Kapitel 19
Umweltverträglicher Umgang mit toxischen Chemikalien
einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen
internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten
Einführung
19.1 Die Verwirklichung der von der
internationalen Staatengemeinschaft angestrebten sozialen und
wirtschaftlichen Ziele ist ohne den Einsatz erheblicher Mengen an
Chemikalien nicht denkbar. Daß der umfassende und kostenwirksame
Einsatz dieser Stoffe bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen
Sicherheitsstandards grundsätzlich möglich ist, wird bereits
heute in einer Reihe von Fällen beispielhaft unter Beweis
gestellt. Gleichwohl ist es sicherlich noch ein weiter Weg bis
zur Verwirklichung eines umweltverträglichen Umgangs mit
toxischen Chemikalien, der den Grundsätzen einer nachhaltigen
Entwicklung und dem Ziel einer höheren Lebensqualität für alle
Menschen gleichermaßen Rechnung trägt. Zwei der Hauptprobleme,
insbesondere in den Entwicklungsländern, sind dabei
| a) |
die unzureichende wissenschaftliche Datenbasis für
die Abschätzung der mit dem Gebrauch einer Vielzahl von
Stoffen verbundenen Risiken und; |
| b) |
die fehlenden
Mittel für die Bewertung von Stoffen, für die genügend
Daten zur Verfügung stehen. |
19.2 In jüngerer Zeit ist es in einigen
der am stärksten industrialisierten Regionen der Erde zu
gravierenden Belastungen durch Chemikalien und damit einhergehend
zu schwerwiegenden gesundheitlichen, genetischen und
ökologischen Schädigungen sowie der Umwelt gekommen. Zur
Beseitigung dieser Schäden sind erhebliche Investitionen und die
Entwicklung neuer Technologien erforderlich. Erst seit kurzem ist
man sich über die Tragweite der Schadwirkungen im klaren, von
denen selbst die fundamentalen chemischen und physikalischen
Abläufe in der Atmosphäre und das gesamte Klimageschehen
betroffen sind, und man beginnt so zögerlich, sich der Tragweite
dieser Schadwirkungen bewußt zu werden.
19.3 Zur Zeit beschäftigen sich eine ganze
Reihe internationaler Gremien mit Fragen der
Chemikaliensicherheit. Außerdem gibt es in vielen Ländern
Arbeitsprogramme, die sich gezielt mit der Verbesserung der
Chemikaliensicherheit befassen. Solche Arbeiten haben
internationale Bedeutung, da die von Chemikalien ausgehenden
Gefahren nicht vor Ländergrenzen halt machen. Allerdings bedarf
es einer erheblichen Verstärkung sowohl der nationalen als auch
der internationalen Bemühungen, bis das Ziel eines
umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien erreicht ist.
19.4 Die folgenden sechs Programmbereiche
werden vorgeschlagen:
| a) |
Ausweitung und Beschleunigung der internationalen
Bewertung der von Chemikalien asugehenden Risiken; |
| b) |
Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien; |
| c) |
Austausch von Informationen über toxische
Chemikalien und Chemikalienrisiken; |
| d) |
Schaffung von Risikominderungsprogrammen; |
| e) |
Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein
wirksames Gefahrstoffmanagement in den einzelnen
Ländern; |
| f) |
Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen
internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen
Produkten. |
Ergänzend hierzu wird in dem abschließenden Unterabschnitt G
kurz auf die Bemühungen um die Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen einigen Programmbereichen hingewiesen.
19.5 Entscheidend für die erfolgreiche
Umsetzung der genannten sechs Programmbereiche sind die
Intensivierung der internationalen Bemühungen und die bessere
Koordinierung der zur Zeit laufenden internationalen Aktivitäten
sowie die Schaffung der technischen, wissenschaftlichen,
ausbildungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen,
insbesondere in den Entwicklungsländern. Die einzelnen
Programmbereiche gehen in unterschiedlichem Umfang auch auf die
Beurteilung des Gefährdungspotentials (ausgehend von den
stoffinhärenten Eigenschaften), Risikoabschätzung
(einschließlich Expositionsbewertung), Risikoakzeptanz und
Risikomanagement ein.
19.6 Zentraler Ausgangspunkt der
internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien soll die
Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit zwischen dem
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) im Rahmen des Internationalen Programms zur
Chemikaliensicherheit (IPCS) sein. Alles soll versucht werden, um
dieses Programm zu stärken. Dazu gehört auch eine engere
Zusammenarbeit mit anderen Programmen wie etwa dem
Chemikalienprogramm der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den der Europäischen
Gemeinschaft (EG) und anderen regionalen und staatlichen
Chemikalienprogrammen.
19.7 Des weiteren soll die Koordinierung
zwischen den verschiedenen Organen der Vereinten Nationen und
anderen mit Chemikalien befaßten internationalen Organisationen
weiter verbessert werden. Zur Sondierung dieser Frage hat auf
Einladung des UNEP-Exekutivdirektors im Dezember 1991 in London
bereits ein Treffen von Regierungsvertretern im Rahmen des IPCS
stattgefunden (siehe Punkt 19.75 und 19.76).
19.8 Unverzichtbare Voraussetzung für eine
größere Chemikaliensicherheit ist eine möglichst umfassende
Aufklärung über die von Chemikalien ausgehende Gefährdung. Dem
Anspruch der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer, umfassend
über diese Risiken informiert zu werden, ist Rechnung zu tragen.
Allerdings ist diese Auskunftspflicht hinsichtlich der Art
gefährlicher Inhaltsstoffe gegen das Recht der Industrie auf
Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen. (Unter dem Begriff
Industrie, wie er in diesem Kapitel verwendet wird, ist der
gesamte Industriesektor von der Großchemie und transnationalen
Unternehmen bis hin zu kleineren, nur auf dem Binnenmarkt
tätigen Unternehmen zu verstehen). Die Bereitschaft der
Industrie zu verantwortungsvoller Produkthandhabung und
-betreuung ist zu entwickeln und zu fördern. Zum Schutz von
Gesundheit und Umwelt soll die Industrie in allen Ländern
angemessene Betriebsstandards zugrundelegen.
19.9 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis
genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung toxischer
und gefährlicher Produkte unter Verletzung geltender
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler
Regelungen und zu Lasten von Umwelt und Gesundheit in allen
Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.
19.10 In der Resolution 44/226 vom 22.
Dezember 1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen
Regionalkommissionen auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung
stehenden Mittel durch Überwachung und Feststellung des
illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten und
Abfällen und durch Durchführung regionaler Erhebungen über den
Umfang und die Auswirkungen dieses Handels auf Umwelt und
Gesundheit zu seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren
forderte die Generalversammlung die Regionalkommissionen auf,
untereinander und in Zusammenarbeit mit dem Umweltprogramm der
Vereinten Nationen auf eine wirksame und abgestimmte Überwachung
und Bewertung des illegalen Handels mit toxischen und
gefährlichen Produkten und Abfallstoffen hinzuwirken.
Programmbereiche
A. |
Ausweitung und Beschleunigung der internationalen
Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Risiken |
19.11 Grundvoraussetzung für die Planung
des sicheren und nutzbringenden Gebrauchs einer Chemikalie ist
die Bewertung der von ihr ausgehenden Risiken für Gesundheit und
Umwelt. Von den etwa 100.000 im Handel befindlichen chemischen
Substanzen und den vielen Tausenden von Stoffen natürlichen
Ursprungs, mit denen der Mensch in Berührung kommt, finden sich
viele als Verunreinigungen und Schadstoffe in Lebensmitteln und
Handelserzeugnissen und in den verschiedenen Umweltmedien wieder.
Da die Mehrzahl dieser Stoffe nur in ganz geringen Mengen
verwendet wird, halten sich glücklicherweise die Expositionen
zumeist auch in Grenzen (auf insgesamt nur etwa 1.500 Stoffe
entfallen 95 Prozent der gesamten Weltproduktion). Gravierend
fällt hier jedoch ins Gewicht, daß selbst bei diesen in so
großen Mengen hergestellten Stoffen in vielen Fällen keine
ausreichenden Daten für die Risikoabschätzung vorhanden sind.
Allerdings wird im Rahmen des derzeit laufenden
Chemikalienprogramms der OECD für eine ganze Reihe von Stoffen
entsprechendes Datenmaterial anfallen.
19.12 Risikoabschätzungen sind sehr
aufwendig. Eine Kostensenkung könnte durch Intensivierung und
bessere Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit erreicht
werden, da nur so die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt und
unnötige Doppelarbeit vermieden werden kann. Allerdings soll
jeder Staat über einen gewissen Bestand an Fachpersonal mit
ausreichender Erfahrung in der Durchführung von Tests zur
Prüfung der toxikologischen Eigenschaften und
Expositionsanalysen - zwei wesentlichen Komponenten der
Risikoabschätzung - verfügen.
Ziele
19.13 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
| a) |
Intensivierung der Arbeit im Bereich der
Risikoabschätzung auf internationaler Ebene. Bis zum
Jahr 2000 müssen mehrere hundert Stoffe oder
Stoffgruppen hoher Priorität, darunter einige wichtige
Schadstoffe und Verunreinigungen von globaler Relevanz,
auf der Basis der derzeit gültigen Auswahl- und
Bewertungskriterien untersucht werden; |
| b) |
Ausarbeitung
von Leitlinien zur Festlegung von Expositionsobergrenzen
für eine Vielzahl toxischer Chemikalien, ausgehend von
Peer-Gruppenuntersuchungen und wissenschaftlichen
Konsenz, wobei nach gesundheits- oder umweltbezogenen
Obergrenzen auf der einen und sozioökonomischen Faktoren
auf der anderen Seite zu differenzieren ist. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.14 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
auf die Intensivierung und Ausweitung von Programmen
zur Abschätzung von Stoffrisiken im Rahmen des Systems
der Vereinten Nationen, d.h. des IPCS (UNEP, ILO, WHO)
und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO), und auch im Zusammenwirken mit
anderen Organisationen, darunter auch der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD), hinwirken. Voraussetzung ist dabei die
Verständigung auf ein einheitliches Konzept der
Sicherung der Datenqualität, der Anwendung von
Bewertungskriterien, der Durchführung von
Peer-Gruppenuntersuchungen und der Verknüpfung mit
Aktivitäten im Bereich des Risikomanagements unter
besonderer Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes; |
| b) |
verstärkt Mechanismen zur Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, der Industrie,
der Wissenschaft und relevanten nichtstaatlichen
Organisationen schaffen, die mit den verschiedenen
Aspekten der Abschätzung von Chemikalienrisiken und
ähnlicher Verfahren befaßt sind, und insbesondere
Forschungsarbeiten zum besseren Verständnis der
Wirkmechanismen toxischer Chemikalien fördern und
unterstützen; |
| c) |
Anstoß zur Entwicklung von Verfahren für den
Austausch von Stoffberichten zwischen den einzelnen
Ländern und zu der Verwendung dieser Berichte im Rahmen
nationaler Chemikalienprogramme geben. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.15 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
der Bewertung des Gefährdungspotentials von Stoffen,
d.h. der stoffinhärenten Eigenschaften, als Grundlage
für die Risikoanalyse hohe Priorität einräumen; |
| b) |
unter Heranziehung der unter anderem beim IPCS (UNEP,
WHO, ILO), der FAO sowie den Mitgliedsländern der OECD
und der EG laufenden Programme sowie eingeführter
Programme anderer Regionen und Regierungen die für die
Risikoanalyse benötigten Daten zur Verfügung stellen.
Auch die Industrie soll sich aktiv daran beteiligen. |
19.16 Die Industrie soll das speziell zur
Abschätzung potentieller gesundheitlicher und umweltbezogener
Risiken benötigte Datenmaterial über die von ihr hergestellten
Substanzen zur Verfügung stellen. Alle wichtigen national
zuständigen Behörden, internationalen Gremien und sonstigen mit
der Abschätzung des Gefährdungspotentials und der Risiken
befaßten Stellen sollen hierauf Zugriff nehmen können. Dies
gilt im größtmöglichen Umfang unter Wahrung begründeter
Geheimhaltungsinteressen der Firmen, gleichermaßen für die
interessierte Öffentlichkeit.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
19.17 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
Kriterien für die vordringliche Berücksichtigung
solcher Chemikalien entwickeln, deren Abschätzung von
globaler Relevanz ist; |
| b) |
vorhandene Strategien für
die Umweltüberwachung und die Expositionsabschätzung
überprüfen, um eine möglichst optimale Nutzung der
verfügbaren Mittel und ein hohes Maß an
Datenkompatibilität zu gewährleisten und darüber
hinaus Anstöße für ein einheitliches nationales und
internationales Vorgehen bei derartigen Abschätzungen zu
geben. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
19.18 Der größte Teil der für die
Risikoanalyse erforderlichen Daten und Verfahren stammt aus den
Industrieländern; eine Ausweitung und Beschleunigung der Arbeit
in diesem Bereich erfordert eine erhebliche Steigerung des von
der Industrie und von Forschungseinrichtungen betriebenen
Forschungs- und Prüfaufwands. Die vorgenommenen
Kostenprojektionen tragen insbesondere der Notwendigkeit eines
Ausbaus der verfügbaren Kapazitäten der zuständigen Stellen
der Vereinten Nationen Rechnung und basieren im übrigen auf dem
aktuellen Erkenntnisstand des IPCS. Hierbei ist besonders darauf
hinzuweisen, daß es darüber hinaus beträchtliche
Kostenfaktoren gibt, die häufig nicht quantifizierbar sind und
deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören
etwa die für die Industrie und staatliche Stellen anfallenden
Kosten für die Beschaffung der den Abschätzungen
zugrundeliegenden Sicherheitsdaten und die ebenfalls
staatlicherseits anfallenden Kosten für die Vorlage von
Hintergrundmaterial und Bewertungsbereichen in Entwurfsform beim
IPCS, beim Internationalen Register für Potentiell Toxische
Chemikalien (IRPTC) und bei der OECD. Nicht zuletzt zählen
hierzu auch die für die Beschleunigung der Arbeit in nicht zum
System der Vereinten Nationen gehörenden Organisationen wie etwa
der OECD und der EG aufzuwendenden Mittel.
19.19 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 30 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
19.20 Zur Verbesserung der für die
Risikoanalyse verwendeten Methoden sind erhebliche
Forschungsanstrengungen erforderlich. Ziel muß dabei die
Schaffung einheitlicher Rahmenrichtlinien für die Risikoanalyse
und die Entwicklung von Verfahren einer offensiveren Nutzung der
toxikologischen und epidemiologischen Daten für die Vorhersage
der gesundheits- und umweltrelevanten Folgewirkungen von
Chemikalien sein. Auf diese Weise soll Entscheidungsträgern die
Möglichkeit gegeben werden, politisch angemessene Maßnahmen zur
Eindämmung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren zu
beschließen.
19.21 Zu den Forschungsschwerpunkten
gehören unter anderem
| a) |
die Intensivierung der Forschung im Bereich der
Entwicklung sicherer/sichererer Ersatzstoffe für solche
toxischen Chemikalien, von denen eine nicht vertretbare
und nicht anderweitig zu beherrschende Gefahr für Umwelt
oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund
ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres
Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert
werden kann; |
| b) |
die Förderung der Forschung mit dem
Ziel, Verfahren zu entwickeln und zu validieren, die als
Ersatz für Methoden dienen, die Tierversuche erfordern
(wodurch der Einsatz von Tieren für Versuchszwecke
reduziert wird); |
| c) |
die Förderung einschlägiger epidemiologischer
Untersuchungen mit dem Ziel, einen
Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen Expositionen
gegenüber Chemikalien und dem Auftreten bestimmter
Krankheiten herzustellen; |
| d) |
die Förderung ökotoxikologischer Untersuchungen
mit dem Ziel, die von Chemikalien ausgehende
Umweltgefährdung abzuschätzen. |
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
19.22 Die internationalen Organisationen
sollen im Zusammenwirken mit den Regierungen und nichtstaatlichen
Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme insbesondere
für die am stärksten gefährdete Gruppe der Frauen und Kinder
initiieren. Damit soll einzelnen Ländern, insbesondere aber den
Entwicklungsländern, die Möglichkeit gegeben werden, die auf
internationaler Ebene erstellten Risikoabschätzungen so optimal
wie möglich für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
19.23 Ausgehend von ihrer gesamten
bisherigen und künftigen Arbeit im Bereich der
Risikoabschätzung sollen die internationalen Organisationen den
einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern,
beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf
nationaler und regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen,
um ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung
toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden Gefahren
auf ein Mindestmaß zu beschränken und so weit wie möglich zu
kontrollieren und zu verhüten. Um eine optimale Stoffauswahl zu
ermöglichen, soll allen Tätigkeiten, die der Intensivierung und
Beschleunigung der nationalen und internationalen Abschätzungs-
und Überwachungsbemühungen dienen, entsprechende technische
Zusammenarbeit sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung
zuteil werden.
B. |
Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien |
Handlungsgrundlage
19.24 Die ausreichende Kennzeichnung von
Chemikalien und die Verbreitung von Sicherheitsdatenblättern wie
etwa die ICSC (International Chemical Safety Cards) und
ähnlicher die verschiedenen Gesundheits- und Umweltgefahren
dokumentierender Materialien stellen die einfachste und
wirkungsvollste Möglichkeit der Aufklärung über die sichere
Handhabung und Verwendung von Chemikalien dar.
19.25 Zur Gewährleistung eines sicheren
Transports von Gefahrgütern einschließlich Chemikalien sind zur
Zeit im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen erarbeitete
umfassende Gefahrenleitlinien im Gebrauch. Diese berücksichtigen
in erster Linie die von Chemikalien ausgehenden akuten
Gefährdungen.
19.26 Weltweit einheitliche Einstufungs-
und Kennzeichnungssysteme, die unter anderem den sicheren
Gebrauch von Stoffen am Arbeitsplatz oder im Haushalt
gewährleisten, gibt es bisher noch nicht. Die Einstufung von
Chemikalien kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein und ist
eine unentbehrliche Voraussetzung für die Schaffung von
Kennzeichnungssystemen. Ausgehend von der bereits geleisteten
Arbeit soll daher der Notwendigkeit einheitlicher Einstufungs-
und Kennzeichnungssysteme vermehrt Rechnung getragen werden.
Ziele
19.27 Ein weltweit abgestimmtes und
kompatibles Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einschließlich
entsprechender Sicherheitsdatenblätter und einprägsamer
Gefahrensymbole soll nach Möglichkeit bis zum Jahr 2000
bereitgestellt werden.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.28 Die Regierungen sollen im
Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen
Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie ein Projekt in
die Wege leiten, dessen Ziel die Ausarbeitung und Einführung
eines einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und
Kennzeichnungssystems für Chemikalien ist, das in allen
Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt und auf
einprägsamen Piktogrammen basieren soll. Allerdings darf ein
solches Kennzeichnungssystem nicht zur Errichtung
ungerechtfertigter Handelsschranken führen. Es soll im
größtmöglichen Umfang auf den bereits bestehenden Systemen
aufbauen, stufenweise entwickelt werden und sich um
Kompatibilität mit bereits eingeführten Formen der
Kennzeichnung bemühen.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.29 Internationale Gremien wie etwa das
IPCS, (UNEP, ILO, WHO), die FAO, die Internationale
Seeschiffahrts-Organisation (IMO), der Expertenausschuß der
Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter und
die OECD sollen in Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen
Behörden, die bereits über Einstufungs- und
Kennzeichnungssysteme und sonstige Systeme für den
Informationsaustausch verfügen, eine Koordinierungsgruppe
gründen, um
| a) |
Bewertungen und gegebenenfalls eigene Untersuchungen
bereits vorhandener Einstufungs- und Informationssysteme
vorzunehmen, deren Ziel die Festlegung allgemeingültiger
Grundregeln für ein weltweit einheitliches System ist; |
| b) |
ein Arbeitsprogramm für die Einführung eines weltweit
einheitlichen Einstufungssystems für Gefahrstoffe zu
erarbeiten und in die Praxis umzusetzen. Das Programm
soll auch eine genaue Beschreibung der zu erfüllenden
Aufgaben, Angaben über deren Aufteilung auf die an der
Koordinierungsgruppe Beteiligten sowie zeitliche Vorgaben
für die Beendigung der Arbeit enthalten; |
| c) |
ein einheitliches Einstufungssystem für
Gefahrstoffe zu erarbeiten; |
| d) |
Vorschläge zur Vereinheitlichung der im
Zusammenhang mit Gefahrstoffen verwendeten Terminologie
und Symbolik zu erarbeiten, um bessere Voraussetzungen
für ein wirksames Risikomanagement im Chemikalienbereich
zu schaffen und den internationalen Handel sowie die
Übersetzung der weiterzugebenden Informationen in die
Sprache des jeweiligen Endbenutzers zu erleichtern; |
| e) |
ein einheitliches Kennzeichnungssystem auszuarbeiten. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
19.30 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
19.31 Regierungen, Institutionen und
nichtstaatliche Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den
entsprechenden Einrichtungen und Programmen der Vereinten
Nationen Lehrgänge abhalten und Aufklärungskampagnen
initiieren, um die Einführung und den Gebrauch eines neuen
einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und
Kennzeichnungssystems für Chemikalien zu erleichtern.
| (c) |
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten |
19.32 Bei der Stärkung der nationalen
Kapazitäten im Bereich des Gefahrstoffmanagements
einschließlich der Erarbeitung und Einführung neuer
Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und der Anpassung an diese
Systeme soll die Errichtung von Handelsschranken vermieden und
den begrenzten Möglichkeiten und Mitteln einer großen Zahl von
Ländern, insbesondere der Entwicklungsländer, solche Systeme in
die Praxis umzusetzen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
C. |
Austausch von Informationen über toxische Chemikalien und
Chemikalienrisiken |
Handlungsgrundlage
19.33 Die nachfolgend genannten
Aktivitäten betreffen vorrangig den Austausch von Informationen
über die mit dem Gebrauch von Chemikalien verbundenen Nutzen und
Risiken und sind darauf ausgerichtet, durch den Austausch
wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und
juristischer Daten die umweltverträgliche Nutzung toxischer
Stoffe zu fördern.
19.34 Die auf dem Londoner Treffen von den
Regierungen verabschiedeten Leitlinien für den Austausch von
Informationen über Chemikalien im internationalen Handel sollen
durch einen solchen Informationsaustausch zur Erhöhung der
Chemikaliensicherheit beitragen. Sie enthalten außerdem
Sonderbestimmungen zur Regelung des Austauschs von Informationen
über verbotene und streng beschränkte Stoffe.
19.35 Die Ausfuhr von in den
Herstellerländern verbotenen und in einigen Industrieländern
erheblichen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien in die
Entwicklungsländer gibt Anlaß zur Sorge, da in manchen
Einfuhrländern aufgrund der unzureichenden infrastrukturellen
Voraussetzungen für die Überwachung der Einfuhr, des
Inverkehrbringens, der Lagerung, der Formulierung und der
Entsorgung von Chemikalien der sichere Umgang mit Chemikalien
nicht gewährleistet ist.
19.36 Um dieser Schwierigkeiten Herr zu
werden, wurden 1989 sowohl in die Londoner Leitlinien (UNEP) als
auch in den Verhaltenscodex für das Inverkehrbringen und den
Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln (FAO) Bestimmungen bezüglich
des auf dem Prinzip der vorherigen Information und Zustimmung
basierenden PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) aufgenommen.
Außerdem wurde von der FAO und dem UNEP ein gemeinsames Programm
zur Anwendung der PIC-Bestimmungen auch auf Chemikalien
initiiert, das sich unter anderem auf die Auswahl der für das
PIC-Verfahren in Frage kommenden Chemikalien und die Ausarbeitung
von PIC-Entscheidungsleitlinien erstreckt. Des weiteren sieht
auch das Chemikalienübereinkommen der ILO einen Austausch von
Informationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern in den
Fällen vor, in denen gefährliche Stoffe aus Gründen der
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit einem Verbot belegt
worden sind. Die Schaffung verbindlicher Regelungen für auf dem
Binnenmarkt verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende
Produkte ist darüber hinaus auch schon Gegenstand von
Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT) gewesen. Wie in seinem in C/M/251
dokumentierten Beschluß festgestellt, ist der Rat des GATT
übereingekommen, das Mandat der Arbeitsgruppe vom Datum der
nächsten Arbeitstagung an gerechnet um drei Monate zu
verlängern. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe
beauftragt, Gespräche über die Terminierung dieser
Arbeitstagung aufzunehmen.
19.37 Ungeachtet des besonderen
Stellenwerts des PIC-Verfahrens besteht grundsätzlich die
Notwendigkeit eines Informationsaustauschs über alle
Chemikalien.
Ziele
19.38 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
Die Förderung eines intensiveren
Informationsaustauschs über Fragen der Sicherheit, der
Verwendung und der Freisetzung von Chemikalien zwischen
allen Beteiligten; |
| b) |
Die möglichst bis zum Jahr 2000
unter umfassender Beteiligung vollzogene Umsetzung des
PIC-Verfahrens sowie unter Umständen auch dessen
verbindliche Einführung auf der Grundlage der bis dahin
mit dem PIC-Verfahren gemachten Erfahrungen sowie des in
der geänderten Fassung der Londoner Leitlinien und im
internationalen Verhaltenskodex der FAO vorgesehenen
rechtlichen Instrumentariums. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.39 Im Zusammenwirken mit der Industrie
sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen
Organisationen
| a) |
die für den Austausch von Informationen über
toxische Chemikalien zuständigen nationalen
Einrichtungen ausbauen und die Einrichtung nationaler
Zentren fördern, soweit diese noch nicht bestehen; |
| b) |
die für den Austausch von Informationen über toxische
Stoffe zuständigen internationalen Einrichtungen und
Informationsaustauschnetze wie zum Beispiel das IRPTC
stärken; |
| c) |
eine Zusammenarbeit im technischen Bereich und im
Informationsbereich mit anderen Staaten herstellen, und
zwar insbesondere mit den Ländern, die über ein
geringeres technisches Fachwissen verfügen. Dazu gehört
auch die Unterweisung in der sachgemäßen Interpretation
einschlägiger fachspezifischer Unterlagen wie etwa der
Stoffberichte (Environmental Health Criteria Documents -
EHC), der Sicherheitsleitfäden (Health and Safety Guides
- HSG) und der Sicherheitsdatenblätter (International
Chemical Safety Cards - ICSC), die alle vom IPCS
herausgegeben werden, der Monographien über die
Bewertung des von Chemikalien ausgehenden Krebsrisikos
für Menschen, die von der International Agency for
Research on Cancer (IARC) herausgegeben werden, und der
über das gemeinsame Programm von FAO und UNEP zum PIC
bereitgestellten Entscheidungsleitlinien; dazu kommen
außerdem die von der Industrie und anderen Stellen
vorgelegten Unterlagen. |
| d) |
den schnellstmöglichen Einsatz des PIC-Verfahrens
veranlassen sowie ausgehend von den bisherigen
Erfahrungen die einschlägigen internationalen
Organisationen wie UNEP, GATT, FAO, WHO und andere dazu
veranlassen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
für die zügige Verabschiedung rechtsverbindlicher
Instrumente zu sorgen. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.40 Im Zusammenwirken mit der Industrie
sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen
Organisationen
| a) |
Hilfe bei der Einrichtung nationaler
Gefahrstoff-Informationssysteme in den
Entwicklungsländern gewähren und einen besseren Zugriff
auf bereits vorhandene internationale Systeme
ermöglichen; |
| b) |
für toxische Chemikalien vorhandene
Datenbanken und Informationssysteme wie zum Beispiel
Emissionserfassungsprogramme durch die Bereitstellung von
Schulungsmöglichkeiten für die praktische Anwendung
dieser Systeme sowie von Software, Hardware und anderen
Einrichtungen verbessern; |
| c) |
die Transfer von vorhandenen Kenntnissen und
Informationen über streng beschränkte oder verbotene
Stoffe an Einfuhrländer veranlassen, damit diese selbst
beurteilen und entscheiden können, ob sie diese Stoffe
einführen und wie sie mit ihnen umgehen sollen;
außerdem ist im Handel mit Chemikalien eine
Solidarhaftung zwischen Einfuhr- und Ausfuhrland
einzuführen; |
| d) |
die erforderlichen Daten zur Abschätzung der
gesundheits- und umweltrelevanten Risiken möglicher
Ersatzstoffe für verbotene oder streng beschränkte
Stoffe bereitstellen. |
19.41 Die Organisationen der Vereinten
Nationen sollen, soweit möglich, dafür Sorge tragen, daß das
gesamte internationale, den Bereich toxischer Chemikalien
betreffende Informationsmaterial in allen Amtssprachen der
Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
19.42 Die Regierungen und die zuständigen
internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit der
Industrie die Errichtung, Stärkung und Ausweitung eines Netzes
aller für den Austausch von Informationen über Chemikalien
benannter nationaler Behörden vorantreiben und ein
Austauschprogramm für Fachpersonal einrichten, um in jedem
beteiligten Land einen festen Bestand an gut ausgebildeten
Fachkräften heranzubilden.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
19.43 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 10 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
D. |
Einführung von Risikominderungsprogrammen |
Handlungsgrundlage
19.44 Für viele der heute verwendeten
toxischen Chemikalien gibt es Ersatzstoffe. Somit kann mitunter
durch Verwendung anderer Stoffe oder sogar durch chemiefreie
Technologien eine Risikominderung erreicht werden. Ein solcher
Ersatz schädlicher Substanzen durch unschädliche oder weniger
schädliche kann als klassisches Beispiel einer Risikominderung
angesehen werden. Maßnahmen im Rahmen des vorbeugenden
Umweltschutzes oder auch die Vorgabe von Grenzwerten für
Chemikalien in Umweltmedien, darunter auch Lebensmittel, Wasser
und Konsumgüter, sind weitere Beispiele für eine solche
Risikominderung. Auf einer umfassenderen Ebene bedeutet
Risikominderung auch das breitgefächerte, den gesamten
Stoffkreislauf berücksichtigende Bemühen um eine Reduzierung
der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefahren. Dabei kommen
sowohl verbindlich vorgeschriebene als auch freiwillige
Maßnahmen in Betracht wie etwa die Förderung
umweltverträglicherer Produkte und Technologien, die
Unterstützung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des
vorbeugenden Umweltschutzes, die Erstellung von
Emissionskatastern, Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung,
die Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung
finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten, der
Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen regelnden
Verordnungen, die Festlegung von Expositionsobergrenzen sowie
eine Beschränkung oder ein Verbot all jener Stoffe, von denen
eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende
Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung
aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres
Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden
kann.
19.45 Im Agrarbereich kann die integrierte
Schädlingsbekämpfung unter Einbeziehung biologischer
Pflanzenschutzmittel als Alternative zu toxischen Mitteln
ebenfalls einen Beitrag zur Risikominderung leisten
19.46 Vorsorglicher Schutz vor
Chemikalienunfällen, Schutz vor Vergiftungen, toxikologische
Überwachung und die Koordinierung der Reinigung und Sanierung
belasteter Flächen sind weitere Bereiche, in denen ein Beitrag
zur Risikominderung geleistet werden kann.
19.47 Der Rat der OECD hat alle
OECD-Mitgliedstaaten zur Schaffung bzw. Intensivierung eigener
nationaler Risikominderungsprogramme aufgefordert. Außerdem hat
der International Council of Chemical Associations (ICCA) bereits
Initiativen ergriffen, die auf eine verantwortungsbewußte, das
Chemikalienrisiko reduzierende Produktbehandlung und -betreuung
abzielen. Erwähnung verdient ferner das UNEP-Programm APELL
(Awareness and Preparedness for Emergencies at Local Level), das
den politisch und technisch Verantwortlichen bei der Schärfung
des Bewußtseins der Bevölkerung vor Ort für die von
Chemieanlagen ausgehenden Gefahren sowie der Erarbeitung von
Notfallplänen helfen soll. Die ILO hat einen Verfahrenskodex zur
Verhütung schwerer Industrieunfälle veröffentlicht und
arbeitet zur Zeit an einer für 1993 zur Verabschiedung
vorgesehenen internationalen Vereinbarung über die Verhütung
von Industriekatastrophen.
Ziele
19.48 Ziel dieses Programmbereichs sind
die Ausschaltung nicht hinnehmbarer bzw. nicht vertretbarer
Risiken sowie - im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren - die
Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden
Gefährdung, sei es durch Nutzung des breiten Spektrums an
Möglichkeiten zur Risikominderung, sei es durch Ergreifung
vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage umfassender
Stoffkreislaufanalysen.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.49 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
auf die Verfolgung einer Politik hinwirken, die nach
Möglichkeit dem anerkannten Prinzip der
Produzentenhaftung sowie einem Gefahrstoffmanagement
verpflichtet ist, das bei der Herstellung, dem Vertrieb,
dem Transport, der Verwendung und der Entsorgung
gefährlicher Chemikalien - auf der Basis von
Stoffkreisläufen - der Vorsorge und vorbeugenden Abwehr
von Gefahrstoffen besondere Bedeutung beimißt; |
| b) |
gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um unter besonderer
Berücksichtigung der vollständigen Stoffkreisläufe die
von bestimmten toxischen Chemikalien ausgehenden Gefahren
zu vermindern. Dabei kommen sowohl verbindlich
vorgeschriebene als auch freiwillige Maßnahmen in
Betracht wie etwa die Förderung umweltverträglicherer
Produkte und Technologien, die Unterstützung von
Maßnahmen und Programmen im Rahmen des vorbeugenden
Umweltschutzes, die Erstellung von Emissionskatastern,
Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung, die
Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung
finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten,
der Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
regelnden Verordnungen, die Festlegung von
Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder ein
Verbot all jener Stoffe, von denen eine nicht zu
vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr
für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und Stoffen, deren
Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit
und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend
kontrolliert werden kann; |
| c) |
eine verbindliche wie auch freiwillige Maßnahmen
beinhaltende Politik umsetzen, die auf die Bestimmung und
weitgehende Reduzierung der von toxischen Chemikalien
ausgehenden Belastung durch Ausweichen auf weniger
toxische Ersatzstoffe und letztlich völligen Verzicht
auf all jene Chemikalien ausgerichtet ist, von denen eine
nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu
beherrschende Gefahr für Umwelt und Gesundheit ausgeht
und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer
Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht
ausreichend kontrolliert werden kann; |
| d) |
sich verstärkt um die Festlegung und Einhaltung
von Richtwerten auf nationaler Ebene, basierend auf dem
Codex Alimentarius von FAO/WHO, bemühen, um die
schädlichen Auswirkungen chemischer Inhaltsstoffe in
Lebensmitteln so gering wie möglich zu halten; |
| e) |
auf die einzelstaatliche Entwicklung und Übernahme
der notwendigen Regelwerke zur Unfallverhütung sowie zur
Gewährleistung staatlicher Präsenz und
Handlungsfähigkeit unter anderem in Bereichen wie der
raumordnerischen Planung, dem Genehmigungswesen und der
Unfallerfassung sowie die Zusammenarbeit mit den im
OECD/UNEP-Verzeichnis aufgeführten regionalen
Anlaufstellen hinwirken, wozu auch die Unterstützung des
APELL-Programms gehört; |
| f) |
die Einrichtung und gegebenenfalls die Stärkung
nationaler Giftinformations- und Behandlungszentren
fördern, um eine sofortige und angemessene Diagnose und
Behandlung von Vergiftungsfällen zu ermöglichen; |
| g) |
die übermäßige Abhängigkeit der Landwirtschaft
von Agrarchemikalien durch Übernahme alternativer
Landbaupraktiken, integrierter Formen der
Schädlingsbekämpfung und andere geeignete Maßnahmen
verringern; |
| h) |
Hersteller, Einführer und andere mit toxischen
Chemikalien befaßte Stellen auffordern, nach
Möglichkeit im Zusammenwirken mit den jeweiligen
Herstellern Notfalleitlinien und -pläne (in-situ und
ex-situ) zu erarbeiten; |
| i) |
auf die möglichst konkrete Benennung,
Einschätzung, Reduzierung und nach Möglichkeit völlige
Ausschaltung der mit der Lagerung von Chemikalien, deren
Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, verbundenen Risiken
sowie die möglichst umweltverträgliche Entsorgung
dieser Stoffe hinwirken. |
19.50 Die Industrie soll angehalten
werden,
| a) |
im Zusammenwirken mit den Regierungen, einschlägigen
internationalen Organisationen und den zuständigen
Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen einen
international abgestimmten, den Handel mit Chemikalien
regelnden Verhaltenskodex zu erarbeiten, der insbesondere
der Pflicht zur Offenlegung von Gefährdungspotentialen
und zur umweltverträglichen Entsorgung von Chemikalien,
deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, Rechnung trägt; |
| b) |
bei Erzeugern und Herstellern ein Bewußtsein für die
Notwendigkeit eines sorgsamen Umgangs mit chemischen
Stoffen unter besonderer Berücksichtigung der
vollständigen Stoffkreisläufe solcher Produkte zu
schaffen; |
| c) |
auf die freiwillige, an den international gültigen
Leitlinien orientierte Anerkennung des Informationsrechts
der Öffentlichkeit hinwirken, etwa im Zusammenhang mit
möglichen oder tatsächlichen Freisetzungen von Stoffen
und den Ursachen sowie Vorbeugemöglichkeiten hierfür
sowie zur Vorlage von Jahresberichten über
routinemäßige Freisetzungen toxischer Chemikalien in
die Umwelt, soweit einschlägige Bestimmungen des
jeweiligen betroffenen Staates fehlen. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.51 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
den Austausch von Informationen über Maßnahmen auf
nationaler und regionaler Ebene zur Reduzierung der von
toxischen Chemikalien ausgehenden Risiken fördern; |
| b) |
zur Verbesserung des Informationsflusses sowie zur
Erhöhung des Problembewußtseins der Öffentlichkeit
gemeinsame nationale Richtlinien zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit über Chemikalienrisiken entwickeln. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
19.52 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie sollen die Regierungen
| a) |
gemeinsame Kriterien zur Bestimmung solcher
Chemikalien erarbeiten, die vorrangig für konzertierte
Anstrengungen zur Risikominderung in Betracht kommen; |
| b) |
eine Abstimmung der konzertierten Anstrengungen zur
Risikominderung vornehmen; |
| c) |
Richtlinien und politische Vorgaben für
Hersteller, Einführer und sonstige mit toxischen
Chemikalien befaßte Stellen erarbeiten, in denen diese
zur Offenlegung von Informationen über Gefährdungen und
erforderliche Notfallvorkehrungen verpflichtet werden; |
| d) |
Großunternehmen, insbesondere transnationale,
daneben aber auch sonstige Unternehmen dazu anhalten, im
Sinne eines umweltverträglichen Umgangs mit toxischen
Chemikalien bei Aktivitäten im Ausland die gleichen bzw.
nicht weniger strenge Vorgaben und Verpflichtungen
einzuhalten wie in ihren jeweiligen Heimatländern; |
| e) |
kleinere und mittlere Industrieunternehmen zur
Entwicklung und Einführung geeigneter Verfahren zur
Risikominderung ermutigen und anleiten; |
| f) |
einen Katalog verbindlicher sowie freiwilliger
Maßnahmen und Verfahren erarbeiten, deren Ziel die
Verhinderung der Ausfuhr verbotener, strengen Auflagen
unterliegender oder aus ökologischen bzw.
gesundheitlichen Gründen vom Markt genommener oder gar
nicht erst zugelassener Stoffe ist, es sei denn, für
eine derartige Ausfuhr wurde das vorherige schriftliche
Einverständnis des Einfuhrlandes eingeholt oder sie
erfolgt in Übereinstimmung mit dem PIC-Verfahren; |
| g) |
Anstöße geben, um die nationalen und regionalen
Bemühungen um die Harmonisierung der Bewertung von
Pflanzenschutzmitteln voranzubringen; |
| h) |
die Entwicklung von Verfahren zur sicheren
Herstellung, Handhabung und Verwendung gefährlicher
Stoffe fördern bzw. selbst in Angriff nehmen und
gegebenenfalls mehr Sicherheit bietende
Ersatzstoffprogramme ausarbeiten; |
| i) |
die vorhandenen Notfall-Einsatzzentralen zu
Verbundsystemen zusammenfassen; |
| j) |
die Industrie auf der Grundlage multilateraler
Zusammenarbeit dazu anhalten, gegebenenfalls noch
vorrätig gehaltene oder im Einsatz befindliche verbotene
Chemikalien umweltverträglich auszumustern oder zu
entsorgen bzw. - wo zulässig und möglich - einer
sicheren Wiederverwendung zuzuführen. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
19.53 Die meisten der diesen
Programmbereich betreffenden Kosten sind vom Sekretariat der
UNCED in die Programmbereiche A und E einbezogen worden. Für
Ausbildungsmaßnahmen und die verstärkte Unterstützung der
Notfall- und Giftinformations- und -behandlungszentren werden
etwa 4 Millionen Dollar pro Jahr veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
19.54 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen internationalen Organisationen und Programmen
sollen die Regierungen
| a) |
Technologien fördern, die in allen Ländern zur
Minimierung der Freisetzung toxischer Chemikalien und der
damit verbundenen Belastungen beitragen können; |
| b) |
soweit erforderlich, im nationalen Bereich ursprünglich
zugelassene Pflanzenschutzmittel überprüfen, sofern
deren Zulassung noch auf inzwischen als unzureichend oder
überholt geltenden Kriterien basiert, sowie
Möglichkeiten des alternativen Einsatzes anderer
Verfahren der Schädlingsbekämpfung prüfen, wobei
insbesondere der Ersatz toxischer, langlebiger und/oder
bioakkumulativer Stoffe angestrebt werden soll. |
E. |
Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein wirksames
Gefahrstoffmanagement in den einzelnen Ländern |
Handlungsgrundlage
19.55 In vielen Ländern sind keine
geeigneten nationalen Kontrollsysteme zur Beherrschung der von
Chemikalien ausgehenden Gefahren vorhanden. Auch fehlt es in den
meisten Ländern - bedingt durch den häufig schwierig zu
führenden Nachweis problematischer Stoffe und die zumeist
komplexen Stoffkreisläufe - an geeigneten wissenschaftlichen
Möglichkeiten, Mißbräuche nachzuweisen und die
umweltschädigenden Folgen toxischer Chemikalien zu bewerten. Die
immer stärkere Verbreitung dieser Stoffe stellt somit eine der
Hauptquellen der latenten ökologischen und gesundheitlichen
Gefährdung in den Entwicklungsländern dar. Wo aber - wie in
einigen Ländern der Fall -Kontrollsysteme bereits existieren,
bedürfen diese zumeist dringend einer effizienteren Gestaltung.
19.56 Grundelemente eines vernünftigen
Umgangs mit Chemikalien sind:
| a) |
die Schaffung eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens; |
| b) |
die Gewährleistung der Erfassung und
Transfer von Informationen; |
| c) |
die Bereitstellung ausreichender Kapazität zur
Risikoabschätzung und -bewertung; |
| d) |
die Festlegung einer das Risikomanagement
betreffenden Politik; |
| e) |
die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für
deren Durchführung und Vollzug, |
| f) |
entsprechende Möglichkeiten zur Sanierung
kontaminierter Standorte und zur Behandlung von
Vergiftungsfällen; |
| g) |
die Schaffung wirksamer Schulungsprogramme; und |
| h) |
genügend Kapazitäten zur Beherrschung von Notfällen. |
19.57 Da bei der Regelung des Umgangs mit
toxischen Chemikalien eine Vielzahl unterschiedlicher
ministerieller Zuständigkeiten zu beachten sind, empfiehlt sich
in jedem Fall die Einrichtung einer zentralen
Koordinierungsstelle.
Ziele
19.58 Einzelstaatliche Verfahren zur
Regelung des umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien
einschließlich entsprechender Rechtsvorschriften sowie
Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen sollen bis zum Jahr 2000
in allen Ländern im größtmöglichen Umfang eingeführt sein.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.59 Im Zusammenwirken mit den
zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen sowie
Institutionen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen
sollen die Regierungen, wo sich dies anbietet,
| a) |
fachübergreifende Ansätze zur Lösung von Fragen der
Chemikaliensicherheit fördern und unterstützen; |
| b) |
die Notwendigkeit der Schaffung und gegebenenfalls des
Ausbaus von Koordinierungsstellen auf nationaler Ebene
prüfen, die als Anlaufstelle für die unterschiedlichen
mit Fragen der Chemikaliensicherheit befaßten Stellen
dienen (zum Beispiel Landwirtschaft, Umweltbereich,
Erziehungsbereich, Industrie, Arbeitswelt,
Gesundheitsbereich, Verkehrsbereich, Polizei,
Zivilschutz, Wirtschaft, Forschungseinrichtungen und
Giftinformations- und -behandlungszentren); |
| c) |
institutionelle Verfahren zum Umgang mit
Chemikalien einschließlich wirksamer Vollzugsinstrumente
entwickeln; |
| d) |
gegebenenfalls die Einrichtung und Entwicklung oder
Stärkung von Verbundsystemen von Notfalleinrichtungen,
darunter auch Giftinformations- und -behandlungszentren,
vorantreiben; |
| e) |
auf nationaler und lokaler Ebene Kapazitäten zur
Unfallvorsorge und Unfallfolgenbeherrschung unter
Berücksichtigung des UNEP-Programms APELL und
gegebenenfalls ähnlicher Programme zur Unfallvorsorge
und Unfallfolgenbeherrschung entwickeln, wozu auch in
regelmäßigen Abständen zu überprüfende und
anzupassende Notfallpläne gehören; |
| f) |
in Zusammenarbeit mit der Industrie Notfallpläne
erarbeiten sowie Möglichkeiten und technische
Einrichtungen in Industriebetrieben und Anlagen benennen,
die zur Minderung der Unfallfolgen erforderlich sind. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.60 Die Regierungen sollen
| a) |
Aufklärungskampagnen initiieren, um das Bewußtsein
der Öffentlichkeit für Fragen der Chemikaliensicherheit
zu schärfen. Hierzu gehören zum Beispiel Informationen
über die bevorrateten Mengen toxischer Stoffe,
umweltverträgliche Ersatzstoffe und die als Instrument
zur Risikominderung geeigneten Emissionskataster. |
| b) |
im Zusammenwirken mit dem IRPTC nationale
Gefahrstoffregister und Datenbanken erstellen sowie
Sicherheitshinweise zum sicheren Umgang mit Chemikalien
erarbeiten; |
| c) |
Feldüberwachungsdaten für ökologisch besonders
relevante toxische Chemikalien bereitstellen; |
| d) |
gegebenenfalls mit internationalen Organisationen
zusammenarbeiten, um eine wirksame Überwachung und
Kontrolle der Produktion, Verarbeitung,
Inverkehrbringung, Beförderung und Entsorgung toxischer
Chemikalien sowie darüber hinaus die Einhaltung der
geltenden Unfallvorsorge- und Sicherheitsbestimmungen,
einschließlich einer genauen Erfassung der
einschlägigen Daten, zu gewährleisten. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
19.61 Wo sich dies anbietet, sollen die
Regierungen im Zusammenwirken mit den internationalen
Organisationen
| a) |
soweit noch nicht geschehen, konkrete
Gesetzesvorschläge enthaltende Leitlinien für den
Bereich der Chemikaliensicherheit ausarbeiten; |
| b) |
Länder, und zwar insbesondere Entwicklungsländer, bei
der Erarbeitung und Verschärfung ihrer nationalen
Rechtsvorschriften und deren Umsetzung unterstützen; |
| c) |
gegebenenfalls die Verabschiedung von Programmen
als mögliches Instrument zur Risikominderung erwägen,
die dem Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung bzw.
auf Nutzung anderer Formen des Informationszugriffs
Rechnung tragen. Entsprechende internationale
Organisationen, insbesondere UNEP, OECD, die
Wirtschaftskommission für Europa (ECE) und andere
interessierte Parteien, sollen die Möglichkeit der
Ausarbeitung eines Richtlinienpapiers für die
Einrichtung solcher von interessierten Regierungen
heranzuziehenden Programme prüfen. Das Dokument soll auf
der im Bereich der Unfallvorsorge bereits geleisteten
Arbeit aufbauen, darüber hinaus aber auch aktualisierte
Richtlinien für die Katastererstellung sowie den
Risiko-Informationsaustausch enthalten. Insbesondere soll
eine solche Richtlinie auch die Vereinheitlichung von
Vorschriften, Definitionen und Datenmaterial anstreben
und damit die Voraussetzungen für einen internationalen
Datenaustausch schaffen; |
| d) |
ausgehend von der gesamten bisherigen und
künftigen Arbeit auf internationaler Ebene im Bereich
der Risikoabschätzung einzelnen Ländern, insbesondere
aber den Entwicklungsländern, beim Auf- und Ausbau von
Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf nationaler und
regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen, um
ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung
toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden
Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken; |
| e) |
die Umsetzung des UNEP-Programms APELL und
insbesondere die Anwendung des von OECD und UNEP
erstellten internationalen Verzeichnisses von
Notfallzentren fördern; |
| f) |
mit allen Ländern, insbesondere aber den
Entwicklungsländern, bei der Schaffung nationaler
institutioneller Mechanismen und der Entwicklung eines
geeigneten Instrumentariums zur Regelung des Umgangs mit
Chemikalien zusammenarbeiten; |
| g) |
auf allen Ebenen des Produktions- und
Anwendungsbereichs Weiterbildungslehrgänge für das mit
der Chemikaliensicherheit befaßte Personal einrichten; |
| h) |
Mechanismen entwickeln, die den einzelnen Ländern
die optimale Nutzung international verfügbarer
Informationen ermöglicht; |
| i) |
UNEP bitten, bestimmte Grundsätze zur
Unfallverhütung, Unfallvorsorge und Unfallbekämpfung
für Regierungen, Industrie und Öffentlichkeit zu
unterstützen, aufbauend auf der von der ILO, der OECD
und der ECE bereits geleisteten Arbeit. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
19.62 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen in den
Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa
600 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 150
Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form
konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
19.63 Die internationalen Organisationen sollen
| a) |
die Einrichtung und den Ausbau nationaler Laboratorien
fördern, um in allen Ländern eine ausreichende
nationale Kontrolle von Einfuhr, Herstellung und
Verwendung von Chemikalien zu gewährleisten; |
| b) |
soweit durchführbar, die Übersetzung auf
internationaler Ebene erstellter Unterlagen zu Fragen der
Chemikaliensicherheit in die jeweilige Landessprache
veranlassen und darüber hinaus die diversen regionalen
Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers und
des Informationsaustauschs unterstützen. |
| (c) |
Entwicklung der personellen Ressourcen |
19.64 Die internationalen Organisationen
sollen
| a) |
in den Entwicklungsländern die fachliche Ausbildung
im Bereich des Risikomanagements verbessern; |
| b) |
die
Forschung auf lokaler Ebene durch Gewährung von
Zuschüssen und Stipendien für Studien an anerkannten,
auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit tätigen
Forschungseinrichtungen fördern und verstärkt
unterstützen. |
19.65 Die Regierungen sollen im
Zusammenwirken mit der Industrie und den Gewerkschaften ein
Ausbildungsangebot zusammenstellen, das alle Bereiche des
Gefahrstoffmanagements einschließlich des Verhaltens in
Notfallsituationen umfaßt und auf alle Ausbildungsbereiche
zugeschnitten ist. In allen Ländern sollen die wichtigsten
Grundregeln des sicheren Umgangs mit Chemikalien in den
Lehrplänen der Grundschulen Berücksichtigung finden.
F. |
Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen
Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten |
19.66 Zur Zeit gibt es keine weltweit
gültige internationale Vereinbarung zur Regelung des Handels mit
toxischen und gefährlichen Produkten (hierunter fallen alle
Produkte, die Verboten und strengen Beschränkungen unterliegen
bzw. deren Vertrieb vom Gesetzgeber zum Schutz von Umwelt und
Gesundheit untersagt oder gar nicht erst genehmigt wurde).
Weltweit wird jedoch mit wachsender Besorgnis auf die vom
illegalen internationalen Handel mit diesen Produkten ausgehende
Gefährdung für Gesundheit und Umwelt, insbesondere in den
Entwicklungsländern, hingewiesen, was auch in den von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten
Resolutionen 42/183 und 44/226 bestätigt wurde. Mit
"illegalem Handel" sind hier Aktivitäten gemeint, die
gegen einzelstaatliche Gesetze oder einschlägige internationale
Rechtsnormen verstoßen. Besorgnis besteht des weiteren auch
darüber, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung solcher
Produkte häufig die einschlägigen, international gültigen
Richtlinien und Grundsätze mißachtet werden. Die im Rahmen des
vorliegenden Programmbereichs ins Auge gefaßten Maßnahmen
zielen in erster Linie auf die verbesserte Aufdeckung und
wirksame Verhinderung solcher Praktiken ab.
19.67 Zur Verhinderung der rechtswidrigen
grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher
Produkte bedarf es zum einen einer weiteren Intensivierung der
internationalen und regionalen Zusammenarbeit, zum anderen der
Schaffung wirksamerer Überwachungs- und Vollzugsmöglichkeiten
auf nationaler Ebene, wobei letztere auch die Einsicht in die
Verhängung angemessener Bußgelder beinhaltet. Auch die anderen
im vorliegenden Kapitel (wie beispielsweise in Punkt 19.39
Buchstabe d) ins Auge gefaßten Maßnahmen sollen vorrangig diese
Ziele verwirklichen helfen.
Ziele
19.68 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
Die Verbesserung der einzelstaatlichen Möglichkeiten
der Aufdeckung und Unterbindung jeglicher gesetzwidriger
Versuche, unter Verletzung sowohl einzelstaatlicher
Rechtsvorschriften als auch einschlägiger
internationaler Rechtsnormen, toxische und gefährliche
Produkte auf das Hoheitsgebiet eines Staates zu
verbringen; |
| b) |
Die Unterstützung aller Länder,
insbesondere der Entwicklungsländer, bei der Erlangung
aller erforderlichen Informationen über den illegalen
Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
19.69 Die Regierungen sollen im Rahmen der
ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und
anderen einschlägigen Organisationen
| a) |
soweit erforderlich, Gesetze zur Verhinderung der
illegalen Einfuhr und Ausfuhr toxischer und gefährlicher
Produkte erlassen und in Kraft setzen; |
| b) |
entsprechende nationale Vollzugsprogramme erarbeiten, die
es ermöglichen, die Einhaltung dieser Gesetze zu
überwachen sowie Verstöße aufzudecken und mit
angemessenen Geldbußen zu ahnden. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
19.70 Die Regierungen sollen
gegebenenfalls die Entwicklung nationaler Warnsysteme zur
besseren Aufdeckung von Fällen illegalen Handels mit toxischen
und gefährlichen Produkten veranlassen. Am Betrieb solcher
Systeme können kommunale und sonstige Stellen beteiligt werden.
19.71 Die Regierungen sollen beim
Austausch von Informationen über illegale grenzüberschreitende
Verbringungen toxischer und gefährlicher Produkte eng
zusammenarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse an die
zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen wie etwa das
UNEP und die Regionalkommissionen weiterleiten.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
19.72 Zur Unterbindung der illegalen
grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher
Produkte muß die internationale und regionale Zusammenarbeit
weiter ausgebaut werden.
19.73 Die Regionalkommissionen sollen in
Zusammenarbeit und mit der Unterstützung und dem Rat des UNEP
und anderer einschlägiger Einrichtungen der Vereinten Nationen
und unter Heranziehung der von den Regierungen zur Verfügung
gestellten Daten den illegalen Handel mit toxischen und
gefährlichen Produkten und dessen Auswirkungen auf Umwelt,
Wirtschaft und Gesundheit in jeder Region überwachen und auf
kontinuierlicher Basis diesbezügliche regionale Bewertungen
vornehmen, wobei die Ergebnisse und Erkenntnisse des
voraussichtlich im August 1992 vorliegenden UNEP/ES-CAP-Berichts
über den illegalen Handel Berücksichtigung finden sollen.
19.74 Die Regierungen und die
internationalen Organisationen sollen sich, soweit angemessen, in
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bemühen, deren
institutionelle und ordnungsrechtliche Möglichkeiten zur
Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr toxischer und
gefährlicher Produkte zu verbessern.
G. |
Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in
verschiedenen Programmbereichen |
19.75 Von den Regierungen beauftragte
Experten haben im Dezember 1991 auf einer Tagung in London
Empfehlungen erarbeitet, die eine bessere Koordinierung der
Arbeit von Einrichtungen der Vereinten Nationen und anderen mit
der Risikoabschätzung von und dem Risikomanagement zu
Chemikalien befaßten internationalen Organisationen
gewährleisten sollen. Des weiteren wurden auf diesem Treffen
geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Rolle des IPCS sowie die
Bildung eines aus Vertretern der verschiedenen Regierungen
zusammengesetzten Forums zum Bereich Risikoabschätzung und
Risikomanagement gefordert.
19.76 Zur weiteren Erörterung der auf dem
Londoner Treffen verabschiedeten Empfehlungen und, soweit
erforderlich, zur Einleitung entsprechender Maßnahmen sind die
Leiter der Exekutivabteilungen von WHO, ILO und UNEP aufgerufen,
binnen Jahresfrist ein Regierungstreffen einzuberufen, das als
das erste Treffen des geplanten zwischenstaatlichen Forums gelten
könnte.
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