Kapitel 17
Schutz der Ozeane, aller Arten von Meeren einschließlich
umschlossener und halbumschlossener Meere und Küstengebiete sowie
Schutz, rationelle Nutzung und Entwicklung ihrer lebenden
Ressourcen
Einführung
17.1 Die Meeresumwelt - einschließlich der
Ozeane und aller Meere und angrenzenden Küstengebiete - stellt
eine in sich geschlossene Einheit dar, die ein unverzichtbarer
Bestandteil des globalen lebenserhaltenden Systems und ein
Aktivposten ist, der Möglichkeiten für eine nachhaltige
Entwicklung bietet. Das Völkerrecht legt im Rahmen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS)1)2), auf das im vorliegenden Kapitel der
Agenda 21 Bezug genommen wird, Rechte und Pflichten der Staaten
fest und bildet die internationale Handlungsgrundlage für den
Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und
Küstenumwelt und ihrer Ressourcen. Dazu bedarf es neuer Ansätze
für die Bewirtschaftung und Entwicklung der Meeres- und
Küstenregionen auf nationaler, subregionaler, regionaler und
globaler Ebene - Ansätze, die ihrem Inhalt nach integrativ und
ihrer Wirkung nach vorbeugend und vorsorgend sind, wie es in den
folgenden Programmbereichen zum Ausdruck kommt:3)
| a) |
Integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige
Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten
einschließlich ausschließlicher Wirtschaftszonen; |
| b) |
Meeresumweltschutz; |
| c) |
Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden
Meeresressourcen der Hohen See; |
| d) |
Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden
Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher
Hoheitsgewalt; |
| e) |
Behandlung gravierender Unsicherheiten in bezug auf
die Bewirtschaftung der Meeresumwelt und auf
Klimaänderungen; |
| f) |
Stärkung der internationalen sowie der regionalen
Zusammenarbeit und Koordinierung; |
| g) |
Nachhaltige Entwicklung kleiner Inseln. |
17.2 Die Durchführung der nachstehend
aufgeführten Tätigkeiten in den Entwicklungsländern erfolgt
entsprechend den jeweiligen technologischen und finanziellen
Möglichkeiten und Prioritäten dieser Länder bei der Zuweisung
von Mitteln für Entwicklungsbedürfnisse und hängt letzten
Endes von der Weitergabe von Technologien und von den dafür
benötigten und diesen Ländern zur Verfügung gestellten Mitteln
ab.
Programmbereiche
A. |
Integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung
von Küsten- und Meeresgebieten einschließlich ausschließlicher
Wirtschaftszonen |
Handlungsgrundlage
17.3 Im Küstenbereich befinden sich
vielfältige und produktive Lebensräume, die als
Siedlungsbereiche sowie für die Entwicklung und die
Selbstversorgung eines Landes bedeutsam sind. Bereits jetzt leben
mehr als fünfzig Prozent der Weltbevölkerung innerhalb eines 60
Kilometer breiten Küstenstreifens, und dieser Anteil könnte bis
zum Jahr 2020 auf 75 Prozent steigen. Ein großer Teil der auf
der Erde lebenden Armen ist auf engstem Raum in Küstengebieten
zusammengedrängt. Für viele örtliche Gemeinschaften und
indigene Bevölkerungsgruppen sind die Küstenressourcen von
existentieller Bedeutung. Auch die ausschließlichen
Wirtschaftszonen sind ein wichtiger Meeresbereich, in dem die
Staaten für die Entwicklung und Erhaltung der natürlichen
Ressourcen zum Wohle ihrer Bürger sorgen. Für kleine
Inselstaaten oder Länder sind dies die Gebiete, die sich am
ehesten für Entwicklungsmaßnahmen anbieten.
17.4 Trotz nationaler, subregionaler,
regionaler und globaler Anstrengungen haben sich die derzeitigen
Konzepte zur Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen
nicht immer als geeignetes Mittel zur Verwirklichung einer
nachhaltigen Entwicklung erwiesen, und in vielen Teilen der Welt
sind die Küstenressourcen und die Küstenumwelt einer
zunehmenden Beeinträchtigung und Zerstörung ausgesetzt.
Ziele
17.5 Die Küstenstaaten verpflichten sich
zu einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen
Entwicklung der unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt
befindlichen Küsten und Meeresgebiete. Zu diesem Zweck ist es
unter anderem notwendig, daß sie
| a) |
für eine integrierte Politik und einen integrierten
Entscheidungsprozeß unter Einbeziehung aller beteiligten
Sektoren sorgen, um eine bessere Verträglichkeit und
eine ausgewogenere Nutzung zu gewährleisten; |
| b) |
bestehende und geplante Nutzungen der Küstengebiete
und ihre Wechselwirkungen aufzeigen; |
| c) |
sich schwerpunktmäßig mit festumrissenen
Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Küstenbewirtschaftung befassen; |
| d) |
bei der Planung und Durchführung von Vorhaben
vorbeugende und vorsorgende Ansätze zugrunde legen, wozu
auch die vorherige Prüfung und systematische
Überwachung der Auswirkungen größerer Projekte
gehört; |
| e) |
Verfahren wie etwa eine nationale ressourcen- und
umweltökonomische Gesamtrechnung erarbeiten und
anwenden, in der wertmäßige Veränderungen aufgrund von
Nutzungen der Küsten- und Meeresgebiete einschließlich
Verschmutzung, Erosion des Meeresbodens, Ressourcenabbau
und Zerstörung von Lebensräumen ihren Niederschlag
finden; |
| f) |
soweit möglich, betroffenen Einzelpersonen, Gruppen
und Organisationen Zugang zu einschlägigen Informationen
und Möglichkeiten der Konsultation und der Mitwirkung am
Planungs- und Entscheidungsprozeß auf den dafür
geeigneten Ebenen gewähren. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
17.6 Jeder Küstenstaat soll die Schaffung
oder gegebenenfalls den Ausbau geeigneter
Koordinierungsmechanismen (wie etwa einer hochrangigen
Planungsbehörde, die sich mit grundsatzpolitischen Fragen
befaßt) für die integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige
Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten und ihrer Ressourcen
auf lokaler und nationaler Ebene erwägen. Zu solchen Mechanismen
sollen gegebenenfalls auch Konsultationen mit dem
wissenschaftlichen und dem privaten Sektor, nichtstaatlichen
Organisationen, örtlichen Gemeinschaften,
Ressourcennutzergruppen und eingeborenen Bevölkerungsgruppen
gehören. Solche nationalen Koordinierungsmechanismen könnten
unter anderem folgende Aufgaben übernehmen:
| a) |
die Erarbeitung und Umsetzung einer Boden- und
Wassernutzungspolitik sowie einer Standortpolitik; |
| b) |
die Umsetzung von Plänen und Programmen für die
integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung
von Küsten- und Meeresgebieten auf den dafür geeigneten
Ebenen; |
| c) |
die Ausarbeitung von Küstenprofilen, in denen
Problembereiche einschließlich erodierter Flächen,
physikalischer Prozesse, Entwicklungsmuster,
Nutzerkonflikte und bewirtschaftungsspezifischer
Prioritäten ausgewiesen sind; |
| d) |
die vorherige Prüfung der Umweltverträglichkeit und
die systematische Beobachtung und Nachbetreuung
größerer Projekte, wozu auch die planmäßige
Einbeziehung der ermittelten Ergebnisse in die
Entscheidungsfindung gehört; |
| e) |
die Aufstellung von Notfallplänen für von Menschen
verursachte und natürliche Katastrophen einschließlich
der möglichen Folgen eventueller Klimaänderungen und
eines Anstiegs des Meeresspiegels sowie Notfallpläne
für Schäden und Verschmutzungen anthropogenen Ursprungs
einschließlich Öl und anderer Stoffe; |
| f) |
die Verbesserung der Bedingungen in küstennahen
Siedlungsbereichen, insbesondere in bezug auf Wohnraum,
Trinkwasser, Aufbereitung und Beseitigung von Abwasser
und Abfällen und Ableitung von Industrieabwässern; |
| g) |
die regelmäßige Abschätzung der Wirkungen externer
Faktoren und Phänomene, um sicherzustellen, daß die
Ziele einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen
Entwicklung der Küstengebiete und der Meeresumwelt
erfüllt werden; |
| h) |
die Erhaltung und Wiederherstellung veränderter
wichtiger Lebensräume; |
| i) |
die Verknüpfung von sektoralen, auf eine nachhaltige
Entwicklung ausgerichteten Programmen für Siedlungen,
die Landwirtschaft, den Tourismus, die Fischerei, Häfen
sowie Industrien, die sich auf den Küstenbereich
auswirken; |
| j) |
Infrastrukturanpassungsmaßnahmen und alternative
Beschäftigungsmöglichkeiten; |
| k) |
die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die
Aus- und Fortbildung; |
| l) |
Programme zur Aufklärung, Sensibilisierung und
Information der Öffentlichkeit; |
| m) |
die Förderung umweltverträglicher Technologien und
nachhaltiger Verfahrensweisen; |
| n) |
die Erarbeitung und gleichzeitige Umsetzung von
Umweltqualitätskriterien. |
17.7 Die Küstenstaaten sollen auf
Verlangen mit Unterstützung internationaler Organisationen
Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt und der
Produktivität der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres und deren
Lebensräume unter staatlicher Hoheitsgewalt einleiten. Zu diesen
Maßnahmen könnten unter anderem Erhebungen der biologischen
Vielfalt des Meeres, Bestandsaufnahmen gefährdeter Arten und
kritischer Küsten- und Meereslebensräume, die Einrichtung und
Bewirtschaftung von Schutzgebieten und die Unterstützung der
wissenschaftlichen Forschung sowie die Verbreitung der
Forschungsergebnisse gehören.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.8 Die Küstenstaaten sollen, wo dies
notwendig ist, die vorhandenen Möglichkeiten der Erfassung,
Analyse, Auswertung und Anwendung von Informationen über die
nachhaltige Nutzung der Ressourcen einschließlich der
Umweltwirkungen von Tätigkeiten in Küsten- und Meeresgebieten
erweitern. In Anbetracht der Intensität und Größenordnung der
Veränderungen, die sich im Küsten- und Meeresbereich
vollziehen, gebührt Informationen für Bewirtschaftungszwecke
Vorrang. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig,
| a) |
Datenbanken zur Bewertung und Bewirtschaftung von
Küstengebieten und aller Meere und ihrer Ressourcen
einzurichten und zu verwalten; |
| b) |
sozioökonomische und umweltspezifische Indikatoren zu
erarbeiten; |
| c) |
regelmäßige Bewertungen des Zustands der Umwelt in
Küsten- und Meeresgebieten durchzuführen; |
| d) |
Profile von Ressourcen, Aktivitäten, Nutzungen,
Lebensräumen und Schutzgebieten in Küstenbereichen,
ausgehend von den Kriterien einer nachhaltigen
Entwicklung, zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu
halten; |
| e) |
Informationen und Daten auszutauschen. |
17.9 Die Zusammenarbeit mit den
Entwicklungsländern und gegebenenfalls mit subregionalen und
regionalen Stellen soll verstärkt werden, damit diese Länder
bessere Möglichkeiten haben, die vorstehenden Ziele zu
verwirklichen.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
17.10 Aufgabe der internationalen
Zusammenarbeit und der Koordinierung auf bilateraler Grundlage
und gegebenenfalls im subregionalen, interregionalen, regionalen
und globalen Rahmen ist die Unterstützung und Ergänzung der
nationalen Bemühungen der Küstenstaaten um die Förderung einer
integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der
Küsten- und Meeresgebiete.
17.11 Die Staaten sollen gegebenenfalls
bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien für die
integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten
zusammenarbeiten und dabei auf bereits gewonnene Erfahrungen
zurückgreifen. Eine weltweite Konferenz zum Austausch von
Erfahrungen in diesem Bereich könnte noch vor 1994 stattfinden.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.12 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt,
einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.13 Die Staaten sollen bei der
Entwicklung der notwendigen Beobachtungs-, Forschungs- und
Informationsverwaltungssysteme für Küstengebiete
zusammenarbeiten. Sie sollen Zugang zu umweltverträglichen
Technologien und Verfahren für eine nachhaltige Entwicklung der
Küsten- und Meeresgebiete gewähren und für ihre Transfer an
die Entwicklungsländer sorgen. Außerdem sollen sie Technologien
entwickeln und im eigenen Land entsprechende wissenschaftliche
und technologische Kapazitäten schaffen.
17.14 Gegebenenfalls sollen internationale
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen bei diesen
vorstehend genannten Bemühungen unterstützen, wobei den
Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt.
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.15 Die Küstenstaaten sollen die
Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich
der integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung von
Küsten- und Meeresgebieten unter anderem für Wissenschaftler,
Technologen, Verwaltungsfachleute (einschließlich
Verwaltungsfachleuten im kommunalen Bereich) sowie Nutzer,
Menschen in Führungspositionen, Angehörige eingeborener
Bevölkerungsgruppen, Fischer, Frauen und Jugendliche fördern.
Bewirtschaftungs- und Entwicklungsfragen wie auch
Umweltschutzbelange und örtliche Planungsfragen sollen in
Ausbildungspläne und öffentliche Aufklärungskampagnen
einbezogen werden, wobei traditionelle ökologische Kenntnisse
und soziokulturelle Werte gebührend zu berücksichtigen sind.
17.16 Gegebenenfalls sollen internationale
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen in den vorstehend
genannten Bereichen unterstützen, wobei den Entwicklungsländern
besondere Beachtung gebührt.
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten |
17.17 Den Küstenstaaten soll auf
Verlangen umfassende Unterstützung bei ihren Bemühungen um die
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
gewährt werden; solche Bemühungen sollen gegebenenfalls auch in
die bilaterale und multilaterale Entwicklungszusammenarbeit
einbezogen werden. Die Küstenstaaten können unter anderem in
Betracht ziehen,
| a) |
dien Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten auf kommunaler Ebene sicherzustellen; |
| b) |
sich mit Kommunalverwaltungen, der Wirtschaft, der
Wissenschaft, Ressourcennutzergruppen und der breiten
Öffentlichkeit über küsten- und meeresspezifische
Fragen zu beraten; |
| c) |
sektorale Programme zu koordinieren und gleichzeitig
Kapazitäten aufzubauen; |
| d) |
vorhandene und künftige Kapazitäten, Einrichtungen
und Bedürfnisse zu ermitteln, soweit es um die
Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die
wissenschaftliche und technologische Infrastruktur geht; |
| e) |
die vorhandenen Möglichkeiten und die Forschung im
wissenschaftlichen und im technologischen Bereich
weiterzuentwickeln; |
| f) |
die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die
Aus- und Fortbildung zu fördern und zu erleichtern; |
| g) |
Leistungszentren (Centres of Excellence) im Bereich
der integrierten Bewirtschaftung von Küsten- und
Meeresressourcen zu unterstützen; |
| h) |
Pilot- und Demonstrationsprogramme und -projekte im
Bereich der integrierten Küsten- und
Meeresbewirtschaftung zu unterstützen. |
Handlungsgrundlage
17.18 Die Beeinträchtigung der
Meeresumwelt kann auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt
werden. So stammen siebzig Prozent der Meeresverschmutzung aus
landseitigen Quellen, während jeweils zehn Prozent dem
Schiffsverkehr und dem Einbringen (Dumping) auf See zuzuschreiben
sind. Zu den Schadstoffen, die in unterschiedlicher Rangfolge und
abhängig von den jeweiligen nationalen und regionalen
Gegebenheiten die stärkste Bedrohung für die Meeresumwelt
darstellen, gehören Abwässer, Nährstoffe, synthetische
organische Verbindungen, Sedimente, Müll und Kunststoffe,
Metalle, Radionuklide, Öl/Kohlenwasserstoffe und polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH). Viele der vom Land aus
eingebrachten Schadstoffe sind besonders belastend für die
Meeresumwelt, da sie gleichzeitig hochgiftig und beständig sind
und dazu neigen, sich in der Nahrungskette biologisch
anzureichern. Es gibt zur Zeit noch keine weltweite Regelung für
die vom Land ausgehende Verschmutzung des Meeres.
17.19 Die Verschmutzung der Meeresumwelt
kann auch auf eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem Land
zurückzuführen sein. Menschliche Siedlungen, die Landnutzung,
der Bau von Küsteninfrastrukturanlagen, die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft, die Stadtentwicklung, der Fremdenverkehr und die
Industrie können die Meeresumwelt beeinträchtigen. Besonderen
Anlaß zur Sorge geben die Küstenerosion und die Ablagerung von
Sedimenten.
17.20 Die Schiffahrt und auf See
stattfindende Tätigkeiten tragen ebenfalls zur
Meeresverschmutzung bei. Jahr für Jahr gelangen etwa 600.000
Tonnen Öl im Rahmen des regulären Schiffsbetriebs, infolge von
Unfällen und durch illegale Einleitungen ins Meer. Was die
Offshore-Förderung von Öl und Gas betrifft, werden derzeit
Ableitungen aus Maschinenräumen international geregelt, und
sechs regionale Übereinkommen zur Regelung von Ableitungen von
Förderplattformen liegen zur Zeit zur Prüfung vor. Die
Auswirkungen von Offshore-Ölerkundungs- und Förderaktivitäten
auf die Umwelt haben sowohl in qualitativer als auch in
quantitativer Hinsicht nur geringen Anteil an der
Meeresverschmutzung.
17.21 Um die allmähliche Zerstörung der
Meeresumwelt aufzuhalten, ist anstelle eines reaktiven Ansatzes
ein vorsorgender und vorbeugender Ansatz notwendig. Dieser setzt
unter anderem die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen, die
Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen,
umweltverträgliche Produktionsverfahren, Recycling,
Abfallbilanzen und Abfallminimierung, den Bau und/oder die
Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen,
Qualitätssicherungskriterien für die angemessene Handhabung von
Gefahrstoffen sowie ein übergreifendes Konzept in bezug auf
Schadeinwirkungen aus der Luft, vom Land und vom Wasser voraus.
In einen solchen Bewirtschaftungsrahmen muß auch die
Verbesserung der küstennahen Wohn- und Siedlungsbereiche und die
integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten
einbezogen werden.
Ziele
17.22 Nach den Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und
zur Bewahrung der Meeresumwelt verpflichten sich die Staaten im
Rahmen ihrer Politik, ihrer Prioritäten und ihrer Ressourcen,
die Schädigung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und
zu überwachen, um deren lebenserhaltende Kraft und
Ertragsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Zu diesem
Zweck ist es unter anderem notwendig,
| a) |
vorbeugende, vorsorgende und vorwegnehmende Ansätze
anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Meeresumwelt zu
verhindern, und um die Gefahr langfristiger oder
irreversibler Folgeschäden zu vermindern; |
| b) |
die vorherige Bewertung von Tätigkeiten zu
gewährleisten, die erhebliche schädliche Auswirkungen
auf die Meeresumwelt haben können; |
| c) |
den Schutz der Meeresumwelt in die jeweilige
allgemeine Umwelt-, Sozial- und Entwicklungspolitik
einzubinden; |
| d) |
gegebenenfalls ökonomische Anreize für die
Verwendung sauberer Technologien und anderer mit der
Internalisierung der Umweltkosten übereinstimmender
Möglichkeiten wie etwa des Verursacherprinzips zu
entwickeln, um die Beeinträchtigung der Küsten- und
Meeresumwelt aufzuhalten; |
| e) |
den Lebensstandard der Küstenbewohner, insbesondere
in den Entwicklungsländern, zu heben, um auf diese Weise
zur Reduzierung der Beeinträchtigung der Küsten- und
Meeresumwelt beizutragen. |
17.23 Die Staaten stimmen darin überein,
daß über geeignete internationale Mechanismen zusätzliche
Finanzierungsmittel bereitgestellt und bessere
Zugangsmöglichkeiten zu sauberen Technologien und entsprechenden
Forschungsergebnissen geschaffen werden müssen, um den
Entwicklungsländern zu helfen, dieser Verpflichtung
nachzukommen.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
|
Verhütung,
Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt
durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten |
17.24 Bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtung, sich mit der Beeinträchtigung der Meeresumwelt
durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten zu befassen, sollen die
Staaten auf nationaler und gegebenenfalls auch auf regionaler und
subregionaler Ebene im Verbund mit den Maßnahmen zur Umsetzung
des Programmbereichs A entsprechende Schritte einleiten und dabei
die Montrealer Leitlinien für den Schutz der Meeresumwelt vor
vom Land ausgehenden Verschmutzungen berücksichtigen.
17.25 Zu diesem Zweck sollen die Staaten
mit Unterstützung der zuständigen internationalen Umwelt-,
Wissenschafts-, Fach- und Finanzierungsorganisationen
zusammenarbeiten, um unter anderem
| a) |
gegebenenfalls die Aktualisierung, Stärkung und
Erweiterung der Montrealer Leitlinien in Betracht zu
ziehen; |
| b) |
die Wirksamkeit bestehender regionaler Übereinkünfte
und Aktionspläne zu überprüfen, um gegebenenfalls
Mittel und Wege zur Verhütung, Verringerung und
Überwachung der durch zu Lande stattfindenden
Tätigkeiten verursachten Beeinträchtigung der Meere zu
finden; |
| c) |
gegebenenfalls die Ausarbeitung neuer
Regionalvereinbarungen in die Wege zu leiten und zu
fördern; |
| d) |
Möglichkeiten der Beratung über Technologien zur
Bekämpfung der wichtigsten vom Land ausgehenden
Verschmutzungen der Meeresumwelt nach den neuesten
wissenschaftlichen Informationen zu schaffen; |
| e) |
politische Orientierungshilfen für einschlägige
weltweite Finanzierungsmechanismen zu erarbeiten; |
| f) |
weitere Schritte aufzuzeigen, die einer
internationalen Zusammenarbeit bedürfen. |
17.26 Der Verwaltungsrat des
Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) wird ersucht, so
bald wie möglich eine zwischenstaatliche Konferenz zum Schutz
der Meeresumwelt vor zu Lande stattfindenden Tätigkeiten
einzuberufen.
17.27 Soweit es um den Abwasserbereich
geht, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden
Maßnahmen
| a) |
die Berücksichtigung von Abwasserfragen bei der
Ausarbeitung oder Überprüfung von
Küstenentwicklungsplänen einschließlich
Siedlungsplanungen; |
| b) |
der Bau und die Unterhaltung von
Abwasserbehandlungsanlagen in Übereinstimmung mit der
nationalen Politik und den nationalen Kapazitäten und
der verfügbaren internationalen Zusammenarbeit; |
| c) |
die Wahl geeigneter Küstenstandorte für Auslässe
ins Meer, damit die Umweltqualität in akzeptablem Umfang
aufrechterhalten wird und Muschelbänke,
Wasserentnahmestellen und Badebereiche keinen Pathogenen
ausgesetzt werden; |
| d) |
die Förderung einer umweltverträglichen
Mischbehandlung von häuslichen Abwässern und damit
verträglichen Industrieabwässern einschließlich,
soweit möglich, der Einführung von Kontrollen und
Steuermechanismen am Einlauf von Abwässern, die nicht
mit dem System vereinbar sind; |
| e) |
die Förderung der Vorbehandlung von in Flüsse,
Flußmündungen und ins Meer eingeleiteten kommunalen
Abwässern oder anderer für spezifische Standorte
geeigneter Lösungen; |
| f) |
wo es notwendig ist, die Einführung und die
Erweiterung lokaler, nationaler, subregionaler und
regionaler Regelungs- und Überwachungsprogramme zur
Kontrolle von Abwassereinleitungen unter Zugrundelegung
bestimmter Mindestanforderungen an das Einleiten von
Abwasser in Gewässer und Wassergütekriterien und unter
gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit der
Vorfluter und der Menge und Art der vorkommenden
Schadstoffe; |
17.28 Was andere Verschmutzungsursachen
betrifft, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden
Maßnahmen
| a) |
wo es notwendig ist, die Einführung oder Erweiterung
von Regelungs- und Überwachungsprogrammen zur Kontrolle
von Abwassereinleitungen und Emissionen einschließlich
der Entwicklung und Anwendung von Regel- und
Rückgewinnungstechniken; |
| b) |
die Förderung von Risikoabschätzungen und
Umweltverträglichkeitsprüfungen als Beitrag zur
Gewährleistung einer hinreichenden Umweltqualität; |
| c) |
die Förderung der Bewertung und gegebenenfalls der
Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, soweit es um den
Eintrag von Schadstoffen geht, die aus Punktquellen
neuerrichteter Anlagen stammen; |
| d) |
die Beendigung der Emission oder Einleitung von
organischen Halogenverbindungen, die sich in der
Meeresumwelt in gefährlichen Konzentrationen anzusammeln
drohen; |
| e) |
die Reduzierung der Emission oder Einleitung anderer
synthetischer organischer Verbindungen, die sich in der
Meeresumwelt in gefährlichen Konzentrationen anzusammeln
drohen; |
| f) |
die Förderung von Kontrollen anthropogener
Stickstoff- und Phosphoreinträge in Küstengewässer, in
denen Probleme wie die Eutrophierung des Wassers die
Meeresumwelt oder ihre Ressourcen bedrohen; |
| g) |
die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Form
von finanzieller und technischer Hilfe, um eine
möglichst weitgehende Kontrolle und Reduzierung von
giftigen, beständigen oder bioakkumulierbaren Stoffen
und Abfällen zu gewährleisten und um
umweltverträgliche Möglichkeiten der Abfallentsorgung
auf dem Lande als Alternative zur Einbringung auf See zu
schaffen; |
| h) |
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Einführung
umweltverträglicher Landnutzungstechniken und -praktiken
zur Reduzierung der Einträge in Fließgewässer und
Mündungsbereiche, die eine Verschmutzung oder
Beeinträchtigung der Meeresumwelt bewirken würden; |
| i) |
die Förderung der Anwendung umweltverträglicherer
Pflanzenschutz- und Düngemittel und alternativer
Methoden der Schädlingsbekämpfung und die Erwägung
eines Verbots derjenigen Mittel und Methoden, die für
umweltschädlich befunden werden; |
| j) |
die Verabschiedung neuer Initiativen auf nationaler,
subregionaler und regionaler Ebene zur Kontrolle des
Eintrags von aus diffusen Quellen stammenden
Schadstoffen, die umfassende Änderungen im Bereich der
Abwasser- und Abfallwirtschaft, der Anbautechniken, des
Bergbaus, der Bauwirtschaft und des Verkehrswesens
erfordern. |
17.29 Zu den vorrangigen Maßnahmen im
Falle einer physischen Zerstörung von Küsten- und
Meeresgebieten, die zu einer Beeinträchtigung der Meeresumwelt
führt, soll die Kontrolle und Verhütung der Küstenerosion und
der Ablagerung von Sedimenten aufgrund anthropogener Faktoren
gehören, die unter anderem mit Landnutzungs- und Bautechniken
und bestimmten Praktiken einhergehen. Außerdem sollen Maßnahmen
zur Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten unterstützt
werden, um die Beeinträchtigung der Meeresumwelt zu verhüten,
zu überwachen und zu verringern.
Verhütung, Verringerung und Überwachung der
Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch auf See stattfindende
Tätigkeiten
17.30 Die Staaten sollen entweder einzeln
oder auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Grundlage
und im Rahmen der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO)
sowie gegebenenfalls anderer einschlägiger internationaler
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur
Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt prüfen. Dies soll
wie folgt geschehen:
| a) |
im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe
| i) |
durch Unterstützung einer umfassenderen
Ratifizierung und Umsetzung diesbezüglicher
Schiffahrtsübereinkommen und Protokolle; |
| ii) |
durch Erleichterung der im Buchstaben i
genannten Verfahren, indem einzelnen Staaten auf
Verlangen Unterstützung bei der Überwindung der
von ihnen festgestellten Probleme gewährt wird; |
| iii) |
durch Zusammenarbeit bei der Überwachung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
insbesondere illegaler Einleitungen
(beispielsweise Luftüberwachungen), und
striktere Durchsetzung der
MARPOL-Einleitungsbestimmungen; |
| iv) |
durch Abschätzung des Ausmaßes der durch
Schiffe verursachten Verschmutzung in von der IMO
ausgewiesenen, besonders empfindlichen Gebieten
und die Einleitung von Schritten, wo dies
notwendig ist, zur Ergreifung geeigneter
Maßnahmen in diesen Gebieten, um die Einhaltung
allgemein anerkannter internationaler
Vorschriften zu gewährleisten; |
| v) |
durch Einleitung von Schritten, um die
Beachtung der von den Küstenstaaten innerhalb
ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen
ausgewiesenen Gebiete im Einklang mit den
völkerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten
und auf diese Weise seltene oder empfindliche
Ökosysteme wie etwa Korallenriffe und
Mangrovensümpfe zu schützen und zu bewahren; |
| vi) |
durch Erwägung der Verabschiedung geeigneter
Vorschriften für das Ablassen von Ballastwasser,
um die Verbreitung nichtheimischer Organismen zu
verhindern; |
| vii) |
durch Förderung der Sicherheit der
Seeschiffahrt durch Erstellen geeigneter Karten
von Küsten und gegebenenfalls durch Festlegung
von Schifffahrtswegen; |
| viii) |
durch Prüfung der Notwendigkeit strengerer
internationaler Vorschriften, um die Gefahr von
Unfällen und Verschmutzungen durch Frachtschiffe
(einschließlich Massengutfrachtern) weiter zu
verringern; |
| ix) |
durch Bestärkung der IMO und der
Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), bei
der abschließenden Prüfung eines Codes für die
Beförderung bestrahlter Kernbrennstoffe in
Umladebehältern an Bord von Schiffen
zusammenzuarbeiten; |
| x) |
durch Überprüfung und Aktualisierung des
IMO-Sicherheitscodes für atomgetriebene
Handelsschiffe und die Prüfung der Frage, wie
sich ein neugefaßter Code am besten umsetzen
läßt; |
| xi) |
durch Unterstützung der laufenden Arbeit der
IMO im Zusammenhang mit der Erarbeitung
geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der
Luftverschmutzung durch Schiffe; |
| xii) |
durch Unterstützung der laufenden Arbeit
der IMO im Zusammenhang mit der Ausarbeitung
eines internationalen Regelwerks für den
Transport gefährlicher und giftiger Stoffe per
Schiff und die weitere Prüfung der Frage, ob
ähnliche Entschädigungssummen wie die im Rahmen
des Fonds-Übereinkommens festgelegten Summen
für Verschmutzungsschäden durch andere Stoffe
als Öl angemessen wären. |
|
| b) |
im Falle einer Verschmutzung durch Einleiten (Dumping)
| i) |
durch Unterstützung der umfassenderen
Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger
Übereinkommen über das Einbringen auf See und
der Mitwirkung an ihnen, wozu auch eine baldige
Entscheidung über eine Zukunftsstrategie des
Londoner Dumping-Übereinkommens gehört; |
| ii) |
durch Bestärkung der Vertragsparteien des
Londoner Dumping-Übereinkommens, geeignete
Schritte zur Beendigung der Einbringung und
Verbrennung gefährlicher Abfälle auf See zu
unternehmen; |
|
| c) |
im Falle einer von Offshore-Plattformen für Öl und
Gas ausgehenden Verschmutzung durch Prüfung vorhandener
Maßnahmen zur Regelung von Einleitungen und Emissionen
sowie der Sicherheit und Prüfung der Notwendigkeit
weiterer Maßnahmen; |
| d) |
im Falle von Häfen durch Förderung der Errichtung
von Auffanganlagen in Häfen für die Aufnahme von öl-
und chemikalienhaltigen Rückständen sowie
Schiffsabfällen, insbesondere in den Sondergebieten des
Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), sowie durch
Förderung der Einrichtung kleinerer Auffanganlagen in
Jacht- und Fischereihäfen. |
17.31 Die IMO und, soweit angemessen, auch
andere dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen
sollen auf Ersuchen der betroffenen Staaten gegebenenfalls den
Zustand der Meeresverschmutzung in Gebieten mit regem
Schiffsverkehr wie etwa stark befahrenen internationalen
Meerengen ermitteln, um die Einhaltung allgemein anerkannter
internationaler Vorschriften zu gewährleisten, und zwar
insbesondere derjenigen Vorschriften, die sich auf rechtswidrige
Einleitungen durch Schiffe nach den Bestimmungen des Teils III
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen beziehen.
17.32 Die Staaten sollen Schritte
unternehmen, um die Wasserverschmutzung durch die in
anwuchsverhindernden Unterwasseranstrichen enthaltenen
Organozinnverbindungen zu reduzieren.
17.33 Die Staaten sollen die Ratifizierung
des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung
auf Ölverschmutzungen und deren Bekämpfung (OPRC) prüfen, das
sich unter anderem mit der Erarbeitung von Notfallplänen auf
nationaler und, soweit angemessen, internationaler Ebene
einschließlich der Bereitstellung von Material zur Bekämpfung
von Ölunfällen und der Personalausbildung und -fortbildung
befaßt; dazu gehört auch die eventuelle Ausdehnung des
Übereinkommens auf die Bekämpfung von Chemieunfällen.
17.34 Die Staaten sollen die
internationale Zusammenarbeit intensivieren, um in Zusammenarbeit
mit einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen
zwischenstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls
Organisationen der Industrie regionale Zentren zur Bekämpfung
von Öl-/Chemieunfällen und/oder, soweit angemessen, Mechanismen
auszubauen oder gegebenenfalls neu einzurichten.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.35 Die Staaten sollen, soweit
angemessen, entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln und unter gebührender Berücksichtigung ihrer
technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten und Ressourcen
systematische Beobachtungen des Zustands der Meeresumwelt
durchführen. Zu diesem Zweck sollen die Staaten folgende
Schritte in Betracht ziehen:
| a) |
die Einrichtung systematischer Beobachtungssysteme zur
Bestimmung des Gütezustands der Meeresumwelt,
einschließlich der Bestimmung der Ursachen und Wirkungen
ihrer Beeinträchtigung, als Grundlage für
Bewirtschaftungsmaßnahmen; |
| b) |
den regelmäßigen Austausch von Informationen über
die Beeinträchtigung der Meeresumwelt aufgrund von
Tätigkeiten auf dem Land und auf See und über Schritte
zur Verhütung, Überwachung und Verringerung dieser
Beeinträchtigung; |
| c) |
die Unterstützung und Erweiterung internationaler
Programme zur systematischen Beobachtung, wie etwa des
Muschelbeobachtungsprogramms, unter Heranziehung
vorhandener Einrichtungen, wobei insbesondere auf die
Entwicklungsländer zu achten ist. |
| d) |
die Einrichtung einer Clearing-Stelle für
Informationen über den Meeresumweltschutz
einschließlich Verfahren und Technologien zur
Bekämpfung der Meeresverschmutzung, und zur
Unterstützung ihres Transfers an die Entwicklungsländer
und an andere Länder, die einen entsprechenden Bedarf
nachweisen können; |
| e) |
die Erarbeitung eines weltweiten Profils und einer
weltweiten Datenbank, die Informationen über die
Ursachen sowie die verschiedenen Arten, Mengen und
Wirkungen von Schadstoffen enthält, die infolge
landseitiger Tätigkeiten im Küstenbereich und aus auf
See befindlichen Quellen in die Meeresumwelt gelangen; |
| f) |
die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für den
Auf- und Ausbau von Kapazitäten und für Aus- und
Fortbildungsprogramme, um die umfassende Beteiligung
insbesondere der Entwicklungsländer an im Rahmen der
Organe und Organisationen des Systems der Vereinten
Nationen durchgeführten internationalen Programmen zur
Erfassung, Auswertung und Nutzung von Daten und
Informationen zu gewährleisten. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.36 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 200 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.37 Nationale, subregionale und
regionale Aktionsprogramme schreiben gegebenenfalls die Transfer
von Technologien nach Maßgabe von Kapitel 34 und von
Finanzierungsmitteln vor, insbesondere im Falle der
Entwicklungsländer; dazu gehört auch
| a) |
die Unterstützung der Industrie bei der Suche nach
schadstoffarmen Produktionstechniken und kostengünstigen
Umweltschutztechnologien und deren Einführung; |
| b) |
die Planung der Entwicklung und der Verwendung
kostengünstiger und wartungsarmer Technologien für
Abwasseranlagen und die Abwasserbehandlung in den
Entwicklungsländern; |
| c) |
die Einrichtung von Labors für die systematische
Beobachtung von anthropogenen und anderen Auswirkungen
auf die Meeresumwelt; |
| d) |
die Suche nach geeigneten Materialien zur Bekämpfung
von Verschmutzungen durch Auslaufen von Öl und
Chemikalien, einschließlich kostengünstiger, vor Ort
verfügbarer Materialien und Verfahren, die sich für
solche Verschmutzungsnotfälle in Entwicklungsländern
eignen; |
| e) |
die Untersuchung beständiger organischer
Halogenverbindungen, die dazu neigen, sich in der
Meeresumwelt anzusammeln, um diejenigen von ihnen
herauszufinden, die nicht ausreichend überwacht werden
können, und um eine Entscheidungsbasis zur Festlegung
eines Zeitplans für die schrittweise Abschaffung dieser
Verbindungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
schaffen; |
| f) |
die Einrichtung einer Clearing-Stelle für
Informationen über den Meeresumweltschutz
einschließlich Verfahren und Technologien zur
Bekämpfung der Meeresverschmutzung, und zur
Unterstützung ihrer Transfer an die Entwicklungsländer
und an andere Länder, die einen entsprechenden Bedarf
nachweisen können. |
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.38 Die Staaten sollen entweder einzeln
oder in gemeinsamer Arbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung
internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler,
regionaler oder globaler Art,
| a) |
ausgehend von ausbildungsbezogenen Bedarfsermittlungen
auf nationaler, regionaler oder subregionaler Ebene
Ausbildungsmöglichkeiten für wichtiges Personal
schaffen, das für den angemessenen Schutz der
Meeresumwelt benötigt wird; |
| b) |
die Einbindung aktueller Themen, die den
Meeresumweltschutz betreffen, in die Lehrgangsgestaltung
von Meeresforschungsprogrammen unterstützen; |
| c) |
Fortbildungskurse für im Rahmen von Öl- und
Chemieunfällen eingesetztes Personal - gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit der Mineralölindustrie und der
chemischen Industrie - einrichten; |
| d) |
Workshops zu umweltspezifischen Aspekten im
Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Ausbau von Häfen
veranstalten; |
| e) |
internationale Einrichtungen für die Aus- und
Fortbildung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf- und
ausbauen und für die gesicherte Finanzierung dieser
Einrichtungen sorgen; |
| f) |
die Staaten sollen die nationalen Bemühungen der
Entwicklungsländer um die Erschließung des
erforderlichen Arbeitskräftepotentials für die
Verhütung und Verringerung der Beeinträchtigung der
Meeresumwelt durch bilaterale und multilaterale
Zusammenarbeit unterstützen und ergänzen. |
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
17.39 Nationale Planungs- und
Koordinierungsstellen sollen mit den entsprechenden Kapazitäten
und Befugnissen ausgestattet werden, um alle landseitigen
Tätigkeiten und Verschmutzungsursachen im Hinblick auf ihre
Wirkungen auf die Meeresumwelt zu untersuchen und geeignete
Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen.
17.40 In den Entwicklungsländern sollen
Forschungseinrichtungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung,
zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und zur
Ausarbeitung von Empfehlungen für Kontrollen ausgebaut oder
gegebenenfalls neu errichtet werden; diese sollen mit
einheimischen Fachleuten besetzt und von ihnen verwaltet werden.
17.41 Es müssen besondere Regelungen
getroffen werden, damit genügend finanzielle und technische
Mittel zur Verfügung stehen, um die Entwicklungsländer bei der
Verhütung und Lösung von Problemen zu unterstützen, die sich
im Zusammenhang mit Aktivitäten ergeben, welche die Meeresumwelt
bedrohen.
17.42 Für die Einführung geeigneter
Abwasserbehandlungstechnologien und den Bau von
Aufbereitungsanlagen soll ein internationaler
Finanzierungsmechanismus geschaffen werden, der auch Zuschüsse
beziehungsweise zu günstigen Bedingungen gewährte Darlehen
internationaler Organisationen sowie entsprechende Regionalfonds
einschließt, die zumindest teilweise auf revolvierender
Grundlage durch Benutzergebühren wiederaufgefüllt werden.
17.43 Besonderer Beachtung bei der
Durchführung dieser Programmaktivitäten bedürfen die Probleme
der Entwicklungsländer, die aufgrund des in ihrem Fall gegebenen
Mangels an entsprechenden Einrichtungen, Fachkenntnissen
beziehungsweise technischen Möglichkeiten eine ungleich höhere
Last zu tragen hätten.
C. |
Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden
Meeresressourcen der Hohen See |
Handlungsgrundlage
17.44 In den letzten zehn Jahren hat die
Hochseefischerei einen enormen Aufschwung erlebt und erzielt zur
Zeit etwa fünf Prozent der weltweiten Gesamtanlandungen. In den
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die lebenden Meeresressourcen der Hohen See sind die Rechte
und Pflichten der Staaten in bezug auf die Erhaltung und Nutzung
dieser Ressourcen festgelegt.
17.45 In vielen Gebieten entspricht die in
der Hochseefischerei praktizierte fischereiliche Bewirtschaftung
einschließlich der Einführung, Überwachung und Durchsetzung
wirksamer Erhaltungsmaßnahmen nicht den Anforderungen und einige
Ressourcen werden übergenutzt. Es entstehen Probleme wie etwa
unkontrollierte Fangaktivitäten, Überkapitalisierung, zu große
Fangflotten, ein Fahren unter fremder Flagge, um Kontrollen zu
entgehen, nicht ausreichend selektive Fanggeräte,
unzuverlässige Datenbanken und ein Mangel an Zusammenarbeit
zwischen den einzelnen Staaten. Vor allem bei denjenigen Staaten,
deren Angehörige und Schiffe auf der Hohen See fischen, besteht
Handlungsbedarf und Anlaß zu einer intensiveren Zusammenarbeit
auf bilateraler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene,
insbesondere in bezug auf weit wandernde Arten und Bestände,
welche die Grenzen von Fischereizonen überschreiten. Dabei geht
es um die Beseitigung von Mängeln in bezug auf die
Fangpraktiken, um Lücken in den biologischen Kenntnissen, um
Fischereistatistiken und um den Ausbau von
Datenverarbeitungssystemen. Besondere Beachtung gebührt auch der
Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die
gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten
berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit reduzierten
Populationen von Arten und der Bestimmung des möglichen
Nutzungsumfanges wenig oder gar nicht genutzter Populationen.
Ziele
17.46 Die Staaten verpflichten sich zur
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen
der Hohen See. Zu diesem Zweck ist es notwendig,
| a) |
das Nutzungspotential der lebenden Meeresressourcen zu
erschließen und zu steigern, um die
Nahrungsmittelbedürfnisse der Menschen zu decken und
soziale, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Ziele
zu verwirklichen; |
| b) |
Populationen von im Meer lebenden Arten auf einem
Stand zu erhalten beziehungsweise auf diesen
zurückzubringen, der den höchstmöglichen Dauerertrag
sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht
kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt, wobei
die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten zu
berücksichtigen sind; |
| c) |
die Entwicklung und Auswahl selektiver Fanggeräte und
-praktiken zu fördern, welche die beim Fang von
Zielfischarten entstehenden Verluste und Beifänge auf
ein Mindestmaß beschränken; |
| d) |
eine wirksame Überwachung und ordnungsgemäße
Durchführung der Fischereiaktivitäten zu
gewährleisten; |
| e) |
im Meer lebende gefährdete Arten zu schützen und die
natürlichen Bestände wiederherzustellen; |
| f) |
Lebensräume und andere ökologisch empfindliche
Gebiete zu bewahren; |
| g) |
die wissenschaftliche Forschung im Bereich der
lebenden Meeresressourcen der Hohen See zu fördern. |
17.47 Punkt 17.46 schränkt nicht das
Recht eines Staates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer
internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von
Meeressäugetieren der Hohen See stärker als in diesem Punkt
vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten
arbeiten im Hinblick auf die Erhaltung der Meeressäugetiere
zusammen; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten
internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung,
Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.
17.48 Die Fähigkeit der
Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt
von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung
stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel
gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen,
soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit gesorgt werden.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
17.49 Die Staaten sollen wirksame
Maßnahmen einschließlich bilateraler und multilateraler
Zusammenarbeit - gegebenenfalls auf subregionaler, regionaler und
globaler Ebene - ergreifen, um sicherzustellen, daß die
Hochseefischerei nach den Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betrieben wird.
Insbesondere sollen sie
| a) |
diese Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden
lassen, soweit es um Fischpopulation geht, deren
Verbreitungsgebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb
ausschließlicher Wirtschaftszonen liegt
("straddling stocks"); |
| b) |
diese Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden
lassen, soweit es um weitwandernde Arten geht; |
| c) |
gegebenenfalls internationale Vereinbarungen über die
wirksame Bewirtschaftung und Erhaltung von
Fischbeständen aushandeln; |
| d) |
entsprechende Bewirtschaftungseinheiten festlegen und
ausweisen. |
| e) |
baldmöglichst eine internationale Konferenz unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einberufen, um
unter Berücksichtigung entsprechender Aktivitäten auf
subregionaler, regionaler und globaler Ebene eine
wirksame Umsetzung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über
grenzüberschreitende und wandernde Fischarten
(Straddling fish stocks and highly migratory fish stocks)
zu unterstützen. Die Konferenz soll unter anderem
ausgehend von wissenschaftlichen und technischen
Untersuchungen der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation (FAO) vorhandene Probleme im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung
derartiger Fischbestände aufzeigen und bewerten und
Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit
zwischen den Staaten im Bereich der Fischerei prüfen
sowie geeignete Empfehlungen ausarbeiten. Die Arbeit und
die Ergebnisse der Konferenz sollen im vollen Einklang
mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen stehen, insbesondere was die Rechte
und Pflichten der Küstenstaaten und der Hochseefischerei
betreibenden Staaten betrifft. |
17.50 Die Staaten sollen sicherstellen,
daß die Fischereiaktivitäten auf der Hohen See von Schiffen,
die ihre Flagge führen, in einer Weise durchgeführt werden,
daß Beifänge auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
17.51 Die Staaten sollen in
Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame
Maßnahmen ergreifen, um auf der Hohen See stattfindende
Fischereiaktivitäten von Schiffen, die ihre Flagge führen, zu
überwachen und zu kontrollieren, damit die Einhaltung der
geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln gewährleistet
ist; dazu gehört auch eine umfassende, detaillierte, genaue und
pünktliche Berichterstattung über die Fangmengen und den
Fischereiaufwand.
17.52 Die Staaten sollen in
Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame
Maßnahmen ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur
Umgehung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln
für Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter
anderer Flagge zu führen.
17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und
die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische
Fangpraktiken verbieten.
17.54 Die Staaten sollen die Resolution
46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang
betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang
umsetzen.
17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur
Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für
die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall,
Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-,
Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob
subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um
| a) |
eine verstärkte Erfassung der erforderlichen Daten
für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden
Meeresressourcen der Hohen See zu gewährleisten; |
| b) |
auf regelmäßiger Basis geeignete aktualisierte Daten
und Informationen für eine fischereiwirtschaftliche
Bewertung auszutauschen; |
| c) |
Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa
Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle zu
entwickeln und gemeinsam zu nutzen; |
| d) |
geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen
einzurichten oder zu erweitern. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
17.57 Die Staaten sollen im Rahmen
bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit
angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler
Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das
Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller
Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.
17.58 Die Staaten sollen, sofern und
soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und
Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener
Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen
zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.
17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit
zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen
Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine
derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit
angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen
zusammenarbeiten.
17.60 Die Staaten, die an einer
Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer
bestehenden subregionalen und/oder regionalen
Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als
Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden,
gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.
17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:
| a) |
die Zuständigkeit der Internationalen
Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung
der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach
den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur
Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946; |
| b) |
die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der
Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung
von Untersuchungen insbesondere über Großwale sowie
auch über andere Walarten; |
| c) |
die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der
Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen
des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über
kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die
Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und
anderen Meeressäugetieren ist. |
17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der
Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale
zusammenarbeiten.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.63 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig
ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen
Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie
Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die
Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf
der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer
Gebiete und Lebensstadien gehört.
17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung der zuständigen internationalen
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, 17.52 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit
den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen
ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur Umgehung
der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln für
Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter anderer
Flagge zu führen.
17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und
die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische
Fangpraktiken verbieten.
17.54 Die Staaten sollen die Resolution
46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang
betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang
umsetzen.
17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur
Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für
die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall,
Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-,
Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob
subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um
| a) |
eine verstärkte Erfassung der erforderlichen Daten
für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden
Meeresressourcen der Hohen See zu gewährleisten; |
| b) |
auf regelmäßiger Basis geeignete aktualisierte Daten
und Informationen für eine fischereiwirtschaftliche
Bewertung auszutauschen; |
| c) |
Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa
Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle zu
entwickeln und gemeinsam zu nutzen; |
| d) |
geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen
einzurichten oder zu erweitern. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
17.57 Die Staaten sollen im Rahmen
bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit
angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler
Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer
internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das
Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller
Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.
17.58 Die Staaten sollen, sofern und
soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und
Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener
Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen
zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.
17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit
zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen
Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine
derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit
angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen
zusammenarbeiten.
17.60 Die Staaten, die an einer
Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer
bestehenden subregionalen und/oder regionalen
Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als
Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden,
gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.
17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:
| a) |
die Zuständigkeit der Internationalen Walfangkommission
für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände und für
die Regelung des Walfangs nach den Bestimmungen des
Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs aus dem
Jahre 1946; |
| b) |
die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der Internationalen
Walfangkommission bei der Durchführung von Untersuchungen
insbesondere über Großwale sowie auch über andere Walarten; |
| c) |
die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der
Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen des
Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über kleine Wale in
Ost- und Nordsee, deren Ziel die Erhaltung, Bewirtschaftung und
Erforschung von Walen und anderen Meeressäugetieren ist. |
17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der
Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale
zusammenarbeiten.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.63 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig
ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen
Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie
Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die
Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf
der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer
Gebiete und Lebensstadien gehört.
17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung der zuständigen internationalen
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art,
| a) |
Datenbanken über die lebenden Meeresressourcen und
die Fischerei auf der Hohen See einrichten; |
| b) |
Daten über die Meeresumwelt und über die lebenden
Meeresressourcen der Hohen See sammeln und miteinander
korrelieren, darunter auch Daten über die Auswirkungen
regionaler und globaler Veränderungen, die auf
natürliche Ursachen oder anthropogene Tätigkeiten
zurückzuführen sind; |
| c) |
bei der Koordinierung von Forschungsprogrammen
zusammenarbeiten, um das für die Bewirtschaftung der
Ressourcen der Hohen See benötigte Wissen zu beschaffen.
|
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.66 Die Maßnahmen zur Entwicklung der
menschlichen Ressourcen auf nationaler Ebene sollen
schwerpunktmäßig auf die Entwicklung und Bewirtschaftung der
Ressourcen der Hohen See ausgerichtet werden; darin
eingeschlossen ist auch die Unterweisung in den in der
Hochseefischerei verwendeten Fangtechniken und in der
Bestandserhebung der Ressourcen der Hohen See, die Aufstockung
des mit der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen der
Hohen See und den damit verbundenen Umweltfragen befaßten
Personals sowie die Ausbildung von Beobachtern und Inspektoren,
die auf Fischereifahrzeugen eingesetzt werden sollen.
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten |
17.67 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung der zuständigen internationalen
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, zusammenarbeiten, um sowohl Systeme und
institutionelle Mechanismen zur Beobachtung, Kontrolle und
Überwachung als auch die erforderlichen Forschungskapazitäten
zur Bewertung der Bestände lebender Meeresressourcen zu schaffen
oder zu erweitern.
17.68 Besondere Unterstützung, darunter
auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird
notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im
Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und
technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung
ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich
wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden
Meeresressourcen der Hohen See beteiligen können.
D. |
Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden
Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt |
Handlungsgrundlage
17.69 Die in der Meeresfischerei erzielten
Fangergebnisse bei Fischen und Schalentieren liegen bei 80 bis 90
Millionen Tonnen pro Jahr, von denen 95 Prozent aus Gewässern
unter staatlicher Hoheitsgewalt stammen. Die Erträge haben sich
in den letzten vier Jahrzehnten fast verfünffacht. In den
Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen
Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter staatlicher
Hoheitsgewalt sind die Rechte und Pflichten der Staaten in bezug
auf die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festgelegt.
17.70 Die lebenden Meeresressourcen
stellen für viele Länder eine wichtige Proteinquelle dar, und
oft ist ihre Nutzung für die örtlichen Gemeinschaften und die
indigene Bevölkerung von enormer Bedeutung. Solche Ressourcen
bilden die Ernährungs- und Existenzgrundlage für Millionen
Menschen und bieten, sofern sie nachhaltig genutzt werden,
zusätzliche Möglichkeiten, den Ernährungsbedarf und die
sozialen Bedürfnisse insbesondere in den Entwicklungsländern zu
decken. Um sich dieses Potentials bewußt zu werden, sind
genauere Kenntnisse und bessere Erkennungsmöglichkeiten der
vorhandenen Bestände lebender Meeresressourcen, insbesondere der
wenig oder gar nicht genutzten Bestände und Arten, die Nutzung
neuer Technologien, bessere Einrichtungen für das Einholen und
die Verarbeitung des Fangs zur Vermeidung von Verlusten und eine
höhere Qualifizierung und bessere Ausbildung des zur schonenden
Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der
ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter
staatlicher Hoheitsgewalt eingesetzten Fachpersonals
erforderlich. Besondere Beachtung gebührt auch der
Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die
gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten
berücksichtigen.
17.71 In vielen Gebieten unter staatlicher
Hoheitsgewalt ist die Fischerei mit wachsenden Problemen
konfrontiert; dazu gehören eine örtliche Überfischung, das
unbefugte Eindringen ausländischer Fangflotten, die Zerstörung
von Ökosystemen, eine Überkapitalisierung und zu große
Fangflotten, eine Unterbewertung des Fangs, nicht ausreichend
selektive Fanggeräte, unzuverlässige Datenbanken und eine
wachsende Konkurrenz zwischen der handwerklichen und der im
großen Umfang betriebenen Fischerei sowie zwischen dem Fischfang
und anderen Tätigkeiten.
17.72 Die Probleme erstrecken sich über
den Bereich der Fischerei hinaus. Korallenriffe und andere
Meeres- und Küstenökosysteme wie etwa Mangrovensümpfe und
Ästuare gehören zu den artenreichsten, ausgeglichensten und
produktivsten Ökosystemen der Erde. Oft erfüllen sie wichtige
ökologische Funktionen, tragen zum Küstenschutz bei und sind
lebenswichtige Ressourcen für die Nahrungs- und
Energieversorgung, für den Fremdenverkehr und die
wirtschaftliche Entwicklung. In vielen Teilen der Erde sind
solche Meeres- und Küstenökosysteme einer zunehmenden Belastung
ausgesetzt oder von einer Vielzahl von Faktoren sowohl
anthropogener als auch natürlicher Art bedroht.
Ziele
17.73 Die Küstenstaaten, und zwar
insbesondere die Entwicklungsländer und Staaten, deren
Wirtschaft zum überwiegenden Teil von der Ausbeutung der
lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen
Wirtschaftszone abhängig ist, sollen in den Genuß der vollen
sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der nachhaltigen Nutzung
der lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen
Wirtschaftszone und in anderen Gebieten unter staatlicher
Hoheitsgewalt kommen.
17.74 Die Staaten verpflichten sich zur
Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen
in den Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt. Zu diesem
Zweck ist es notwendig,
| a) |
das Ertragspotential der lebenden Meeresressourcen zu
erschließen und zu steigern, um die
Nahrungsmittelbedürfnisse der Menschen zu decken und
soziale, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Ziele
zu verwirklichen; |
| b) |
die traditionellen Kenntnisse und Interessen
örtlicher Gemeinschaften, der kleingewerblichen
handwerklichen Fischerei und eingeborener
Bevölkerungsgruppen im Rahmen von Entwicklungs- und
Bewirtschaftungsprogrammen zu berücksichtigen; |
| c) |
Populationen von im Meer lebenden Arten auf einem
Stand zu erhalten beziehungsweise auf diesen
zurückzubringen, der den höchstmöglichen
verträglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im
Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und
Wirtschaftsfaktoren ergibt, wobei die gegenseitigen
Abhängigkeiten zwischen den Arten zu berücksichtigen
sind; |
| d) |
die Entwicklung und Auswahl selektiver Fanggeräte und
-praktiken zu fördern, welche die beim Fang von
Zielfischarten entstehenden Verluste und Beifänge auf
ein Mindestmaß beschränken; |
| e) |
im Meer lebende gefährdete Arten zu schützen und die
natürlichen Bestände wiederherzustellen; |
| f) |
seltene oder sensible Ökosysteme sowie Lebensräume
und andere ökologisch empfindliche Räume zu erhalten. |
17.75 Punkt 17.73 schränkt nicht das
Recht eines Küstenstaates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit
einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von
Meeressäugetieren stärker als in diesem Punkt vorgesehen zu
verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten
zusammen, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich
im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen
insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung
der Wale ein.
17.76 Die Fähigkeit der
Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt
von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung
stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel
gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen,
soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit gesorgt werden.
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
17.77 Die Staaten sollen sicherstellen,
daß die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen
Wirtschaftszone und anderer unter staatlicher Hoheitsgewalt
befindlicher Gebiete nach den Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhalten und
bewirtschaftet werden.
17.78 In Erfüllung der Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sollen sich die
Staaten der Frage der die Grenzen von Fischereizonen
überschreitenden und der weit wandernden Arten annehmen;
außerdem sollen sie Zugang zum Überschuß der zulässigen
Fangmenge gewähren, wobei dem in Punkt 17.73 festgelegten Ziel
voll und ganz Rechnung zu tragen ist.
17.79 Die Küstenstaaten sollen einzeln
oder im Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit
und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler
Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder
globaler Art, unter anderem
| a) |
das Ertragspotential der lebenden Meeresressourcen
einschließlich zu wenig oder gar nicht genutzter
Bestände und Arten gegebenenfalls durch Erstellung von
Bestandsinventuren zum Zwecke ihrer Erhaltung und
nachhaltigen Nutzung ermitteln; |
| b) |
Strategien für eine nachhaltige Nutzung der lebenden
Meeresressourcen unter Berücksichtigung der besonderen
Bedürfnisse und Interessen der kleingewerblichen
handwerklichen Fischerei, örtlicher Gemeinschaften und
eingeborener Bevölkerungsgruppen umsetzen, um den
Ernährungsbedarf und andere Entwicklungsbedürfnisse zu
befriedigen; |
| c) |
insbesondere in den Entwicklungsländern Mechanismen
zur Erschließung der Meeres- und Aquakultur und der
kleingewerblichen Fischerei sowie der Hochsee- und
Meeresfischerei in Gebieten unter staatlicher
Hoheitsgewalt einführen, in denen Erhebungen gezeigt
haben, daß lebende Meeresressourcen möglicherweise
verfügbar sind; |
| d) |
gegebenenfalls ihren Rechts- und Regelungsrahmen
einschließlich Bewirtschaftungs-, Vollzugs- und
Überwachungskapazitäten ausbauen, um die mit den
vorstehenden Strategien zusammenhängenden Aktivitäten
zu regeln; |
| e) |
Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der
lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung
ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und
Rückwürfe einschränken und die Förder-,
Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern; |
| f) |
auf der Grundlage von Kriterien, die mit der
nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen
vereinbar sind, umweltverträgliche Technologien
entwickeln und deren Verwendung unterstützen; dazu
gehört auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit
wichtiger neuer Fangpraktiken; |
| g) |
die Produktivität und die Nutzung ihrer lebenden
Meeresressourcen für die Ernährungs- und
Einkommenssicherung erhöhen. |
17.80 Die Küstenstaaten sollen den
vorhandenen Spielraum für einen Ausbau der auf den lebenden
Meeresressourcen basierenden Erholungs- und
Fremdenverkehrsaktivitäten untersuchen, einschließlich
derjenigen, die alternative Einkommensmöglichkeiten schaffen.
Derartige Aktivitäten sollen mit einer auf die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung ausgerichteten Politik und Planung vereinbar
sein.
17.81 Die Küstenstaaten sollen den
langfristigen Erhalt der kleingewerblichen handwerklichen
Fischerei unterstützen. Zu diesem Zweck sollen sie
gegebenenfalls
| a) |
die Entwicklung der kleingewerblichen handwerklichen
Fischerei in die Meeres- und Küstenplanung einbinden,
wobei die Interessen der Fischer, der in der
kleingewerblichen Fischerei Beschäftigten, der Frauen,
örtlicher Gemeinschaften und eingeborener
Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen und
gegebenenfalls eine stärkere Mitbestimmung dieser
Gruppen zu unterstützen ist; |
| b) |
die Rechte der in der kleingewerblichen Fischerei
Beschäftigten, der Frauen und der örtlichen
Gemeinschaften, darunter auch ihr Recht auf dauerhafte
Nutzung und dauerhaften Schutz ihrer Lebensräume,
anerkennen; |
| c) |
Systeme für die Erfassung und Aufzeichnung
traditioneller Kenntnisse über die lebenden
Meeresressourcen und die Umwelt schaffen und die
Einbeziehung dieser Kenntnisse in Bewirtschaftungssysteme
unterstützen. |
17.82 Die Staaten sollen sicherstellen,
daß bei der Aushandlung und Umsetzung internationaler
Vereinbarungen über die Entwicklung oder Erhaltung der lebenden
Meeresressourcen die Interessen der örtlichen Gemeinschaften und
der eingeborenen Bevölkerung, insbesondere ihr Recht auf
Selbstversorgung, berücksichtigt werden.
17.83 Die Küstenstaaten sollen
gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen
Untersuchungen über die vorhandenen Möglichkeiten für
Aquakulturen in Meeres- und Küstenbereichen unter staatlicher
Hoheitsgewalt anstellen und geeignete Schutzvorkehrungen gegen
das Einbringen neuer Arten treffen.
17.84 Die Staaten sollen die Dynamit- und
die Giftfischerei und andere vergleichbare, zerstörerische
Fangpraktiken verbieten.
17.85 Die Staaten sollen Meeresökosysteme
aufzeigen, in denen ein hohes Maß an biologischer Vielfalt und
Produktivität zu finden ist, sowie andere wichtige Lebensräume
und für die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen in diesen
Gebieten sorgen, unter anderem durch ihre Ausweisung als
Schutzgebiete. Vorrang ist dabei einzuräumen:
| a) |
Korallenriff-Ökosystemen; |
| b) |
Flußmündungen; |
| c) |
Gemäßigten und tropischen Feuchtgebieten
einschließlich Mangrovensümpfen; |
| d) |
Seegraswiesen; |
| e) |
Anderen Laich- und Aufzuchtgebieten. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.86 Die Staaten sollen entweder einzeln
oder im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und
gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen,
gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,
| a) |
eine verstärkte Erfassung und einen verstärkten
Austausch der erforderlichen Daten für die Erhaltung und
nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen in
Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt unterstützen;
|
| b) |
auf regelmäßiger Basis aktualisierte Daten und
Informationen für eine fischereiwirtschaftliche
Bewertung austauschen; |
| c) |
Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa
Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle
entwickeln und gemeinsam nutzen; |
| d) |
geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen
einführen oder erweitern; |
| e) |
Profile der marinen biologischen Vielfalt, der
lebenden Meeresressourcen und wichtiger Lebensräume in
ausschließlichen Wirtschaftszonen und anderen Gebieten
unter staatlicher Hoheitsgewalt erstellen/aktualisieren,
wobei auch auf Veränderungen in der Umwelt zu achten
ist, die auf natürliche Ursachen oder anthropogene
Tätigkeiten zurückzuführen sind. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
17.87 Die Staaten sollen im Rahmen
bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und mit
Unterstützung entsprechender Organisationen der Vereinten
Nationen und anderer internationaler Organisationen
zusammenarbeiten, um
| a) |
die finanzielle und technische Zusammenarbeit
auszubauen und so die in den Entwicklungsländern zur
Verfügung stehenden Kapazitäten in der
kleingewerblichen Fischerei und der Meeresfischerei sowie
in der küstennahen Aqua- und Meereskultur zu erweitern; |
| b) |
den Beitrag der lebenden Meeresressourcen zur
Beseitigung der Mangelernährung zu steigern und in den
Entwicklungsländern eine Selbstversorgung mit
Nahrungsmitteln unter anderem durch weitgehende
Ausschaltung von Nachernteverlusten und durch
entsprechende Bewirtschaftung der Bestände zur Erzielung
eines garantierten Dauerertrags zu erreichen; |
| c) |
gemeinsame Kriterien für den Gebrauch selektiver
Fanggeräte und -praktiken zu erarbeiten, welche die beim
Fang von Zielfischarten entstehenden Verluste und
Beifänge auf ein Mindestmaß beschränken; |
| d) |
die Qualität von Meeresfrüchten zu verbessern, auch
durch entsprechende innerstaatliche
Qualitätssicherungssysteme für derartige Früchte, um
so ihre Marktchancen zu vergrößern, mehr Vertrauen beim
Verbraucher zu schaffen und größtmögliche
wirtschaftliche Erträge zu erzielen. |
17.88 Die Staaten sollen, sofern und
soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und
Zusammenarbeit im Bereich der umschlossenen und halbumschlossenen
Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen
zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.
17.89 Die Staaten erkennen folgendes an:
| a) |
die Zuständigkeit der Internationalen
Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung
der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach
den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur
Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946; |
| b) |
die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der
Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung
von Untersuchungen insbesondere über große Wale sowie
auch über andere Walarten; |
| c) |
die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der
Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen
des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über
kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die
Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und
anderen Meeressäugetieren ist. |
17.90 Die Staaten sollen zum Zwecke der
Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale
zusammenarbeiten.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.91 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt,
einschließlich etwa 60 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.92 Die Staaten sollen gegebenenfalls
mit Unterstützung der zuständigen zwischenstaatlichen
Organisationen
| a) |
für die Transfer umweltverträglicher Technologien
zur Entwicklung der Fischerei, der Aqua- und der
Meereskultur insbesondere an die Entwicklungsländer
sorgen; |
| b) |
Mechanismen zur Transfer von ressourcenspezifischen
Informationen und verbesserten Fischerei- und
Aquakulturtechniken an Fischergemeinschaften auf lokaler
Ebene besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen; |
| c) |
die Erforschung, wissenschaftliche Auswertung und
Nutzung geeigneter traditioneller Bewirtschaftungssysteme
fördern; |
| d) |
soweit angemessen, die Einhaltung des
FAO/ICES-Verfahrenscodes zur Prüfung der Transfer und
Einbringung von Meeres- und Süßwasserorganismen
prüfen; |
| e) |
in Meeresgebieten, die von besonderer Bedeutung für
lebende Meeresressourcen sind, wie etwa Gebiete mit
großer Artenvielfalt, ausgeprägtem Endemismus und hoher
Produktivität sowie an Rastplätzen wandernder Arten,
die wissenschaftliche Forschung vorantreiben. |
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.93 Die Staaten sollen einzeln oder im
Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit und
gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen
internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler,
regionaler oder globaler Art, die Entwicklungsländer unter
anderem dazu anregen und dabei unterstützen,
| a) |
die fachübergreifende Aus- und Fortbildung und
Forschung im Bereich der lebenden Meeresressourcen,
insbesondere in den Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften, auszubauen; |
| b) |
auf nationaler und regionaler Ebene
Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, um die
handwerkliche Fischerei (auch für die Selbstversorgung)
zu unterstützen, die kleingewerbliche Nutzung der
lebenden Meeresressourcen weiterzuentwickeln und eine
ausgewogene Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften,
der in der kleingewerblichen Fischerei arbeitenden
Menschen, der Frauen und eingeborener
Bevölkerungsgruppen zu unterstützen; |
| c) |
in die Lehrpläne aller Ausbildungsstufen Themen
einzubeziehen, die auf die Bedeutung der lebenden
Meeresressourcen hinweisen. |
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
17.94 Die Küstenstaaten sollen
gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen subregionalen,
regionalen und globalen Organisationen
| a) |
Forschungskapazitäten für die Bewertung der
Populationen lebender Meeresressourcen und für ihre
Beobachtung aufbauen; |
| b) |
Hilfe für örtliche Fischergemeinschaften,
insbesondere für diejenigen, die die Fischerei zur
Selbstversorgung betreiben, sowie für indigene
Bevölkerungsgruppen und Frauen bereitstellen; dazu
gehört gegebenenfalls auch die erforderliche technische
und finanzielle Unterstützung, um die traditionellen
Kenntnisse über die lebenden Meeresressourcen und
Fangtechniken zu ordnen, zu bewahren, auszutauschen und
zu verbessern und das Wissen über die Meeresökosysteme
zu vertiefen; |
| c) |
Entwicklungsstrategien für eine nachhaltige
Aquakultur einschließlich Umweltmanagement zur
Unterstützung ländlicher Fischzuchtgemeinschaften
erarbeiten; |
| d) |
soweit sich die Notwendigkeit ergibt, Institutionen
schaffen und ausbauen, die in der Lage sind, die Ziele
und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung und
Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in die
Praxis umzusetzen. |
17.95 Besondere Unterstützung, darunter
auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird
notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im
Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und
technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung
ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich
wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden
Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt
beteiligen können.
E. |
Behandlung gravierender Unsicherheiten in bezug auf die
Bewirtschaftung der Meeresumwelt und auf Klimaänderungen |
Handlungsgrundlage
17.96 Die Meeresumwelt ist verletzlich und
reagiert empfindlich auf Klimaänderungen und Veränderungen in
der Atmosphäre. Voraussetzung für eine rationelle Nutzung und
Entwicklung der Küstengebiete, aller Meere und Meeresressourcen
sowie für die Erhaltung der Meeresumwelt ist, daß der
gegenwärtige Zustand dieser Systeme ermittelt und die künftigen
Bedingungen vorhergesagt werden können. Das hohe Maß an
Unsicherheit bezüglich der zur Zeit vorliegenden Angaben
verhindert eine wirksame Bewirtschaftung und schränkt die
Möglichkeit ein, Vorhersagen zu machen und Umweltveränderungen
abzuschätzen. Es bedarf einer systematischen Erfassung von
Parametern der Meeresumwelt, um integrierte
Bewirtschaftungskonzepte anwenden und die Auswirkungen weltweiter
Klimaänderungen sowie bestimmter Phänomene in der Atmosphäre
wie etwa des Abbaus der Ozonschicht auf die lebenden
Meeresressourcen und die Meeresumwelt vorhersagen zu können. Um
den Einfluß der Ozeane und aller Meere bei der Steuerung
globaler Kreisläufe bestimmen und die natürlichen und durch den
Menschen verursachten Veränderungen der Meeres- und
Küstenumwelt vorhersagen zu können, müssen die Strukturen zur
Erfassung, Synthetisierung und Transfer der im Rahmen von
Forschungsvorhaben und systematischen Beobachtungen ermittelten
Daten umgestaltet und erheblich verstärkt werden.
17.97 Im Zusammenhang mit den
Klimaänderungen und speziell auch mit dem Anstieg des
Meeresspiegels gibt es viele Unsicherheiten. Ein geringfügiger
Anstieg kann erhebliche Schäden in kleinen Inseln und in
tiefliegenden Küstengebieten verursachen.
Bewältigungsstrategien sollen auf verläßlichen Daten aufbauen.
Langfristige partnerschaftliche Forschungsarbeit ist notwendig,
um die erforderlichen Daten für globale Klimamodelle zu
beschaffen und vorhandene Unsicherheiten abzubauen. In der
Zwischenzeit sollen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um die
Risiken und Auswirkungen, insbesondere auf kleinen Inseln und in
den Niederungs- und Küstengebieten dieser Erde, zu vermindern.
17.98 In einigen Teilen der Erde wurde
über eine Zunahme der ultravioletten (UV-) Strahlung aufgrund
des Abbaus der Ozonschicht berichtet. Ihre Auswirkungen auf die
Meeresumwelt müssen abgeschätzt werden, damit Unsicherheiten
abgebaut und eine Basis für das weitere Vorgehen geschaffen
werden kann.
Ziele
17.99 Die Staaten sollen sich in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verpflichten, das
Wissen über die Meeresumwelt und ihren Einfluß auf globale
Kreisläufe zu vertiefen. Zu diesem Zweck ist es notwendig,
| a) |
die wissenschaftliche Erforschung und systematische
Beobachtung der Meeresumwelt unter staatlicher
Hoheitsgewalt und auf der Hohen See einschließlich der
Wechselwirkungen mit Phänomenen in der Atmosphäre wie
etwa dem Abbau der Ozonschicht zu fördern; |
| b) |
den Austausch der im Rahmen der wissenschaftlichen
Forschung und der systematischen Beobachtung sowie
aufgrund des traditionellen ökologischen Wissens
gewonnenen Daten und Informationen zu fördern und
sicherzustellen, daß diese Daten und Informationen
politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit
auf nationaler Ebene zugänglich gemacht werden; |
| c) |
bei der Entwicklung von Standardverfahren für
Ringanalysen und von Meßtechniken sowie bei der
Schaffung von Datenspeicher- und
Datenverwaltungskapazitäten für die wissenschaftliche
Erforschung und systematische Beobachtung der
Meeresumwelt zusammenzuarbeiten. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
17.100 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,
| a) |
nationale und regionale Programme zur Beobachtung von
mit den Klimaänderungen zusammenhängenden
küstenspezifischen und küstennahen Phänomenen und von
Forschungsparametern, die für die Meeres- und
Küstenbewirtschaftung in allen Regionen von Bedeutung
sind, zu koordinieren; |
| b) |
für verbesserte Vorhersagen der Bedingungen in der
Meeresumwelt zu sorgen, um die Sicherheit der
Küstenbewohner und die reibungslose Abwicklung des
Schiffsverkehrs zu gewährleisten; |
| c) |
zusammenzuarbeiten, um spezielle Maßnahmen zur
Bekämpfung der Klimaänderungen und des Anstiegs des
Meeresspiegels und zur Anpassung daran zu ergreifen, wozu
auch die Entwicklung weltweit anerkannter Methoden zur
Abschätzung der Anfälligkeit von Küstengebieten, die
Erarbeitung von Modellen und Bewältigungsstrategien,
insbesondere für vorrangige Gebiete wie etwa kleine
Inseln sowie tiefliegende und gefährdete Küstengebiete,
gehören; |
| d) |
laufende und geplante Programme zur systematischen
Beobachtung der Meeresumwelt zu benennen, um Aktivitäten
einzubeziehen und Prioritäten festzulegen, mit denen die
gravierenden Unsicherheiten in bezug auf die Ozeane und
alle Meere angegangen werden können; |
| e) |
ein Forschungsprogramm einzuleiten, um die
meeresbiologischen Auswirkungen einer erhöhten
UV-Strahlung aufgrund der Zerstörung der
stratosphärischen Ozonschicht zu bestimmen und die
möglichen Auswirkungen zu bewerten. |
17.101 In Anerkenntnis der wichtigen
Rolle, welche die Ozeane und alle Meere bei der Milderung der
Folgen möglicher Klimaänderungen spielen, sollen die
Internationale Ozeanographische Kommission (IOC) und andere
dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen mit
Unterstützung der Länder, die über entsprechende Mittel und
Fachkenntnisse verfügen, Analysen, Bewertungen und systematische
Beobachtungen der Rolle der Ozeane als Kohlenstoffsenken
durchführen.
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.102 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,
| a) |
die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um
insbesondere die nationalen wissenschaftlichen und
technischen Möglichkeiten zur Untersuchung, Bewertung
und Vorhersage weltweiter Klima- und Umweltveränderungen
auszubauen; |
| b) |
die Rolle der IOC in Zusammenarbeit mit der
Weltorganisation für Meteorologie (WMO), dem
Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und anderen
internationalen Organisationen bei der Erfassung,
Auswertung und Transfer von Daten und Informationen über
die Ozeane und alle Meere zu unterstützen,
gegebenenfalls auch im Rahmen des geplanten Global Ocean
Observing System (GOOS), wobei insbesondere darauf zu
achten ist, daß die IOC die von ihr verfolgte Strategie
der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten und
technischer Hilfe an die Entwicklungsländer im Rahmen
ihres Ausbildungs-, Schulungs- und
Unterstützungsprogramms TEMA voll zum Tragen bringt; |
| c) |
nationale sektorübergreifende Datenbanken zur
Erfassung der im Rahmen der Forschungs- und
Beobachtungsprogramme ermittelten Ergebnisse
einzurichten; |
| d) |
diese Datenbanken mit vorhandenen Daten- und
Informationsdiensten und Mechanismen wie etwa World
Weather Watch und Earthwatch zu verknüpfen; |
| e) |
zusammenzuarbeiten, um Daten und Informationen
auszutauschen und sie in den globalen und regionalen
Datenzentren zu speichern und zu archivieren; |
| f) |
zusammenzuarbeiten, um die volle Mitwirkung
insbesondere der Entwicklungsländer an internationalen
Projekten der Organe und Organisationen des Systems der
Vereinten Nationen zur Erfassung, Analyse und Nutzung von
Daten und Informationen zu gewährleisten. |
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und
Koordinierung |
17.103 Die Staaten sollen auf bilateraler
und multilateraler Ebene und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler,
regionaler, interregionaler oder globaler Art,
| a) |
technische Zusammenarbeit für den Ausbau der in
Küsten- und Inselstaaten vorhandenen Kapazitäten für
die Meeresforschung und die systematische Beobachtung und
für deren Nutzung bereitstellen; |
| b) |
vorhandene nationale Einrichtungen ausbauen und
gegebenenfalls internationale Analyse- und
Vorhersagemechanismen schaffen, um regionale und globale
ozeanographische Analysen und Prognosen vorzunehmen und
auszutauschen, und um gegebenenfalls Möglichkeiten für
internationale Forschungs- und Fortbildungsmaßnahmen auf
nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu
schaffen. |
17.104 In Anerkennung der Bedeutung der
Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben, insbesondere solcher, die von wesentlicher
Bedeutung für das Verständnis der globalen Umwelt sind, sollen
die Staaten, die derartige Forschungsaktivitäten in der
Antarktis betreiben, nach Artikel III des Antarktisvertrags auch
in Zukunft
| a) |
sicherstellen, daß die aus diesen Forschungsarbeiten
resultierenden Daten und Informationen der
internationalen Gemeinschaft unbeschränkt zur Verfügung
stehen; |
| b) |
der internationalen Wissenschaft und den
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen bessere
Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten und Informationen
bieten; dies schließt auch die Förderung regelmäßig
stattfindender Seminare und Symposien ein. |
17.105 Die Staaten sollen die hochrangige
interinstitutionelle, subregionale, regionale beziehungsweise
globale Koordinierung intensivieren und Mechanismen zur
Errichtung und Einbindung systematischer Beobachtungsnetze
prüfen. Dies würde auch folgendes einschließen:
| a) |
die Überprüfung vorhandener regionaler und globaler
Datenbanken; |
| b) |
Mechanismen zur Entwicklung vergleichbarer und
kompatibler Verfahrenstechniken, zur Validierung von
Methoden und Messungen, zur Durchführung regelmäßiger
wissenschaftlicher Überprüfungen, zur Erarbeitung von
Alternativen für Abhilfemaßnahmen, zur Vereinbarung von
Formaten für die Darstellung und Speicherung und zur
Transfer der gesammelten Informationen an potentielle
Nutzer; |
| c) |
die systematische Beobachtung von Küstenlebensräumen
und von Veränderungen des Meeresspiegels,
Bestandsaufnahmen der Ursachen der Meeresverschmutzung
und die Überprüfung von Fischereistatistiken; |
| d) |
die Durchführung periodischer Bewertungen des
Zustands der Ozeane und aller Meere und Küstengebiete
und der dabei zu verzeichnenden Trends. |
17.106 Durch internationale
Zusammenarbeit im Rahmen der zuständigen Organisationen des
Systems der Vereinten Nationen soll Ländern geholfen werden,
systematische regionale Langzeitbeobachtungsprogramme
einzurichten und, soweit zutreffend, in abgestimmter Form in die
Regional Seas Programmes zu integrieren, um gegebenenfalls
ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Datenaustauschs
subregionale, regionale und globale Beobachtungssysteme
einzurichten. Eines der Ziele soll die Vorhersage der
Auswirkungen klimabedingter Notfallsituationen auf die vorhandene
materielle und sozioökonomische Infrastruktur der Küstengebiete
sein.
17.107 Ausgehend von den Ergebnissen der
Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der vermehrt die
Erdoberfläche erreichenden UV-Strahlung auf die menschliche
Gesundheit, die Landwirtschaft und die Meeresumwelt sollen die
Staaten und internationale Organisationen die Ergreifung
entsprechender Abhilfemaßnahmen in Betracht ziehen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.108 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 750 Millionen Dollar veranschlagt,
einschließlich etwa 480 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
17.109 Die Industrieländer sollen die
finanziellen Mittel für die Weiterentwicklung und Einführung
des Global Ocean Observing System bereitstellen.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.110 Um die gravierenden Unsicherheiten
durch systematische Küsten- und Meeresbeobachtungen und
Forschungsarbeiten abbauen zu können, sollen die Küstenstaaten
in gemeinsamer Arbeit Verfahren entwickeln, die eine
vergleichbare Auswertung und Verläßlichkeit der Daten
gewährleisten. Außerdem sollen sie auf subregionaler und
regionaler Grundlage gegebenenfalls im Rahmen bereits bestehender
Programme Infrastrukturanlagen und teure, hochentwickelte
Einrichtungen gemeinsam nutzen, Qualitätssicherungsverfahren
entwickeln und die notwendigen menschlichen Ressourcen gemeinsam
erschließen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Transfer
wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse und
Hilfsmittel zur Unterstützung von Staaten, insbesondere der
Entwicklungsländer, beim Aufbau eigener Kapazitäten.
17.111 Internationale Organisationen
sollen auf Verlangen die Küstenländer bei der Durchführung von
Forschungsvorhaben zur Untersuchung der Auswirkungen einer
erhöhten UV-Strahlung unterstützen.
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.112 Die Staaten sollen einzeln oder im
Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und
gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen,
gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,
insbesondere in den Entwicklungsländern umfassende Programme
für ein weitreichendes, kohärentes Konzept zur Deckung ihres
vordringlichen Personalbedarfs im meereswissenschaftlichen
Bereich erarbeiten und umsetzen.
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten |
17.113 Zur Entwicklung, Unterstützung
und Koordinierung meereswissenschaftlicher Aktivitäten sollen
die Staaten nationale wissenschaftliche und technologische
ozeanographische Kommissionen oder entsprechende Gremien ausbauen
oder gegebenenfalls errichten und dabei eng mit internationalen
Organisationen zusammenarbeiten.
17.114 Die Staaten sollen gegebenenfalls
vorhandene subregionale und regionale Mechanismen nutzen, um
Kenntnisse über die Meeresumwelt zu sammeln, Informationen
auszutauschen, systematische Beobachtungen und Bewertungen zu
veranlassen und Wissenschaftler, Einrichtungen und Geräte
möglichst effizient zu nutzen. Außerdem sollen sie bei der
Förderung der im Land selbst vorhandenen Forschungskapazitäten
in den Entwicklungsländern zusammenarbeiten.
F. |
Stärkung der internationalen sowie der regionalen
Zusammenarbeit und Koordinierung |
Handlungsgrundlage
17.115 Es wird anerkannt, daß der Sinn
internationaler Zusammenarbeit darin besteht, nationale
Bemühungen zu unterstützen und zu ergänzen. Die Umsetzung der
innerhalb der Programmbereiche vorgesehenen Strategien und
Maßnahmen, die sich mit den Meeres- und Küstengebieten und den
Ozeanen befassen, setzt wirksame institutionelle Strukturen auf
nationaler, subregionaler, regionaler und gegebenenfalls globaler
Ebene voraus. Es gibt zahlreiche nationale und internationale wie
auch regionale Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Systems
der Vereinten Nationen, die für Meeresfragen zuständig sind;
hier ergibt sich die Notwendigkeit, die Koordinierung zu
verbessern und die Verbindungen zwischen ihnen auszubauen.
Außerdem ist unbedingt sicherzustellen, daß bei der Behandlung
von Meeresfragen auf allen Ebenen ein integrierter und
sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird.
Ziele
17.116 Die Staaten verpflichten sich, im
Einklang mit ihrer Politik, ihren Prioritäten und ihren Mitteln
die Schaffung der institutionellen Grundlagen zu fördern, die
zur Unterstützung der Umsetzung der in dem vorliegenden Kapitel
enthaltenen Programmbereiche benötigt werden. Zu diesem Zweck
ist es gegebenenfalls notwendig,
| a) |
entsprechende sektorale Tätigkeiten, die sich mit der
Umwelt und der Entwicklung in Meeres- und Küstengebieten
befassen, auf nationaler, subregionaler, regionaler
beziehungsweise globaler Ebene zusammenzufassen; |
| b) |
einen gut funktionierenden Informationsaustausch und
gegebenenfalls institutionelle Verknüpfungen zwischen
bilateralen und multilateralen nationalen, regionalen,
subregionalen und interregionalen Einrichtungen zu
fördern, die sich mit Umwelt- und Entwicklungsfragen in
Meeres- und Küstengebieten befassen; |
| c) |
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eine
regelmäßige zwischenstaatliche Überprüfung und
Berücksichtigung von Umwelt- und Entwicklungsfragen zu
unterstützen, welche die Meeres- und Küstengebiete
betreffen; |
| d) |
das wirksame Arbeiten von Koordinierungsmechanismen
für die mit umwelt- und entwicklungsspezifischen Fragen
in Meeres- und Küstengebieten befaßten Gremien des
Systems der Vereinten Nationen sowie auch Verbindungen
mit den zuständigen internationalen
Entwicklungsorganisationen zu unterstützen. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
|
Weltweite Maßnahmen |
17.117 Die Generalversammlung soll für
eine regelmäßige Berücksichtigung allgemeiner meeres- und
küstenspezifischer Fragestellungen einschließlich Umwelt- und
Entwicklungsbelangen auf zwischenstaatlicher Ebene innerhalb des
Systems der Vereinten Nationen Sorge tragen und den
Generalsekretär und die Exekutivdirektoren der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderer
Organisationen ersuchen,
| a) |
die Abstimmung zwischen den einschlägigen, in erster
Linie mit Küsten- und Meeresfragen zuständigen
Organisationen der Vereinten Nationen einschließlich
ihrer subregionalen und regionalen Vertretungen zu
verstärken und bessere Verbindungsstrukturen zwischen
ihnen zu schaffen; |
| b) |
die Abstimmung zwischen diesen Organisationen und
anderen Behörden, Institutionen und Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen, die sich mit Fragen der
Entwicklung, des Handels beziehungsweise mit anderen
dazugehörigen Wirtschaftsfragen befassen, zu
intensivieren; |
| c) |
die Repräsentanz von Organisationen der Vereinten
Nationen, die sich mit der Meeresumwelt befassen, bei den
Koordinierungsbemühungen innerhalb des Systems der Vereinten
Nationen zu verbessern; |
| d) |
gegebenenfalls eine engere Zusammenarbeit zwischen den
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und
subregionalen und regionalen Küsten- und
Meeresprogrammen herbeizuführen; |
| e) |
ein zentrales System zur Erteilung von Auskünften
über Rechtsfragen und von Ratschlägen über die
Umsetzung rechtswirksamer Vereinbarungen über
meeresumwelt- und entwicklungsspezifische Fragen zu
schaffen. |
17.118 Die Staaten erkennen an, daß sich
die Umweltpolitik mit den Grundursachen von
Umweltbeeinträchtigungen befassen soll, damit vermieden wird,
daß Umweltschutzmaßnahmen unnötige Handelsbeschränkungen mit
sich bringen. Handelspolitische Maßnahmen für
Umweltschutzzwecke sollen kein Instrument willkürlicher oder
ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine versteckte
Beschränkung des internationalen Handels darstellen. Ein
einseitiges Vorgehen bei der Bewältigung von Umweltproblemen
außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt des Einfuhrlandes soll
vermieden werden. Umweltmaßnahmen zur Lösung internationaler
Umweltprobleme sollen sich soweit wie möglich auf einen
internationalen Konsens stützen. Bei innenpolitischen
Maßnahmen, die auf die Erreichung bestimmter Umweltschutzziele
ausgerichtet sind, können handelspolitische Maßnahmen notwendig
sein, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Werden
handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer
Ziele für notwendig befunden, sollen gewisse Grundsätze und
Regeln gelten. Zu diesen könnten unter anderem folgende
gehören: der Gleichbehandlungsgrundsatz; der Grundsatz, daß die
gewählte handelspolitische Maßnahme die am wenigsten
restriktive sein soll, die zur Erreichung der gesetzten Ziele
notwendig ist; eine Verpflichtung, bei der Anwendung
handelspolitischer Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für
Transparenz und für eine ausreichende Informierung über
einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu sorgen; und die
Notwendigkeit, die speziellen Gegebenheiten und
Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer auf ihrem Weg zu
international abgestimmten Umweltzielen zu berücksichtigen.
Subregionale und regionale Maßnahmen
17.119 Die Staaten sollen gegebenenfalls
in Betracht ziehen,
| a) |
die zwischenstaatliche regionale Zusammenarbeit, die
Regional Seas Programmes des UNEP, regionale und
subregionale Fischereiorganisationen und regionale
Kommissionen zu stärken und, wo es notwendig ist,
auszuweiten; |
| b) |
wo es notwendig ist, mit der Abstimmung zwischen den
zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und
anderen multilateralen Organisationen auf subregionaler
und regionaler Ebene zu beginnen, darunter auch der
Prüfung eines gemeinsamen Standorts für deren
Mitarbeiter; |
| c) |
in regelmäßigen Abständen Beratungen innerhalb der
Region zu veranstalten; |
| d) |
über entsprechende nationale Stellen den Zugriff auf
die bei subregionalen und regionalen Zentren und Netzen
wie etwa den Regional Centres for Marine Technology
vorhandenen Fachinformationen und Technologien und deren
Nutzung zu erleichtern. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.120 Die Staaten sollen gegebenenfalls
| a) |
den Austausch von Informationen über meeres- und
küstenspezifische Fragen fördern; |
| b) |
die Kapazitäten internationaler Organisationen im
Bereich der Informationsverarbeitung ausbauen und
gegebenenfalls den Aufbau nationaler, subregionaler und
regionaler Daten- und Informationssysteme unterstützen.
Dazu könnten auch Verbindungsnetze zwischen Ländern mit
vergleichbaren Umweltproblemen gehören; |
| c) |
vorhandene internationale Strukturen wie Earthwatch
und GESAMP weiterentwickeln. |
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.121 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel, Entwicklung
der menschlichen Ressourcen und Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten |
17.122 Die Instrumente zur Umsetzung, die
in den anderen mit meeres- und küstenspezifischen Fragen
befaßten Programmbereichen in den Abschnitten über die
wissenschaftlichen und technologischen Mittel, die Entwicklung
der menschlichen Ressourcen und den Stärkung der personellen und
institutionellen Kapazitäten genannt sind, beziehen sich auch
auf diesen Programmbereich. Darüber hinaus sollen die Staaten im
Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ein umfassendes
Programm zur Deckung des primären Bedarfs an Personal auf allen
Ebenen des meereswissenschaftlichen Bereichs erarbeiten.
G. |
Nachhaltige Entwicklung kleiner Inseln |
Handlungsgrundlage
17.123 Kleine Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, und Inseln, auf denen kleine
Gemeinschaften leben, sind sowohl aus umwelt- als auch aus
entwicklungspolitischer Sicht ein Sonderfall. Sie sind
ökologisch empfindlich und verletzlich. Die geringe Größe, die
begrenzten Ressourcen, die räumliche Streuung und die isolierte
Lage in bezug auf die Märkte bringen ihnen wirtschaftliche
Nachteile und verhindern eine Kostendegression aufgrund von
Größenvorteilen. Für kleine Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, haben Meer und Küstenumwelt
strategische Bedeutung und stellen eine wertvolle
Entwicklungsressource dar.
17.124 Aufgrund der isolierten Lage kommt
auf diesen Inseln eine vergleichsweise große Zahl einzigartiger
Pflanzen- und Tierarten vor; das hat dazu geführt, daß ein
großer Teil der weltweit vorhandenen biologischen Vielfalt dort
zu finden ist. Außerdem verfügen sie über eine reiche und
vielfältige Kultur mit besonderen Formen der Anpassung an die
Inselumwelt und profunde Kenntnisse, was die schonende
Bewirtschaftung der Inselressourcen betrifft.
17.125 Kleine Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, haben mit denselben Umweltproblemen und
Herausforderungen zu kämpfen, die in Küstengebieten zu finden
sind, doch sind diese hier auf eine eng begrenzte Fläche
konzentriert. Inseln gelten als extrem anfällig für die globale
Erwärmung und den Anstieg des Meeresspiegels, wobei manche
kleine, besonders flache Inseln in zunehmenden Maße der Gefahr
eines Verlustes ihres gesamten Staatsgebiets ausgesetzt sind.
Außerdem bekommen die meisten Tropeninseln schon jetzt die
direkteren Auswirkungen der Klimaänderungen in Form von immer
häufiger auftretenden Wirbelstürmen, Orkanen und Hurrikans zu
spüren. Die Folge sind erhebliche Rückschläge in der
sozioökonomischen Entwicklung dieser Inseln.
17.126 Da die Entwicklungsalternativen
kleiner Inselstaaten begrenzt sind, wirft die Planung und
Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung besonders schwierige
Probleme auf. Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind,
werden in Zukunft nur begrenzt in der Lage sein, diese Probleme
ohne die Mitwirkung und Hilfe der internationalen
Staatengemeinschaft zu lösen.
Ziele
17.127 Die Staaten verpflichten sich, die
Probleme einer nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, anzugehen. Zu diesem Zweck ist es
notwendig,
| a) |
Pläne und Programme zur Förderung der nachhaltigen
Entwicklung und Nutzung ihrer Meeres- und
Küstenressourcen zu beschließen und umzusetzen, wozu
auch die Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse, die
Bewahrung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung
der Lebensqualität der Inselbewohner gehört; |
| b) |
Maßnahmen einzuleiten, die den kleinen Inselstaaten,
die Entwicklungsstaaten sind, die Möglichkeit geben,
sich in wirksamer, schöpferischer und nachhaltiger Weise
mit Umweltveränderungen auseinanderzusetzen und die
Auswirkungen und Gefahren für die Meeres- und
Küstenressourcen zu mindern. |
Maßnahmen
| (a) |
Maßnahmen im Bereich des Managements |
17.128 Gegebenenfalls mit Unterstützung
der internationalen Staatengemeinschaft und auf der Grundlage der
bereits begonnenen Arbeit nationaler und internationaler
Organisationen sollen die kleinen Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind,
| a) |
die umwelt- und entwicklungsspezifischen Merkmale
kleiner Inseln untersuchen und dabei ein Umweltprofil und
eine Bestandsaufnahme ihrer natürlichen Ressourcen,
ihrer wichtigsten marinen Lebensräume und ihrer
biologischen Vielfalt erstellen; |
| b) |
Verfahren zur Bestimmung und Überwachung der
ökologischen Pufferkapazität kleiner Inseln ausgehend
von unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen und
Ressourcenengpässen entwickeln; |
| c) |
mittel- und langfristige Pläne für eine nachhaltige
Entwicklung erarbeiten, die besonderen Nachdruck auf eine
Mehrfachnutzung von Ressourcen legen, Umweltbelange mit
wirtschaftlicher und sektoraler Planung und Politik
verknüpfen, Maßnahmen zur Bewahrung der kulturellen und
biologischen Vielfalt konkretisieren und bedrohte Arten
und gefährdete marine Lebensräume schützen; |
| d) |
küstenspezifische Bewirtschaftungsverfahren wie etwa
Planung, Standortwahl und
Umweltverträglichkeitsprüfungen unter Heranziehung der
Geographischen Informationssysteme (GIS) an die
besonderen Merkmale kleiner Inselstaaten anpassen, wobei
die traditionellen und kulturellen Werte eingeborener
Bevölkerungsgruppen von Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, zu berücksichtigen sind; |
| e) |
die vorhandenen institutionellen Grundlagen
überprüfen und entsprechende institutionelle Reformen
planen und durchführen, die eine wesentliche
Voraussetzung für die wirksame Umsetzung von Plänen
für eine nachhaltige Entwicklung sind; hierzu gehört
auch die sektorübergreifende Koordinierung und die
Beteiligung der Gemeinschaft am Planungsprozeß; |
| f) |
Pläne für eine nachhaltige Entwicklung in die Praxis
umsetzen, wozu auch die Überprüfung und Änderung
bereits vorhandener, nicht nachhaltiger Konzepte und
Vorgehensweisen gehört; |
| g) |
ausgehend von vorbeugenden und vorsorgenden Ansätzen
vernünftige Strategien zur Bekämpfung der
ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen
von Klimaänderungen und eines Anstiegs des
Meeresspiegels entwerfen und in die Praxis umsetzen und
entsprechende Vorsorgepläne ausarbeiten; |
| h) |
die Entwicklung umweltverträglicher Technologien für
die nachhaltige Entwicklung kleiner Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, fördern und Technologien
herausstellen, deren Anwendung aufgrund der von ihnen
ausgehenden Gefährdung wichtiger Inselökosysteme
ausgeschlossen werden soll. |
| (b) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
17.129 Zur Unterstützung des
Planungsprozesses sollen zusätzliche Informationen über die
geographischen, ökologischen, kulturellen und sozioökonomischen
Merkmale von Inseln gesammelt und ausgewertet werden. Vorhandene
Inseldatenbanken sollen erweitert und geographische
Informationssysteme entwickelt und an die spezifischen Merkmale
von Inseln angepaßt werden.
| (c) |
Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung |
17.130 Kleine Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, sollen gegebenenfalls mit
Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob
subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch untereinander, regional und
interregional weiterentwickeln und verstärken; dazu gehören
auch regelmäßige regionale und weltweite Tagungen zum Thema
nachhaltige Entwicklung kleiner Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind. Die erste weltweite Konferenz zur
nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, ist für 1993 geplant.
17.131 Internationale Organisationen,
gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,
müssen die spezifischen Entwicklungsbedürfnisse kleiner
Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, anerkennen und der
Bereitstellung von Hilfe, insbesondere bei der Erarbeitung und
Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige Entwicklung,
angemessenen Vorrang einräumen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
17.132 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 130 Millionen Dollar veranschlagt,
einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen
Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
17.133 Auf regionaler Ebene sollen
Zentren für die Erfassung und Transfer wissenschaftlicher
Informationen und Empfehlungen über geeignete technische Mittel
und Technologien für kleine Inselstaaten, die
Entwicklungsstaaten sind, eingerichtet werden, und zwar
insbesondere für die Bewirtschaftung des Küstenbereichs, der
ausschließlichen Wirtschaftszone und der Meeresressourcen.
Maßnahmen
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
17.134 Da die Bewohner kleiner
Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, nicht alle
erforderlichen Fachgebiete abdecken können, soll die Ausbildung
im Bereich der integrierten Küstenbewirtschaftung und
Küstenentwicklung auf die Heranbildung eines festen Bestands an
Managern oder Wissenschaftlern, Ingenieuren und Küstenplanern
ausgerichtet werden, die in der Lage sind, die vielen bei der
integrierten Küstenbewirtschaftung zu berücksichtigenden
Faktoren zu verbinden. Ressourcennutzer sollen bereit sein,
Bewirtschaftungs- und Schutzfunktionen zu übernehmen und das
Verursacherprinzip anzuwenden, und sollen für die Fortbildung
ihres Personals sorgen. Bildungssysteme sollen geändert und an
diese Bedürfnisse angepaßt werden, und es sollen spezielle
Ausbildungsprogramme für eine integrierte Inselbewirtschaftung
und Inselentwicklung ausgearbeitet werden. Die örtliche Planung
soll in die Lehrpläne aller Ausbildungsebenen einbezogen werden,
und ebenso sollen mit Unterstützung nichtstaatlicher
Organisationen und der eingeborenen Küstenbevölkerung Programme
zur Förderung der öffentlichen Bewußtseinsbildung erarbeitet
werden.
| (d) |
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten |
17.135 Insgesamt gesehen wird die
Leistungsfähigkeit kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten
sind, immer begrenzt bleiben. Daher müssen die vorhandenen
Kapazitäten entsprechend umstrukturiert werden, damit die
unmittelbaren Bedürfnisse in bezug auf eine nachhaltige
Entwicklung und eine integrierte Bewirtschaftung
zufriedenstellend gedeckt werden können. Gleichzeitig muß durch
ausreichende und angepaßte Hilfe der internationalen
Staatengemeinschaft gezielt versucht werden, die gesamte
Bandbreite des auf kontinuierlicher Basis zur Umsetzung der
Pläne für eine nachhaltige Entwicklung benötigten
Arbeitskräftepotentials zu erschließen.
17.136 Neue Technologien, mit denen
Leistungsvermögen und Leistungsspektrum der begrenzt vorhandenen
menschliche Ressourcen verbessert werden können, sollen dazu
beitragen, die eigenen Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung
sehr kleiner Bevölkerungen zu verbessern. Die Erschließung und
Heranziehung traditionellen Wissens zur Verbesserung der
Entwicklungsmöglichkeiten dieser Länder soll gefördert werden.
|