigen und
gefährlichen Produkten und Abfällen hinzuwirken.
Gesamtziel
20.6 Gesamtziel der Bemühungen im Rahmen
eines integrativen Lebenszyklusansatzes ist die weitgehende
Vermeidung gefährlicher Abfälle und die Vermeidung des
Abfallaufkommens sowie die Behandlung solcher Abfälle in einer
Weise, die weder gesundheits- noch umweltschädlich ist.
Einzelziele
20.7 Die Gesamtziele lauten wie folgt:
| a) |
die Vermeidung oder Vermeidung gefährlicher Abfälle
als Teil eines auf eine saubere, also schadstoffarme
Produktion ausgerichteten integrierten Gesamtkonzepts;
die Unterbindung oder weitgehende Einschränkung der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
im Sinne eines umweltverträglichen und sachgemäßen
Umgangs mit solchen Abfällen; und die Gewährleistung
der möglichst umfassenden Verwendung
umweltverträglicher Abfallentsorgungsverfahren im
Ursprungsland (Entsorgungsautarkie). Findet eine
grenzüberschreitende Verbringung dennoch statt, soll sie
Aspekte des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit
berücksichtigen und auf Vereinbarungen zwischen den
betroffenen Staaten beruhen; |
| b) |
die Ratifizierung des
Baseler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
und ihrer Entsorgung und die umgehende Ausarbeitung der
dazugehörigen Protokolle wie etwa des Protokolls über
Haftung und Entschädigung sowie entsprechender
Regelungsmechanismen und Leitlinien zur reibungsloseren
Durchführung des Baseler Übereinkommens; |
| c) |
die Ratifizierung und volle Inkraftsetzung des
Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr
gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung solcher Abfälle
innerhalb Afrikas und die umgehende Ausarbeitung eines
Protokolls über Haftungs- und Entschädigungsfragen; |
| d) |
die Unterbindung der Ausfuhr gefährlicher Abfälle
in Länder, die einzeln oder im Rahmen internationaler
Vereinbarungen die Einfuhr solcher Abfälle untersagt
haben wie etwa die Vertragsparteien des
Bamako-Übereinkommens, des Lomé IV-Übereinkommens oder
anderer einschlägiger, ein solches Verbot vorsehender
Vereinbarungen. |
20.8 Das vorliegende Kapitel umfaßt
folgende Programmbereiche:
| a) |
Förderung der Abfallvermeidung und -vermeidung; |
| b) |
Förderung und Stärkung der institutionellen
Kapazitäten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle; |
| c) |
Förderung und Intensivierung der internationalen
Zusammenarbeit zur Regelung der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle; |
| d) |
Verhinderung des illegalen internationalen Handels
mit gefährlichen Abfällen. |
Programmbereiche
A. |
Förderung der Vermeidung gefährlicher Abfälle Handlungsgrundlage |
20.9 Zur Zeit werden Gesundheit und
Umweltqualität zunehmend durch die in immer größeren Mengen
anfallenden gefährlichen Abfälle beeinträchtigt. Außerdem
werden der Gesellschaft und dem einzelnen Bürger immer mehr
direkte und indirekte Kosten für die Behandlung und Beseitigung
solcher Abfälle aufgebürdet. Aus diesem Grund muß alles getan
werden, um mehr Wissen und Datenmaterial über die
wirtschaftlichen Aspekte der Vermeidung und der Entsorgung
solcher Abfälle - darunter auch ihre Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt und auf den umweltbezogenen Nutzen - zu sammeln,
damit sichergestellt ist, daß die erforderlichen
Investitionsmittel im Rahmen von Entwicklungsprogrammen über
entsprechende wirtschaftliche Anreize bereitgestellt werden.
Eines der vorrangigen abfallpolitischen Ziele ist die Vermeidung
des Abfallvolumens als Teil eines umfassenderen Ansatzes zu sich
verändernden industriellen Prozessen und Verhaltensmustern der
Verbraucher aufgrund von auf Schadstoffprävention und saubere
Produktionsverfahren ausgerichteten Strategien.
20.10 Einer der wichtigsten Faktoren
dieser Strategien ist die Verwertung gefährlicher Abfälle und
ihre Umwandlung in gebrauchsfähige Stoffe. Somit stehen die
Anwendung entsprechender Technologien und die Änderung
vorhandener beziehungsweise die Entwicklung neuer abfallarmer
Technologien im Mittelpunkt der Abfallvermeidung.
Ziele
20.11 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
soweit realisierbar, die Verringerung der anfallenden
Abfallmengen als Teil eines auf eine umweltverträgliche
Produktion ausgerichteten integrierten Konzepts; |
| b) |
die Optimierung des Materialeinsatzes durch Verwertung
der Rückstände aus Produktionsprozessen, soweit dies
praktikabel und umweltverträglich ist; |
| c) |
die Erweiterung der vorhandenen Wissensbasis und
des verfügbaren Datenmaterials bezüglich der
wirtschaftlichen Aspekte der Vermeidung und Entsorgung
gefährlicher Abfälle. |
20.12 Zur Erreichung dieser Ziele und
damit zur Reduzierung der Auswirkungen und Kosten der
industriellen Entwicklung sollen diejenigen Länder, in denen die
erforderlichen Technologien ohne Beeinträchtigung der
Entwicklung zum Einsatz gebracht werden können, folgende
abfallpolitische Maßnahmen ergreifen:
| a) |
die Einbindung von auf eine umweltverträgliche
Produktion und Abfallvermeidung ausgerichteten Konzepten
in die abfallwirtschaftliche Gesamtplanung und die
Festlegung konkreter Ziele; |
| b) |
die Förderung des
Einsatzes ordnungsrechtlicher und marktwirtschaftlicher
Instrumentarien; |
| c) |
die Festlegung eines mittelfristigen Ziels für die
Stabilisierung der insgesamt anfallenden Abfallmenge; |
| d) |
die Erarbeitung langfristiger Programme und
Strategien sowie gegebenenfalls auch fester Zielvorgaben
für die Reduzierung der pro Produktionseinheit
anfallenden Abfallmenge; |
| e) |
die Erzielung einer qualitativen Verbesserung der
Abfallströme, in erster Linie durch gezielte Bemühungen
um die Verringerung ihrer gefährlichen Eigenschaften; |
| f) |
die Ermöglichung der Festlegung kostengünstiger
Abfallvermeidungs- und Abfallentsorgungsstrategien und
-konzepte unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands
des jeweiligen Landes. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
20.13 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
um eine Benachteiligung rückgewonnener Stoffe zu
verhindern - sofern diese Stoffe umweltverträglich sind
-, sollen die Regierungen feste Vorgaben oder
beschaffungspolitische Kriterien festlegen
beziehungsweise bereits vorhandene ändern; |
| b) |
die
Regierungen sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im
Zusammenwirken mit anderen Ländern gegebenenfalls
finanzielle oder ordnungsrechtliche Anreize schaffen, um
erstens die Innovationsbemühungen der Industrie um die
Entwicklung umweltverträglicher Produktionsverfahren
voranzutreiben, zweitens die Industrie zu veranlassen,
verstärkt in vorbeugende Technologien und/oder
Recycling-Technologien zu investieren und so eine
umweltverträgliche Entsorgung aller gefährlichen
Abfälle einschließlich rückgewinnbarer Abfälle zu
gewährleisten, und um drittens auf verstärkte
Investitionen in die Abfallvermeidung hinzuwirken; |
| c) |
zur Entwicklung kostenwirksamer Alternativen für
bestimmte Verfahren und Stoffe, die gegenwärtig zum
Entstehen gefährlicher Abfälle führen, welche
besondere Probleme in bezug auf eine umweltverträgliche
Beseitigung oder Behandlung aufwerfen, sollen die
Regierungen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit
intensivieren. Dabei ist auch die Möglichkeit einer
letztendlich totalen Abschaffung derjenigen Stoffe, von
denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu
beherrschende Gefahr ausgeht und die toxisch und
langlebig sind und zur Bioakkumulation neigen,
baldmöglichst in Betracht zu ziehen. Besondere Beachtung
gebührt denjenigen Alternativen, die für die
Entwicklungsländer wirtschaftlich vertretbar sein
könnten; |
| d) |
die Regierungen sollen im Rahmen der ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen und anderen einschlägigen Organisationen und
Wirtschaftszweigen die Errichtung eigener Anlagen zur
Inlandsentsorgung des anfallenden gefährlichen Abfalls
vorantreiben; |
| e) |
die Regierungen der Industrieländer sollen im
Einklang mit Kapitel 34 die Transfer von
umweltverträglichen Technologien sowie von Fachwissen
über saubere Technologien und abfallarme
Produktionsverfahren an Entwicklungsländer fördern, um
dort innovationsfördernde Veränderungen in Gang zu
bringen. Ebenso sollen sie mit der Industrie
zusammenarbeiten, um gegebenenfalls Leitlinien und
Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die zu einer
umweltverträglicheren Produktion im Rahmen sektoraler
Zusammenschlüsse zwischen Handel und Industrie führen; |
| f) |
die Regierungen sollen die Industrie dazu anhalten,
anfallende gefährliche Abfälle - sofern sie
unvermeidbar sind - am Entstehungsort oder in möglichst
geringer Entfernung davon zu behandeln, zu verwerten,
wiederzuverwenden und zu beseitigen, vorausgesetzt dies
ist für die Industrie sowohl ökonomisch als auch
ökologisch vertretbar; |
| g) |
die Regierungen sollen die Durchführung von
Technologiefolgenabschätzungen (TA) beispielsweise durch
Inanspruchnahme von TA-Zentren unterstützen; |
| h) |
die Regierungen sollen eine umweltverträglichere
Produktion durch Errichtung spezieller Einrichtungen
fördern, die entsprechende Ausbildungs- und
Informationsmöglichkeiten anbieten; |
| i) |
die Industrie soll für ihre Produktions-
beziehungsweise Vertriebsstandorte
Umweltmanagementsysteme einschließlich
innerbetrieblicher Umwelt-Betriebsprüfungen
(Umwelt-Audits) einführen, um herauszufinden, wo der
Einsatz sauberer Produktionsverfahren angezeigt ist; |
| j) |
eine einschlägige und für diesen Bereich
zuständige Organisation der Vereinten Nationen soll in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit der
Erarbeitung von Leitlinien zur Abschätzung von Kosten
und Nutzen verschiedener auf eine umweltverträgliche
Produktion und Abfallvermeidung sowie eine
umweltverträgliche Abfallentsorgung ausgerichteter
Konzepte beginnen, die auch für die Sanierung belasteter
Standorte gelten. Dabei soll nach Möglichkeit auch der
1991 auf einem Treffen der von den Regierungen
beauftragten Experten in Nairobi abgefaßte Bericht über
eine internationale Strategie und ein Aktionsprogramm
sowie technische Leitlinien für eine umweltverträgliche
Entsorgung gefährlicher Abfälle herangezogen werden.
Besonders zu berücksichtigen ist auch die Arbeit im
Zusammenhang mit dem Baseler Übereinkommen, das unter
der Leitung des UNEP-Sekretariats erarbeitet wird; |
| k) |
die Regierungen sollen Rechtsvorschriften
erarbeiten, in denen die grundsätzliche Verantwortung
der Industrie für die umweltverträgliche Beseitigung
der von ihnen erzeugten gefährlichen Abfälle
festgeschrieben wird. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
20.14 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
die Regierungen sollen mit Unterstützung
internationaler Organisationen Strukturen zur Bewertung
bestehender Informationssysteme schaffen; |
| b) |
die
Regierungen sollen nationale und regionale
Clearingstellen und Netzwerke zur Erfassung und
Weiterleitung von Informationen einrichten, auf die
staatliche Stellen und die Industrie sowie sonstige
nichtstaatliche Organisationen leichter zugreifen und sie
für ihre Zwecke nutzen können; |
| c) |
internationale Organisationen sollen im Rahmen des
Cleaner Production Programme des UNEP und des
International Cleaner Production Clearing House (ICPIC)
vorhandene Systeme zur Erfassung von Daten über saubere
Produktionsprozesse erweitern und ausbauen; |
| d) |
alle Organe und Organisationen der Vereinten
Nationen sollen die Nutzung und Transfer der im Rahmen
des Cleaner Production-Netzes gesammelten Daten
unterstützen; |
| e) |
in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen soll
die OECD eine umfassende Untersuchung über die in ihren
Mitgliedsländern gesammelten Erfahrungen im Zusammenhang
mit der Einführung wirtschaftspolitischer
Regelungsmechanismen und Anreizsysteme für die
Entsorgung gefährlicher Abfälle und für die Verwendung
sauberer, zur Abfallvermeidung beitragender Technologien
durchführen und die dabei ermittelten Daten weitergeben;
|
| f) |
die Regierungen sollen die Industrie zu einer
transparenteren Betriebsführung anhalten und den
Kommunen, soweit sie etwas mit der Erzeugung, Entsorgung
und Beseitigung von gefährlichen Abfällen zu tun haben,
diesbezügliche Informationen zukommen lassen. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
20.15 Durch internationale/regionale
Zusammenarbeit soll auf die Ratifizierung des Baseler
Übereinkommens und des Bamako-Übereinkommens hingewirkt und die
Inkraftsetzung dieser Übereinkommen unterstützt werden.
Außerdem bedarf es einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit,
um im Bedarfsfall ähnliche Übereinkommen wie für Afrika auch
für andere Regionen auszuhandeln. Darüber hinaus wäre eine
wirksamere Koordinierung der regionalen und nationalen Politik
und der regionalen und nationalen Instrumentarien auf
internationaler Ebene angebracht. Als weitere Maßnahme empfiehlt
sich eine stärkere Zusammenarbeit bei der Überwachung der aus
der Entsorgung von gefährlichen Abfällen resultierenden
Auswirkungen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
20.16 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 750 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
20.17 Im Bereich Forschung und Entwicklung
sollen folgende Maßnahmen ergriffen werden:
| a) |
im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen im
Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen
einschlägigen Organisationen und gegebenenfalls auch
bestimmten Industrien die finanzielle Unterstützung von
Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zur Ermittlung
sauberer Technologien, darunter auch biotechnologischer
Verfahren, substantiell verstärken; |
| b) |
die Staaten
sollen im Zusammenwirken mit internationalen
Organisationen gegebenenfalls die Industrie dazu
anhalten, sich verstärkt mit der Untersuchung von
Möglichkeiten des allmählichen Auslaufens solcher
Verfahren zu befassen, die aufgrund der dabei erzeugten
gefährlichen Abfälle besonders umweltgefährdend sind; |
| c) |
die Staaten sollen die Industrie dazu anhalten,
Pläne zur Einbindung des Konzepts der
umweltverträglichen Produktion in Produktplanung und
Betriebsführungspraxis zu entwickeln; |
| d) |
die Staaten sollen die Industrie dazu anhalten,
durch Reduzierung der anfallenden Abfallmenge und durch
Gewährleistung einer umweltverträglichen
Wiederverwendung, Verwertung und Rückgewinnung und
Lagerung gefährlicher Abfälle ein ökologisch
verantwortungsvolles Verhalten ("Responsible
Care") an den Tag zu legen. |
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
20.18 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
die Regierungen, internationale Organisationen und die
Industrie sollen die Einführung industrieller
Ausbildungsprogramme fördern, in die auch
Abfallminimierungstechniken und die Durchführung von
Demonstrationsvorhaben vor Ort einbezogen sind, um den
gewünschten Erfolg mit sauberen Produktionsprozessen zu
erzielen; |
| b) |
die Industrie soll die Grundsätze
sauberer Produktionsverfahren und entsprechende
Fallbeispiele in laufende Ausbildungsprogramme einbinden
und sektor-/länderspezifische Demonstrationsvorhaben/
-netzwerke einführen; |
| c) |
in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
sollen Aufklärungskampagnen zum Thema
umweltverträgliche Produktion gestartet und die
Ausgangsbasis für einen Dialog und eine Partnerschaft
mit der Industrie und anderen Handlungsträgern
geschaffen werden. |
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
20.19 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
in Zusammenarbeit mit der Industrie und im
Zusammenwirken mit entsprechenden internationalen
Organisationen sollen die Regierungen der
Entwicklungsländer Bestandsaufnahmen der in ihren
Ländern anfallenden gefährlichen Abfälle vornehmen, um
ihre eigenen Bedürfnisse hinsichtlich
Technologietransfer und der Durchführung von Maßnahmen
zur umweltverträglichen Entsorgung solcher Abfälle und
ihrer Beseitigung herauszufinden; |
| b) |
ausgehend von dem
Verursacherprinzip sollen die Regierungen ein von
Kriterien der Schadstoffprävention und der
Schadstoffreduzierung an der Quelle geleitetes
integriertes Umweltschutzkonzept in ihre nationale
Planung und Gesetzgebung einbeziehen und Programme zur
Verringerung der anfallenden Abfallmenge einschließlich
fester Zielvorgaben und angemessener
Umweltschutzmaßnahmen beschließen; |
| c) |
die Regierungen sollen gemeinsam mit der Industrie
Pläne für sektorspezifische Kampagnen zugunsten
sauberer Produktionsprozesse und einer Minimierung
gefährlicher Abfälle sowie zur Reduzierung solcher
Abfälle und sonstiger Emissionen erarbeiten; |
| d) |
bei der Festlegung neuer beziehungsweise der
Erweiterung vorhandener Verfahrensregeln für
Umweltverträglichkeitsprüfungen unter Berücksichtigung
des Grundsatzes "von der Wiege bis zur Bahre"
beim Umgang mit gefährlichen Abfällen, also der
Verantwortung über den gesamten Lebenszyklus, sollen die
Regierungen die Führung übernehmen, um auf diese Weise
Möglichkeiten der Abfallvermeidung durch eine sichere
Behandlung, Lagerung, Beseitigung und der endgültigen
Vernichtung solcher Abfälle aufzeigen; |
| e) |
die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit der
Industrie und entsprechenden internationalen
Organisationen Verfahrensregeln für die Überwachung der
Einhaltung des Prinzips "von der Wiege bis zur
Bahre" einschließlich Umwelt-Betriebsprüfungen
entwickeln. |
| f) |
bilaterale und multilaterale
Entwicklungshilfeorganisationen sollen die für die
Transfer sauberer, umweltverträglicher Technologien an
die Entwicklungsländer, einschließlich der dort
ansässigen Klein- und Mittelbetriebe, zur Verfügung
gestellten Finanzmittel deutlich erhöhen. |
B. |
Förderung und Stärkung der institutionellen Kapazitäten
für die Entsorgung gefährlicher Abfälle |
Handlungsgrundlage
20.20 In vielen Ländern sind die im
eigenen Land vorhandenen Behandlungs- und
Beseitigungsmöglichkeiten für gefährliche Abfälle
unzureichend. Dies ist in erster Linie der mangelhaften
Infrastruktur, den Unzulänglichkeiten des ordnungsrechtlichen
Instrumentariums, dem zu geringen Angebot an Aus- und
Fortbildungsprogrammen und der ungenügenden Koordinierung
zwischen den verschiedenen mit den diversen Aspekten der
Abfallwirtschaftsplanung befaßten Ressorts und Einrichtungen
zuzuschreiben. Darüber hinaus fehlt es oft an entsprechendem
Wissen über Umweltverschmutzung und Schadstoffbelastung und die
mit gefährlichen Abfällen zusammenhängenden gesundheitlichen
Risiken einer Exposition der Bevölkerung, insbesondere von
Frauen und Kindern, und der Ökosysteme, ebenso wie über die
Abschätzung der Risiken und die charakteristischen Merkmale von
Abfällen. Soweit erforderlich, müssen unverzüglich Schritte
zur Ermittlung besonders stark gefährdeter Personengruppen
unternommen und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen
umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen ist ein
alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens abdeckendes Angebot
an Aufklärungs-, Erziehungs- und Ausbildungsprogrammen. Darüber
hinaus muß versucht werden, mit Hilfe entsprechender
Forschungsprogramme einen genaueren Einblick in die Eigenarten
gefährlicher Abfälle zu gewinnen, das ökologische
Gefährdungspotential zu bestimmen und Technologien zur
schadlosen Beseitigung solcher Abfälle zu entwickeln. Und
schließlich müssen auch die Kapazitäten der mit der Entsorgung
gefährlicher Abfälle betrauten Institutionen verstärkt werden.
Ziele
20.21 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
die Verabschiedung geeigneter Koordinierungsmaßnahmen
sowie gesetzgeberischer und ordnungsrechtlicher
Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Gewährleistung eines
umweltverträglichen Umgangs mit gefährlichen Abfällen
einschließlich der Inkraftsetzung internationaler und
regionaler Übereinkommen; |
| b) |
die Einführung von
Programmen zur Aufklärung und Informierung der
Öffentlichkeit über abfallspezifische Fragestellungen
und die Gewährleistung der Bereitstellung von Aus- und
Fortbildungsprogrammen für die in Industrie und
Staatsdienst tätigen Beschäftigten in allen Ländern; |
| c) |
die Initiierung umfassender Forschungsvorhaben zum
Thema gefährliche Abfälle in den einzelnen Ländern; |
| d) |
die verstärkte Unterstützung von
Dienstleistungsunternehmen, um ihnen den sachgemäßen
Umgang mit gefährlichen Abfällen zu ermöglichen, und
der Aufbau internationaler Netzwerke; |
| e) |
der Aufbau eigener Kapazitäten in allen
Entwicklungsländern für die Aus- und Fortbildung auf
allen Ebenen im umweltverträglichen Umgang mit
gefährlichen Abfällen und ihrer Überwachung und
umweltverträglichen Entsorgung; |
| f) |
die Abschätzung des Gefährdungspotentials für
den Menschen im Falle kontaminierter Standorte und die
Bestimmung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen; |
| g) |
die Erleichterung der Abschätzung der von
gefährlichen Abfällen ausgehenden Folgen und Gefahren
für Gesundheit und Umwelt durch Festlegung
entsprechender Verfahrensregeln, Methoden, Kriterien
und/oder emissionsbezogener Leitlinien und Normen; |
| h) |
die Vertiefung des vorhandenen Wissens über die
Auswirkungen gefährlicher Abfälle auf die Gesundheit
der Menschen und ihre Umwelt; |
| i) |
die Aufklärung der Regierungen und der
Öffentlichkeit über die von gefährlichen - darunter
auch infektiösen - Abfällen ausgehenden Wirkungen auf
Gesundheit und Umwelt. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
20.22 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
die Regierungen sollen für gefährliche Abfälle und
deren Behandlungs-/Ablagerungsstätten sowie für
sanierungsbedürftige belastete Flächen
Bestandsaufnahmen, darunter auch rechnergestützte,
anfertigen und die Exposition sowie das gesundheitliche
und das ökologische Risiko abschätzen. Darüber hinaus
sollen sie auch die für eine Sanierung der Altlasten
erforderlichen Maßnahmen bestimmen. Die Industrie soll
die dafür erforderlichen Informationen liefern; |
| b) |
die Regierungen, die Industrie und die internationalen
Organisationen sollen bei der Erarbeitung von Leitlinien
und einfach zu handhabenden Methoden zur Kennzeichnung
und Einstufung gefährlicher Abfälle zusammenarbeiten; |
| c) |
die Regierungen sollen bei den Anwohnern
ungeordneter Deponien für gefährliche Abfälle
Expositionsanalysen und Gesundheitskontrollen
durchführen und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten;
|
| d) |
die internationalen Organisationen sollen unter
Berücksichtigung nationaler Entscheidungsprozesse
verbesserte Gesundheitskriterien festlegen und Hilfe bei
der Ausarbeitung sachgerechter technischer Leitlinien zur
Vermeidung, Minimierung und sicheren Behandlung und
Beseitigung gefährlicher Abfälle leisten; |
| e) |
die Regierungen der Entwicklungsländer sollen
fach- und sektorübergreifende Gruppen dazu anregen, in
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und
sonstigen Stellen Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen
einzuleiten, die sich mit der Abschätzung, Verhütung
und Überwachung der mit gefährlichem Abfall verbundenen
Gesundheitsrisiken befassen. Derartige Gruppen sollen als
Musterbeispiele für noch zu entwickelnde regionale
Programme dieser Art dienen; |
| f) |
im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen und anderen einschlägigen Organisationen -
soweit möglich - auf die Errichtung kombinierter
Behandlungs-/Entsorgungsanlagen für gefährliche
Abfälle in Klein- und Mittelbetrieben hinwirken; |
| g) |
die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit der
Industrie und internationalen Organisationen die
Ausweisung und Sanierung von Deponien für gefährliche
Abfälle vorantreiben. Dafür sollen entsprechende
Technologien, Fachkenntnisse und finanzielle Mittel zur
Verfügung stehen, und es soll - soweit möglich und
sofern angebracht - das Verursacherprinzip zugrundegelegt
werden; |
| h) |
die Regierungen sollen sicherstellen, daß ihre
militärischen Einrichtungen den im eigenen Land
geltenden Umweltnormen entsprechen, was die Behandlung
und Beseitigung gefährlicher Abfälle betrifft. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
20.23 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
die Regierungen, internationale und regionale
Organisationen sowie die Industrie sollen die Transfer
fachspezifischer und wissenschaftlicher Informationen
über die verschiedenen gesundheitsbezogenen Aspekte
gefährlicher Abfälle erleichtern und intensivieren und
die Verwendung dieser Informationen fördern; |
| b) |
die
Regierungen sollen Notifizierungsverfahren und Register
für exponierte Bürger und aufgetretene
Gesundheitsschäden sowie Datenbanken zur
Risikoabschätzungen gefährlicher Abfälle schaffen; |
| c) |
die Regierungen sollen sich um die Erfassung von
Daten über Abfallerzeuger oder -entsorger/-verwerter
bemühen und diese den betroffenen Personen und
Institutionen zur Verfügung stellen. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
20.24 Im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen und gegebenenfalls auch anderen einschlägigen
Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel
| a) |
auf regionaler sowie gegebenenfalls auch auf lokaler
Ebene die Heranziehung und Inanspruchnahme
institutioneller und fachübergreifender Gruppen fördern
und unterstützen, die sich entsprechend ihren
Fähigkeiten an Maßnahmen beteiligen, die auf die
Intensivierung der Risikoabschätzung, des
Risikomanagements und der Risikoverminderung im
Zusammenhang mit gefährlichem Abfall ausgerichtet sind; |
| b) |
in den Entwicklungsländern den Stärkung der personellen
und institutionellen Kapazitäten und die technische
Entwicklung und Forschung im Zusammenhang mit der
Erschließung der menschlichen Ressourcen unterstützen,
wobei dem Zusammenschluß von Netzwerken besondere
Unterstützung gebührt; |
| c) |
auf die Inlandsentsorgung gefährlicher Abfälle im
Ursprungsland hinwirken, sofern diese umweltverträglich
und durchführbar ist. Eine grenzüberschreitende
Verbringung darf nur aus umweltschutzrechtlichen oder
ökonomischen Gründen stattfinden und muß zwischen
allen betroffenen Staaten vorher abgesprochen werden. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
20.25 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED weltweit auf etwa 18,5 Milliarden Dollar
einschließlich 3,5 Milliarden Dollar im Zusammenhang mit den
Entwicklungsländern veranschlagt, worin auch etwa 500 Millionen
Dollar eingeschlossen sind, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
20.26 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:
| a) |
im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
anderen einschlägigen Organisationen sowie
gegebenenfalls auch der Industrie sollen die Regierungen
im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mittel ihre Unterstützung für die
Durchführung der mit gefährlichen Abfällen befaßten
Forschung in den Entwicklungsländern verstärken; |
| b) |
im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen
sollen die Regierungen wissenschaftliche Untersuchungen
über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher
Abfälle in den Entwicklungsländern einschließlich der
Langzeitwirkungen bei Kindern und Frauen durchführen; |
| c) |
die Regierungen sollen wissenschaftliche
Untersuchungen zur Ermittlung der Bedürfnisse von Klein-
und Mittelbetrieben durchführen; |
| d) |
in Zusammenarbeit mit der Industrie sollen die
Regierungen und internationale Organisationen die
technologische Forschung im Zusammenhang mit dem
umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen
und deren Lagerung, Verbringung, Behandlung und
Beseitigung sowie diesbezügliche Bewertungs-,
Management- und Sanierungsaspekte intensivieren; |
| e) |
die internationalen Organisationen sollen geeignete
und verbesserte Technologien für den Umgang mit
gefährlichen Abfällen, ihrer Lagerung, Verbringung,
Behandlung und Beseitigung ausfindig machen. |
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
20.27 Im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sowie
gegebenenfalls auch der Industrie sollen die Regierungen im
Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und
Mittel
| a) |
die öffentliche Bewußtseinsbildung und die
Aufklärung über abfallspezifische Fragestellungen
verstärken und die Ausarbeitung und Verbreitung
allgemeinverständlichen Informationsmaterials zur Frage
gefährlicher Abfälle fördern; |
| b) |
die Beteiligung
der Öffentlichkeit - vor allem Frauen - an Programmen
zur Entsorgung gefährlicher Abfälle verstärken,
einschließlich der Mitwirkung von Basisgruppen; |
| c) |
Aus- und Fortbildungsprogramme für männliche und
weibliche Beschäftigte in der Industrie und im
öffentlichen Dienst entwickeln, die praxisbezogene
Fragen wie etwa die Planung und Durchführung von
Abfallvermeidungsprogrammen, die Vornahme von
Gefahrstoff-Betriebsprüfungen und die Schaffung eines
geeigneten ordnungsrechtlichen Rahmens behandeln; |
| d) |
in den Entwicklungsländern die Unterweisung von
Arbeitnehmern, Führungskräften der Industrie und
Bediensteten der staatlichen Aufsichtsbehörden in der
Minimierung und umweltverträglichen Entsorgung
gefährlicher Abfälle unterstützen. |
20.28 Folgende Maßnahmen sollen ergriffen
werden:
| a) |
im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
sonstigen Organisationen, auch nichtstaatlichen, sollen
die Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten und Mittel in gemeinsamer Arbeit
für den Gebrauch in Schulen, für Frauengruppen und für
die breite Öffentlichkeit bestimmtes Unterrichtsmaterial
über gefährliche Abfälle und ihre Auswirkungen auf
Gesundheit und Umwelt erstellen und in Umlauf bringen; |
| b) |
im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
sonstigen Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen
der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und
Mittel Programme zur umweltverträglichen Entsorgung
gefährlicher Abfälle unter Beachtung etwaiger
Gesundheits- und Umweltnormen einführen beziehungsweise
erweitern und Überwachungssysteme zur Bestimmung
eventueller schädlicher Auswirkungen gefährlicher
Abfälle im Falle einer Exposition der Bevölkerung und
der Umwelt ausbauen; |
| c) |
die internationalen Organisationen sollen ihre
Mitgliedsstaaten bei der Abschätzung der von
gefährlichen Abfällen ausgehenden Gesundheits- und
Umweltrisiken sowie bei der Festlegung ihrer Prioritäten
hinsichtlich der Kontrolle der verschiedenen
Abfallkategorien oder -arten unterstützen; |
| d) |
im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
anderen einschlägigen Organisationen sollen die
Regierungen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mittel die Einrichtung von
Leistungszentren für die Aus- und Fortbildung im
abfallwirtschaftlichen Bereich unterstützen; dabei
sollen sie sich entsprechender nationaler Einrichtungen
bedienen und eine vermehrte internationale Zusammenarbeit
unter anderem durch institutionelle Kontakte zwischen
Industrie- und Entwicklungsländern fördern. |
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
20.29 Transnationale Unternehmen und
sonstige Großunternehmen sollen dazu ange halten werden,
entsprechende unternehmenspolitische Konzepte einzuführen und
sich zu verpflichten, bei der Erzeugung und Beseitigung
gefährlicher Abfälle im Ausland die gleichen beziehungsweise
nicht weniger strenge Vorgaben und Verpflichtungen einzuhalten
wie in ihren jeweiligen Heimatländern; des weiteren werden die
Regierungen ersucht, sich um die Ausarbeitung von Bestimmungen
zur umweltverträglichen Entsorgung gefährlicher Abfälle zu
bemühen;
20.30 Die internationalen Organisationen
sollen ihre Mitgliedsländer bei der Bewertung der von
gefährlichen Abfällen ausgehenden Gesundheits- und
Umweltrisiken sowie bei der Festlegung ihrer Prioritäten
hinsichtlich der Kontrolle der verschiedenen Abfallkategorien
oder -arten unterstützen.
20.31 Im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen sowie anderen einschlägigen Organisationen und
Industrien sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel
| a) |
nationale Institutionen bei der ordnungsrechtlichen
Überwachung und Kontrolle gefährlicher Abfälle zu
unterstützen und sie mit ihrer Unterstützung
gleichzeitig in die Lage zu versetzen, internationale
Übereinkommen zur Durchführung zu bringen; |
| b) |
in der
Industrie angesiedelte, mit gefährlichen Abfällen
befaßte Einrichtungen und mit deren Entsorgung betraute
Dienstleistungsunternehmen schaffen; |
| c) |
technische Leitlinien für die umweltverträgliche
Entsorgung gefährlicher Abfälle beschließen und die
ordnungsgemäße Umsetzung regionaler und internationaler
Übereinkommen unterstützen; |
| d) |
für eine verstärkte internationale Vernetzung der
im Bereich gefährlicher Abfälle arbeitenden Fachleute
sorgen und einen reibungslosen Informationsfluß zwischen
den einzelnen Ländern aufrechterhalten; |
| e) |
die Möglichkeit des Einrichtens und Betreibens
zentraler Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche
Abfälle auf nationaler, subregionaler und regionaler
Ebene prüfen. Solche zentralen Einrichtungen könnten
für Aus- und Fortbildungszwecke und für die
Erleichterung und Förderung der Transfer von
Technologien für die umweltverträgliche Entsorgung
gefährlicher Abfälle herangezogen werden; |
| f) |
einschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen/Forschungseinrichtungen oder
Leistungszentren benennen und sie durch verstärkte
Unterstützung in die Lage versetzen, die Aus- und
Fortbildung im Bereich der umweltverträglichen
Entsorgung gefährlicher Abfälle zu übernehmen; |
| g) |
ein Programm zur Schaffung ausreichender nationaler
Aus- und Fortbildungskapazitäten und -möglichkeiten
für das auf verschiedenen Ebenen der Abfallwirtschaft
beschäftigte Personal erarbeiten; |
| h) |
zur Verbesserung der intern vorhandenen Systeme
für den Umgang mit gefährlichen Abfällen in
bestehenden Industriebetrieben Umwelt-Betriebsprüfungen
durchführen. |
C. |
Förderung und Intensivierung der internationalen
Zusammenarbeit zur Regelung der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle |
Handlungsgrundlage
20.32 Für die Förderung und
Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit zur Regelung
sowie Kontrolle und Überwachung der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle soll ein vorsorgender Ansatz
gewählt werden. Zu diesem Zweck müssen die in diversen
internationalen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
vorgesehenen Verfahrensregeln und Kriterien aufeinander
abgestimmt werden. Darüber hinaus müssen vorhandene Kriterien
für die Bestimmung umweltgefährdender Abfälle weiterentwickelt
beziehungsweise harmonisiert und Überwachungskapazitäten
geschaffen werden.
Ziele
20.33 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
die Unterstützung und Intensivierung der
internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem
umweltverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen
einschließlich der Kontrolle und Überwachung der
grenzüberschreitenden Verbringung derartiger Abfälle -
auch solcher, die für die Verwertung bestimmt sind -
durch Verwendung international vereinbarter Kriterien bei
der Bestimmung und Einstufung gefährlicher Abfälle und
die Vereinheitlichung der einschlägigen internationalen
Rechtsinstrumente; |
| b) |
der Erlaß eines Ausfuhrverbots
beziehungsweise einer Ausfuhrsperre im Einzellfall für
gefährliche Abfälle in diejenigen Länder, die nicht
über die erforderlichen Kapazitäten zur schadlosen und
umweltverträglichen Entsorgung solcher Abfälle
verfügen oder deren Einfuhr untersagt haben; |
| c) |
die Förderung der Erarbeitung von
Kontrollverfahren für die grenzüberschreitende
Verbringung von zur Rückgewinnung bestimmten
gefährlichen Abfällen innerhalb des Baseler
Übereinkommen, die umweltverträgliche und
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeiten fördern. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
20.34 Im Zusammenwirken mit den Vereinten
Nationen und gegebenenfalls auch anderen einschlägigen
Organisationen sollen die Regierungen im Rahmen der ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel
| a) |
das nach dem Baseler Übereinkommen und einschlägigen
Regionalabkommen sowie in den dazugehörigen Anlagen
vorgeschriebene Notifizierungsverfahren in die
einzelstaatliche Gesetzgebung einbinden; |
| b) |
gegebenenfalls regionale Abkommen ähnlich dem
Bamako-Übereinkommen zur Regelung der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
ausarbeiten; |
| c) |
die Vereinbarkeit und Komplementarität solcher
Regionalabkommen mit internationalen Übereinkommen und
Protokollen sicherstellen helfen; |
| d) |
die zur Überwachung und Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
erforderlichen Kapazitäten und Möglichkeiten auf
nationaler und regionaler Ebene ausbauen; |
| e) |
im Rahmen des Baseler Übereinkommens und
gegebenenfalls auch regionaler Abkommen die Erarbeitung
eindeutiger Kriterien und Leitlinien für
umweltverträgliche und ökonomisch vertretbare Formen
der Wiedereinführung von Abfall in den
Produktionsprozeß, des Recycling, der Wiedergewinnung,
der unmittelbaren Nutzung oder alternativer Nutzungen und
für die Festlegung akzeptabler Rückgewinnungsmethoden
einschließlich - soweit durchführbar und angebracht -
Rückgewinnungsquoten fördern, um Mißbräuche und
falsche Angaben im Zusammenhang mit den vorstehend
genannten Tätigkeiten zu verhindern; |
| f) |
die Schaffung nationaler und gegebenenfalls auch
regionaler Systeme für die Überwachung und Kontrolle
grenzüberschreitender Verbringungen gefährlicher
Abfälle in Betracht ziehen; |
| g) |
Leitlinien zur Überprüfung der
umweltverträglichen Behandlung gefährlicher Abfälle
erarbeiten; |
| h) |
unter Berücksichtigung von auf internationaler und
gegebenenfalls auch regionaler Ebene festgelegten
Kriterien Leitlinien für die Bestimmung gefährlicher
Abfälle auf nationaler Ebene erarbeiten und ein
Verzeichnis von Risikoprofilen für die in
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgeführten
Abfälle erstellen; |
| i) |
geeignete Methoden zur Untersuchung, Kennzeichnung
und Einstufung gefährlicher Abfälle entwickeln und zum
Einsatz bringen und Sicherheitsstandards und Grundregeln
für den umweltverträglichen Umgang mit solchen
Abfällen neu einführen beziehungsweise entsprechend
anpassen. |
| (b) |
Umsetzung bereits vorhandener Abkommen |
20.35 Die Regierungen werden dringend
aufgefordert, das Baseler Übereinkommen und gegebenenfalls auch
das Bamako-Übereinkommen zu ratifizieren und zugunsten einer
reibungsloseren Umsetzung der beiden Übereinkommen für die
umgehende Ausarbeitung der dazugehörigen Protokolle wie etwa des
Protokolls über Haftung und Entschädigung sowie entsprechender
Regelungsmechanismen und Leitlinien zu sorgen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
20.36 Da sich der vorliegende
Programmbereich auf ein relativ neues Arbeitsgebiet bezieht und
da es bisher an geeigneten Untersuchungen über die Kosten der
darin vorgesehenen Maßnahmen fehlt, liegt zur Zeit noch keine
Kostenabschätzung vor. Allerdings sind die Kosten für einen
Teil der im Zusammenhang mit dem Ausbau der Kapazitäten in
diesem Programmbereich erforderlichen Maßnahmen in den Kosten
für den vorstehenden Programmbereich B erfaßt.
20.37 Das Interimssekretariat des Baseler
Übereinkommens soll im Rahmen eigener Untersuchungen die
geschätzten Kosten für die anfänglich bis zum Jahr 2000
durchzuführenden Maßnahmen ermitteln.
| (b) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
20.38 Im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten und Mittel sollen die Regierungen
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
anderen einschlägigen Organisationen
| a) |
unter Berücksichtigung vorhandener internationaler
Instrumente abfallpolitische Konzepte für die
umweltverträgliche Entsorgung gefährlicher Abfälle
ausarbeiten oder beschließen; |
| b) |
den zuständigen
Foren Empfehlungen zuleiten oder entsprechende Normen
einschließlich der ausgewogenen Umsetzung des
Verursacherprinzips sowie verbindlich vorgeschriebene
Maßnahmen festlegen beziehungsweise vorhandene anpassen,
um bei der Festlegung entsprechender Vorschriften und
Verordnungen hinsichtlich Haftung und Entschädigung im
Falle eines durch die grenzüberschreitende Verbringung
und Beseitigung gefährlicher Abfälle entstehende
Schadens die Einhaltung der Verpflichtungen und
Grundsätze des Baseler Übereinkommens, des
Bamako-Übereinkommens und anderer bereits vorhandener
oder künftiger einschlägiger Abkommen einschließlich
eventueller Protokolle sicherzustellen; |
| c) |
eine Politik verfolgen, welche die Durchsetzung
eines Ausfuhrverbots beziehungsweise einer Ausfuhrsperre
für gefährliche Abfälle vorsieht, und zwar in
diejenigen Länder, die nicht über die erforderlichen
Kapazitäten zur schadlosen und umweltverträglichen
Entsorgung solcher Abfälle verfügen oder deren Einfuhr
untersagt haben; |
| d) |
ausgehend von dem Baseler Übereinkommen und
einschlägigen regionalen Übereinkommen die Möglichkeit
der Bereitstellung einer zeitlich begrenzten finanziellen
Hilfe in Notfallsituationen prüfen, um auf diesem Weg
die durch Unfälle im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
oder während ihrer Beseitigung entstehenden Schäden so
gering wie möglich zu halten. |
D. |
Verhinderung der illegalen internationalen Verbringung von
gefährlichen Abfällen |
Handlungsgrundlage
20.39 Die Unterbindung der illegalen
internationalen Verbringung von gefährlichen Abfällen dient dem
Wohle der Umwelt und der Gesundheit in allen Ländern,
insbesondere aber in den Entwicklungsländern. Darüber hinaus
ergibt sich damit die Möglichkeit, die Wirksamkeit des Baseler
Übereinkommens und auf regionaler Ebene geschlossener
internationaler Instrumente wie etwa des Bamako-Übereinkommens
und des Lomé IV-Übereinkommens durch vermehrte Einhaltung der
in diesen Übereinkommen festgelegten Kontrollen zu erhöhen.
Artikel IX des Baseler Übereinkommens befaßt sich insbesondere
mit der Frage des illegalen Transports gefährlicher Abfälle.
Solche illegalen Transporte können enorme Gefahren für die
Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen und den
Empfängerländern eine besondere und außergewöhnliche
Belastung aufbürden.
20.40 Eine wirksame Vorbeugung erfordert
eine sorgfältige Überwachung und einen konsequenten Vollzug
sowie die Verhängung angemessener Geldbußen.
Ziele
20.41 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
die Verstärkung der nationalen Kapazitäten zur
Aufdeckung und Unterbindung aller illegalen Versuche,
gefährliche Abfälle unter Verletzung geltender
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger
internationaler Rechtsinstrumente auf das Hoheitsgebiet
eines Staates zu verbringen; |
| b) |
die Unterstützung
aller Länder, insbesondere aber der Entwicklungsländer,
bei der Beschaffung aller notwendigen Informationen über
den illegalen Handel mit gefährlichen Abfällen; |
| c) |
eine Zusammenarbeit im Rahmen des Baseler
Übereinkommens bei der Gewährung von Hilfe für
diejenigen Länder, die unter den Folgen des illegalen
Handels zu leiden haben. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
20.42 Die Regierungen sollen im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
anderen einschlägigen Organisationen
| a) |
soweit erforderlich, Gesetze zur Verhinderung der
illegalen Einfuhr und Ausfuhr gefährlicher Abfälle
erlassen und in Kraft setzen; |
| b) |
entsprechende
nationale Vollzugsprogramme erarbeiten, um die Einhaltung
dieser Gesetze zu überwachen, sowie Verstöße
aufzudecken und mit angemessenen Geldbußen zu ahnden;
besondere Beachtung gebührt dabei den Personen, die
nachweislich bereits früher illegale Verbringungen von
gefährlichen Abfällen durchgeführt haben, und den
Abfällen, die für illegale Verbringung besonders
unauffällig sind. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
20.43 Die Regierungen sollen
gegebenenfalls die Entwicklung eines Informationsnetzwerks und
eines Warnsystems zur Aufdeckung von Fällen illegale Verbringung
von gefährlichen Abfällen veranlassen. Am Betrieb eines solchen
Netzwerks und eines solchen Systems können auch örtliche
Gemeinschaften und andere beteiligt werden.
20.44 Die Regierungen sollen beim
Austausch von Informationen über illegale grenzüberschreitende
Verbringungen gefährlicher Abfälle zusammenarbeiten und diese
Informationen an die zuständigen Einrichtungen der Vereinten
Nationen wie etwa das UNEP und die Regionalkommissionen
weiterleiten.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
20.45 In Zusammenarbeit und mit fachlicher
Unterstützung und Beratung des UNEP und anderer einschlägiger
Stellen des Systems der Vereinten Nationen sollen die
Regionalkommissionen unter voller Berücksichtigung des Baseler
Übereinkommens illegale Verbringungen von gefährlichen
Abfällen sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft
und die Gesundheit kontinuierlich überwachen und erfassen; dabei
sollen die Ergebnisse und Erkenntnisse der gemeinsam von UNEP und
der Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik
(ESCAP) vorgenommenen vorläufigen Auswertung der illegalen
Verbringungen Berücksichtigung finden.
20.46 Die Länder und gegebenenfalls die
internationalen Organisationen sollen gemeinsam versuchen,
speziell in den Entwicklungsländern die vorhandenen
institutionellen und ordnungsrechtlichen Möglichkeiten zur
Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle
zu verbessern.
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