Kapitel 9
Schutz der Erdatmosphäre
Einführung
9.1 Der Schutz der Erdatmosphäre ist ein
breit angelegtes und multidimensionales Anliegen, das
verschiedene Bereiche des Wirtschaftsgeschehens berührt. Es wird
empfohlen, die im vorliegenden Kapitel beschriebenen Alternativen
und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls von den
Regierungen und anderen Gremien in ihren Bemühungen um den
Schutz der Erdatmosphäre umzusetzen.
9.2 Es wird anerkannt, daß viele der in
diesem Kapitel angesprochenen Probleme auch in internationalen
Übereinkommen wie etwa dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der
Ozonschicht aus dem Jahre 1985, dem Montrealer Protokoll über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der
Fassung von 1987, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen und anderen internationalen und regionalen
Übereinkünften behandelt werden. Bei Aktivitäten, die unter
diese Übereinkommen fallen, wird davon ausgegangen, daß die im
vorliegenden Kapitel enthaltenen Empfehlungen eine Regierung
nicht verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die über die
Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente hinausgehen. Allerdings
steht es den Regierungen in Zusammenhang mit diesem Kapitel frei,
zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese mit den
genannten Rechtsinstrumenten vereinbar sind.
9.3 Außerdem wird anerkannt, daß Schritte
zur Erfüllung der Zielen dieses Kapitels mit der sozialen und
wirtschaftlichen Entwicklung in integrativer Form koordiniert
werden sollen, damit negative Auswirkungen auf diese Entwicklung
vermieden werden; dabei sollen die legitimen vorrangigen
Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Hinblick auf die
Erzielung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die
Bekämpfung der Armut in vollem Umfang berücksichtigt werden.
9.4 In diesem Zusammenhang wird insbesondere
auch auf den Programmbereich A des Kapitels 2 der Agenda 21 (Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch den Handel) verwiesen.
9.5 Das vorliegende Kapitel umfaßt die folgenden vier Programmbereiche:
| a) |
Abbau bestehender Unsicherheiten: Verbesserung der
wissenschaftlichen Grundlagen für die
Entscheidungsfindung; |
| b) |
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung:
| i) |
Energieerzeugung, Energieeffizienz und
Energieverbrauch; |
| ii) |
Verkehrsbereich; |
| iii) |
Industrielle Entwicklung; |
| iv) |
Entwicklung der Ressourcen des Bodens und
der Meere sowie Landnutzung; |
|
| c) |
Verhinderung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht; |
| d) |
Grenzüberschreitende Luftverunreinigung. |
Programmbereiche
A. |
Abbau der bestehenden Unsicherheiten: Verbesserung der
wissenschaftlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung |
Handlungsgrundlage
9.6 Aufgrund der zunehmenden Besorgnis über
Klimaänderungen und Klimaschwankungen, die Luftverschmutzung und
den Abbau der Ozonschicht ist ein neuer Bedarf an
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen
entstanden, mit dem verbleibende Unsicherheiten in diesen
Bereichen abgebaut werden sollen. Dazu bedarf es einer genaueren
Kenntnis und Vorhersage der verschiedenen Eigenschaften der
Atmosphäre und der betroffenen Ökosysteme sowie der
gesundheitlichen Auswirkungen und ihrer Wechselwirkungen mit
sozioökonomischen Faktoren.
Ziele
9.7 Hauptziel dieses Programmbereichs ist
ein besseres Verständnis der Prozesse, die im globalen,
regionalen und lokalen Rahmen die Erdatmosphäre beeinflussen und
umgekehrt auch von ihr beeinflußt werden. Hierzu gehören unter
anderem physikalische, chemische, geologische, biologische,
ozeanische, hydrologische, wirtschafts- und
gesellschaftspolitische Prozesse. Außerdem sollen Kapazitäten
aufgebaut und die internationale Zusammenarbeit verstärkt
werden. Schließlich ist ein besseres Verständnis der
wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Veränderungen in der
Atmosphäre und von Maßnahmen zur Minderung und Beseitigung
solcher Veränderungen erforderlich.
Maßnahmen
9.8 Im Zusammenwirken mit einschlägigen
Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen-
und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft
sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
| a) |
Forschungsvorhaben zur Untersuchung der die
Atmosphäre beeinflussenden oder der von ihr
beeinflußten natürlichen Prozesse sowie der wichtigen
Zusammenhänge zwischen nachhaltiger Entwicklung und
Veränderungen in der Atmosphäre unterstützen. Hierzu
gehört auch die Untersuchung der Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit, auf Ökosysteme, auf einzelne
Wirtschaftszweige und auf die Gesellschaft; |
| b) |
für eine ausgewogenere geographische Verteilung des
Klimabeobachtungsnetzes Global Climate Observing System
und seiner Teilsysteme, darunter auch des Global
Atmosphere Watch, unter anderem durch die Errichtung und
den Betrieb zusätzlicher Stationen für systematische
Wetterbeobachtungen und durch Beteiligung an der
Entwicklung, Anwendung und der Bereitstellung dieser
Datenbestände sorgen; |
| c) |
eine Zusammenarbeit fördern bei:
| i) |
der Entwicklung von Früherkennungssystemen
für Veränderungen und Schwankungen in der
Atmosphäre, und |
| ii) |
der Schaffung neuer und
der Erweiterung vorhandener Möglichkeiten der
Vorhersage solcher Veränderungen und
Schwankungen sowie der Abschätzung der daraus
resultierenden ökologischen und
sozioökonomischen Folgewirkungen; |
|
| d) |
sich an Forschungsarbeiten beteiligen, die sich mit
folgenden Fragen befassen: Der Entwicklung von Methoden
und der Festlegung von Grenzwerten für in der
Atmosphäre vorkommende Schadstoffe sowie für
Konzentrationen von Treibhausgasen, die eine gefährliche
anthropogene Einflußnahme auf das Klimasystem und die
gesamte Umwelt darstellen würden, und den damit
verbundenen raschen Veränderungen, bei denen eine
natürliche Anpassung der Ökosysteme nicht mehr möglich
ist; |
| e) |
die Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten, den Austausch von wissenschaftlichen Daten
und Informationen und die vermehrte Beteiligung und
Fortbildung von Experten und Fachkräften, insbesondere
aus den Entwicklungsländern, in den Bereichen Forschung,
Datensammlung, Datenerfassung und Datenauswertung sowie
die systematische Beobachtung der Atmosphäre fördern
und koordinieren. |
B. |
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung |
1. |
Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch |
Handlungsgrundlage
9.9 Energie ist einer der bedeutsamsten
Faktoren für eine gesunde wirtschaftliche und soziale
Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität. Allerdings
wird derzeit ein erheblicher Teil der Energie weltweit in einer
Weise erzeugt und verbraucht, die auf Dauer nicht tragfähig
wäre, wenn die Technik auf dem heutigen Stand stehenbliebe und
die Gesamtmengen an Energie in erheblichem Umfang zunehmen
würden. Der Notwendigkeit, die Emissionen von Treibhausgasen und
sonstigen Gasen und Substanzen zu reduzieren, muß in zunehmendem
Maße durch eine größere Effizienz bei der Erzeugung, der
Umwandlung, der Verteilung und dem Verbrauch von Energie und
durch einen vermehrten Umstieg auf umweltverträgliche
Energieträger, insbesondere neue und erneuerbare Energiequellen,
entsprochen werden.1) Alle
Energiequellen müssen in einer die Atmosphäre, die Gesundheit
und die Umwelt in ihrer Gesamtheit schonenden Weise genutzt
werden.
9.10 Die bestehenden Hemmnisse auf dem Weg
zu einer zunehmend umweltverträglicheren Energieversorgung, die
zur Verfolgung einer nachhaltigen Entwicklung - vor allem in den
Entwicklungsländern - unabdingbar ist, müssen beiseite geräumt
werden.
Ziele
9.11 Elementares und wichtigstes Ziel
dieses Programmbereichs ist die Reduzierung der schädlichen
Auswirkungen des Energiesektors auf die Atmosphäre durch
Förderung einer Politik oder gegebenenfalls von Programmen, die
den Anteil umweltverträglicher und gleichzeitig
kostengünstiger, insbesondere neuer und erneuerbarer
Energieträger, durch eine weniger umweltbelastende und
sparsamere Form der Energieerzeugung, der Energieumwandlung, der
Energieverteilung und der Energieverwendung erhöht. Bei diesem
Ziel soll auch die Notwendigkeit nach sozialer Ausgewogenheit und
einer angemessenen Energieversorgung sowie der steigende
Energiebedarf in den Entwicklungsländern zum Ausdruck kommen.
Ebenso soll die Situation der Länder berücksichtigt werden, die
in hohem Maße von der Einkommenserzielung durch Förderung,
Weiterverarbeitung, Ausfuhr und/oder Verbrauch fossiler
Energieträger und verwandter energieintensiver Produkte und/oder
der Nutzung solcher fossiler Energieträger abhängig sind, bei
denen sie erhebliche Schwierigkeiten mit der Nutzung von
Alternativen haben. Ebenfalls berücksichtigt werden sollen
Anliegen der Länder, die extrem unter den negativen Folgen
eventueller Klimaänderungen leiden werden.
Maßnahmen
9.12 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene
| a) |
bei der Erkundung und Erschließung wirtschaftlich
tragbarer und umweltverträglicher Energiequellen
zusammenarbeiten, um insbesondere in den
Entwicklungsländern zur Unterstützung der Bemühungen
um eine nachhaltige Entwicklung eine bessere
Energieversorgung sicherstellen zu helfen; |
| b) |
auf nationaler Ebene die Entwicklung geeigneter Methoden für
eine integrierte energie-, umwelt- und
wirtschaftspolitische Entscheidungsbildung unter anderem
durch Umweltverträglichkeitsprüfungen unterstützen; |
| c) |
die Erforschung, Entwicklung, Transfer und
Anwendung verbesserter energiesparender Technologien und
Prozesse einschließlich der im Lande selbst vorhandenen
Technologien in allen dafür in Frage kommenden Bereichen
unterstützen, wobei der Sanierung und Modernisierung der
Versorgungssysteme insbesondere in den
Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt; |
| d) |
die Erforschung, Entwicklung, Transfer und
Anwendung von Technologien und Verfahren für
umweltverträgliche Energieträger - einschließlich
neuer und erneuerbarer - unterstützen, wobei den
Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt; |
| e) |
insbesondere in den Entwicklungsländern den
Stärkung der personellen und institutionellen
Kapazitäten im institutionellen und wissenschaftlichen
Bereich sowie in der Planung und im Management fördern,
um zunehmend energiesparende und weniger stark
verschmutzende Energieformen entwickeln, erzeugen und
einsetzen zu können; |
| f) |
die gegenwärtigen kombinierten Versorgungssysteme
überprüfen, um herauszufinden, wie der Gesamtanteil
umweltverträglicher Energieträger - insbesondere der
neuen und der erneuerbaren - in wirtschaftlich tragbarer
Weise erhöht werden könnte, wobei die besonderen
sozialen, materiellen, wirtschaftlichen und politischen
Gegebenheiten des jeweiligen Landes mit zu
berücksichtigen sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur
Überwindung der einer Erschließung und Nutzung im Weg
stehenden Hemmnisse zu prüfen und zum Einsatz zu bringen
sind; |
| g) |
Energieplanungen/Konzepte auf regionaler und
gegebenenfalls auch subregionaler Ebene abstimmen und die
Möglichkeit einer effizienten Verteilung
umweltverträglicher Energie aus neuen und erneuerbaren
Energiequellen untersuchen; |
| h) |
im Einklang mit den nationalen Prioritäten
hinsichtlich der sozioökonomischer Entwicklung und des
Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und
ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls
fördern, um die Energieeffizienz zu verbessern; |
| i) |
Kapazitäten für Energieplanung und
Programm-Management in Zusammenhang mit der rationellen
Energienutzung sowie der Entwicklung, Einführung und
Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen
aufbauen; |
| j) |
auf nationaler Ebene die Einführung angemessener
Energieeffizienz- und Emissionsstandards oder
diesbezügliche Empfehlungen unterstützen2) , deren Ziel
die Entwicklung und Verwendung von Technologien ist, mit
denen Umweltbelastungen so gering wie möglich gehalten
werden können; |
| k) |
auf lokaler, nationaler, subregionaler und
regionaler Ebene durchzuführende Aufklärungs- und
Bewußtseinsförderungsmaßnahmen zum Thema sparsame
Energienutzung und umweltverträgliche Energieträger
fördern; |
| l) |
in Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft
Programme für eine umweltbezogene Produktkennzeichnung
einführen oder vorhandene Programme ausbauen, um auf
diese Weise Entscheidungsträger und Verbraucher über
Möglichkeiten der Energieeinsparung zu informieren. |
Handlungsgrundlage
9.13 Dem Verkehrssektor kommt eine wichtige
und positive Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung zu, wobei davon auszugehen ist,
daß der Verkehrsbedarf weiter zunehmen wird. Da der Verkehr
jedoch auch Ursache erheblicher Schadstoffemissionen in die
Atmosphäre ist, besteht die Notwendigkeit, bereits vorhandene
Verkehrssysteme zu überprüfen sowie Planung und Betrieb
künftiger Verkehrs- und Transportsysteme zu optimieren.
Ziele
9.14 Hauptziel dieses Programmbereichs ist
die Ausarbeitung und Förderung kosteneffiziente
verkehrspolitischer Konzepte oder gegebenenfalls Programme zur
Begrenzung, Reduzierung oder aber Kontrolle von
Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und von anderen
schädlichen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt, wobei
Entwicklungsprioritäten sowie die spezifischen lokalen und
nationalen Gegebenheiten sowie Sicherheitsaspekte zu
berücksichtigen sind.
Maßnahmen
9.15 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene
| a) |
kostengünstige, leistungsfähigere, weniger
umweltbelastende und mehr Sicherheit bietende
Verkehrssysteme, speziell aufeinander abgestimmte
ländliche und städtische Massenverkehrsmittel sowie
umweltverträgliche Straßennetze entwickeln oder
gegebenenfalls fördern, wobei insbesondere in den
Entwicklungsländern die Erfordernisse hinsichtlich
nachhaltiger sozial-, wirtschafts- und
entwicklungspolitischer Prioritäten zu berücksichtigen
sind; |
| b) |
auf internationaler, regionaler,
subregionaler und nationaler Ebene insbesondere in den
Entwicklungsländern die Verfügbarkeit und den Transfer
sicherer und rationeller sowie auch ressourcenschonender
und weniger umweltbelastender Verkehrstechnologien
erleichtern, wozu auch die Durchführung entsprechender
Ausbildungsprogramme gehört; |
| c) |
gegebenenfalls ihre Bemühungen um die Erfassung,
die Auswertung und den Austausch einschlägiger
Informationen über die Beziehung zwischen Umwelt und
Verkehr unter besonderer Berücksichtigung der
systematischen Beobachtung der Emissionsentwicklung und
der Erstellung einer Verkehrsdatenbank verstärken; |
| d) |
im Einklang mit den nationalen Prioritäten
hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des
Umweltschutzes kosteneffiziente Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und
wirtschaftspolitischer Maßnahmen evaluieren und
gegebenenfalls fördern, um auf die Verwendung von
Verkehrssystemen hinzuwirken, mit denen Umweltbelastungen
so gering wie möglich gehalten werden können; |
| e) |
gegebenenfalls Mechanismen zur Integration von
Verkehrsplanungskonzepten und kommunalen und regionalen
Raumordnungskonzepten schaffen oder ausbauen, um die
durch den Verkehr verursachten Umweltbelastungen zu
verringern; |
| f) |
im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer
Regionalkommissionen die Möglichkeit der Durchführung
regionaler Konferenzen zum Thema Verkehr und Umwelt
prüfen. |
3. |
Industrielle Entwicklung |
Handlungsgrundlage
9.16 Die Bedeutung der Industrie für die
Produktion von Gütern und Dienstleistungen und als wichtiger
Anbieter von Beschäftigung und Einkommen ist sehr bedeutsam. Das
gleiche gilt für die industrielle Entwicklung als solche und
ihren Einfluß auf das Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig aber
verbraucht die Industrie in erheblichem Umfang an Ressourcen und
Materialien, was dazu führt, daß industrielle Aktivitäten
Verursacher erheblicher Schadstoffemissionen in die Atmosphäre
und in die gesamte Umwelt sind. Der Schutz der Erdatmosphäre
kann unter anderem durch Steigerung der Ressourcen- und
Materialeffizienz in der Industrie, durch die Anwendung oder die
Verbesserung emissionsmindernder Technologien und die
Substitution von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und anderen
die Ozonschicht zerstörenden Substanzen durch geeignete
Ersatzstoffe sowie durch Reduzierung des Abfallaufkommens und der
anfallenden Nebenprodukte verbessert werden.
Ziele
9.17 Hauptziel dieses Programmbereichs ist,
die industrielle Entwicklung in einer Weise zu fördern, daß die
durch sie verursachte Belastung der Atmosphäre unter anderem
durch Steigerung der Effizienz der Produktionsprozesse und des
gesamten Ressourcen- und Materialverbrauchs der Industrie, durch
Optimierung emissionsmindernder Verfahrenstechniken und durch die
Entwicklung neuer, umweltverträglicher Technologien minimiert
wird.
Maßnahmen
9.18 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch mit zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene
| a) |
im Einklang mit den nationalen Prioritäten
hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des
Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und
ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls
fördern, um die durch die Industrie verursachten
Emissionen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die
Atmosphäre so gering wie möglich zu halten; |
| b) |
die Industrie dazu anhalten, die eigenen Möglichkeiten der
Entwicklung von Technologien, Produkten und
Produktionsverfahren, die sicherer, weniger
umweltbelastend und sparsamer im Umgang mit sämtlichen
Ressourcen und Materialien einschließlich Energie sind,
zu verstärken und auszubauen; |
| c) |
an der Entwicklung und der Transfer derartiger
industrieller Technologien und am Stärkung der
personellen und institutionellen Kapazitäten für die
Planung und den Einsatz dieser Technologien -
insbesondere mit Blick auf die Entwicklungsländer -
mitwirken; |
| d) |
Umweltverträglichkeitsprüfungen entwickeln,
verbessern und durchführen, um eine nachhaltige
industrielle Entwicklung zu unterstützen; |
| e) |
sich für einen rationellen Material- und
Ressourceneinsatz unter Berücksichtigung von
Produktkreisläufen (life cycle) einsetzen, um die
volkswirtschaftlichen und ökologischen Vorteile eines
rationelleren Ressourceneinsatzes und eines geringeren
Abfallvolumens zu nutzen; |
| f) |
die Einführung emissionsarmer und effizienterer
Technologien und Produktionsprozesse in der Industrie
unterstützen, wobei zur Reduzierung der Emissionen der
Industrie und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die
Atmosphäre die vorhandenen standortspezifischen
Energiepotentiale, vor allem sichere und erneuerbare
Energiequellen, zu berücksichtigen sind. |
4. |
Erschließung der Ressourcen des Bodens und der Meere
sowie Landnutzung |
Handlungsgrundlage
9.19 Landnutzungs- und Ressourcenpolitik
haben Einfluß auf Veränderungen in der Atmosphäre und werden
von ihr beeinflußt. Bestimmte im Umgang mit den Ressourcen des
Bodens und der Meere verwendete Verfahrensweisen können einen
Abbau vorhandener Senken für Treibhausgase und eine Zunahme der
atmosphärischen Emissionen nach sich ziehen. Des weiteren kann
der Rückgang der biologischen Vielfalt die Widerstandsfähigkeit
der Ökosysteme gegen Klimaschwankungen und Luftverunreinigungen
herabsetzen. Veränderungen in der Atmosphäre können
gravierende Auswirkungen auf die Wälder, auf die biologische
Vielfalt und auf Süßwasser- und Meeresökosysteme sowie auf
ökonomische Aktivitäten wie etwa die Landwirtschaft haben. In
vielen Fällen können sich die angestrebten Ziele in den
verschiedenen Bereichen widersprechen und müssen deshalb in
integrativer Form angegangen werden.
Ziele
9.20 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
| a) |
Förderung von Nutzungen der Ressourcen des Bodens und
der Meere sowie angemessener Landnutzungsformen, die dazu
beitragen,
| i) |
die Luftverschmutzung zu reduzieren und/oder
die anthropogenen Treibhausgasemissionen zu
begrenzen; |
| ii) |
sämtliche vorhandenen Senken
für Treibhausgase zu erhalten, nachhaltig zu
bewirtschaften und zu erweitern, wo dies
angemessen ist; |
| iii) |
Natur- und Umweltgüter zu erhalten und
nachhaltig zu nutzen; |
|
| b) |
Volle Berücksichtigung der gegenwärtigen und der
zu erwartenden Veränderungen in der Atmosphäre und
ihrer sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen
bei der Planung und Umsetzung von Strategien und
Programmen, welche die Nutzung der Ressourcen des Bodens
und der Meere und die Landnutzungspraxis betreffen. |
Maßnahmen
9.21 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene
| a) |
im Einklang mit den nationalen Prioritäten
hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des
Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und
ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls
fördern, um Anstöße zur Einführung
umweltverträglicher Formen der Bodennutzung zu geben; |
| b) |
Strategien und Programme durchführen, die unangemessene
und umweltbelastende Formen der Landnutzung verhindern
und eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen des Bodens
und der Meere fördern. |
| c) |
die Förderung der Entwicklung und Anwendung von
Nutzungsformen für die Ressourcen des Bodens und der
Meere und Formen der Landnutzung erwägen, die
widerstandsfähiger gegen atmosphärische Veränderungen
und Schwankungen sind; |
| d) |
die nachhaltige Bewirtschaftung der Senken und
Speicher für Treibhausgase einschließlich Biomasse,
Wälder und Ozeane sowie anderer Land-, Küsten- und
Meeresökosysteme und die Zusammenarbeit bei deren
Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung fördern. |
C. |
Verhütung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht |
Handlungsgrundlage
9.22 Die Auswertung der neuesten
wissenschaftlichen Daten hat die wachsende Besorgnis über den
fortschreitenden Abbau der stratosphärischen Ozonschicht der
Erde durch reaktives Chlor und Brom aus anthropogenen FCKW,
Halonen und verwandten Stoffen bestätigt. Das Wiener
Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985 und
das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen (1990 in London geändert und
angepaßt), waren zwar wichtige Schritte im Rahmen eines
internationalen Vorgehens, doch ist die Gesamtchlorbelastung der
Atmosphäre durch Stoffe, die die Ozonschicht zerstören, weiter
gestiegen. Eine Änderung kann nur durch genaue Einhaltung der im
Rahmen des Montrealer Protokolls festgelegten
Reduktionsmaßnahmen erreicht werden.
Ziele
9.23 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten:
| a) |
Verwirklichung der im Wiener Übereinkommen und im
Montrealer Protokoll und seiner geänderten Fassung aus
dem Jahre 1990 festgelegten Ziele einschließlich der in
diesen Vertragswerken enthaltenen Hinweise auf die
besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der
Entwicklungsländer und deren Zugangsmöglichkeiten zu
Substitutionen für Stoffe, die zu einem Abbau der
Ozonschicht führen. Der Einsatz von Technologien und
natürlichen Produkten, die zu einer Verringerung der
Nachfrage nach diesen Stoffen führen, soll unterstützt
werden; |
| b) |
Erarbeitung von Strategien, deren Ziel die
Minderung der schädlichen Auswirkungen ultravioletter
(UV) Strahlen ist, die infolge des Abbaus und der
Veränderung der stratosphärischen Ozonschicht die
Erdoberfläche erreichen. |
Maßnahmen
9.24 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene
| a) |
das Montrealer Protokoll und seine geänderte Fassung
aus dem Jahre 1990 ratifizieren, billigen oder
verabschieden, unverzüglich ihren Beitrag zum
Wiener/Montrealer Treuhandfonds und zum multilateralen
Interims-Ozonfonds leisten und sich gegebenenfalls an den
laufenden Bemühungen im Rahmen des Montrealer Protokolls
und seiner Durchführungsmechanismen beteiligen; dazu
gehört auch die Bereitstellung von Ersatzstoffen für
FCKW und sonstige die Ozonschicht zerstörende Stoffe und
die Erleichterung des Transfers entsprechender
Technologien in die Entwicklungsländer, um diesen die
Einhaltung der Verpflichtungen des Protokolls zu
ermöglichen; |
| b) |
den weiteren Ausbau des Global Ozone
Observing System durch Erleichterung - in Form einer
bilateralen und multilateralen Finanzierung - der
Errichtung und des Betriebs zusätzlicher Stationen für
systematische Beobachtungen, insbesondere im
Tropengürtel der südlichen Hemisphäre, unterstützen; |
| c) |
aktiv an der laufenden Auswertung
wissenschaftlicher Informationen und der Gesundheits- und
Umweltfolgen sowie der technischen/ökonomischen Folgen
des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht mitwirken
und weitere Maßnahmen erwägen, die sich ausgehend von
diesen Auswertungen als gerechtfertigt und durchführbar
erweisen; |
| d) |
ausgehend von den Ergebnissen der
Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der in
vermehrtem Umfang die Erdoberfläche erreichenden
UV-Strahlung entsprechende Abhilfemaßnahmen im
Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft und in der
Meeresumwelt in Betracht ziehen; |
| e) |
im Einklang mit dem Montrealer Protokoll FCKW und
andere die Ozonschicht zerstörende Stoffe ersetzen,
wobei zu berücksichtigen ist, daß die Eignung eines
Ersatzstoffs ganzheitlich und nicht allein auf der
Grundlage des Beitrags beurteilt werden muß, den dieser
Stoff zur Lösung eines einzigen die Atmosphäre oder die
Umwelt betreffenden Problems leistet. |
D. |
Grenzüberschreitende Luftverunreinigung |
Handlungsgrundlage
9.25 Grenzüberschreitende
Luftverunreinigungen verursachen erhebliche Gesundheitsschäden
sowie schädliche Umweltwirkungen wie etwa Baum- und Waldschäden
und die Versauerung der Gewässer. Die geographische Verteilung
der Meßnetze zur Überwachung der Luftverschmutzung ist
unausgewogen, wobei die Entwicklungsländer deutlich
unterrepräsentiert sind. Das Fehlen zuverlässiger
Emissionsdaten außerhalb Europas und Nordamerikas ist eines der
Haupthindernisse für die Ermittlung der grenzüberschreitenden
Luftverunreinigungen. Außerdem gibt es keine ausreichenden
Informationen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf
Umwelt und Gesundheit in anderen Regionen.
9.26 Das aus dem Jahre 1979 stammende
Übereinkommen der UN- Wirtschaftskommission für Europa (ECE)
über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
und seine Protokolle haben einen regionalen Regelungsrahmen für
Europa und Nordamerika geschaffen, der sich auf ein
Überprüfungsverfahren und auf Partnerschaftsprogramme für die
systematische Beobachtung der Luftverunreinigung, für
Bewertungen und für einen Informationsaustausch stützt. Diese
Programme müssen fortgeführt und ausgebaut und die dabei
gesammelten Erfahrungen an andere Regionen der Erde weitergegeben
werden.
Ziele
9.27 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
| a) |
Entwicklung und Einführung von Umweltschutz- und
Meßtechniken für Luftverunreinigungen aus stationären
und mobilen Quellen und Entwicklung alternativer
umweltverträglicher Technologien; |
| b) |
Beobachtung und
systematische Bewertung der Verschmutzungsquellen und des
Ausmaßes grenzüberschreitender Luftverunreinigungen als
Folge natürlicher Prozesse und anthropogener
Tätigkeiten; |
| c) |
Stärkung der Möglichkeiten - insbesondere in den
Entwicklungsländern -, den Verbleib und die Wirkung
grenzüberschreitender Luftverunreinigungen zu messen, zu
simulieren und abzuschätzen, und zwar unter anderem
durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung
von Fachleuten; |
| d) |
Schaffung von Kapazitäten zur Abschätzung und
Minderung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen
aufgrund von Industrie- und Kernreaktorunfällen,
Naturkatastrophen und der vorsätzlichen und/oder
unabsichtlichen Zerstörung natürlicher Ressourcen; |
| e) |
Unterstützung des Abschlusses neuer und des
Vollzugs bestehender regionaler Abkommen zur
Einschränkung grenzüberschreitender
Luftverunreinigungen; |
| f) |
Erarbeitung von Strategien zur Reduzierung der eine
solche grenzüberschreitende Luftverunreinigung
verursachenden Emissionen und ihrer Folgen. |
Maßnahmen
9.28 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls
auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der
privaten Wirtschaft und Finanzierungsinstitutionen sollen die
Regierungen auf der entsprechenden Ebene
| a) |
regionale Abkommen zur Kontrolle der
grenzüberschreitenden Luftverunreinigung schaffen
und/oder stärken und insbesondere mit den
Entwicklungsländern in Bereichen wie der systematischen
Beobachtung und Abschätzung, der Erarbeitung von
Modellen und der Entwicklung und dem Austausch von
Umweltschutztechnologien für mobile und stationäre
Quellen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang gebührt
der Frage des Ausmaßes, der Ursachen und der
gesundheitlichen und sozioökonomischen Auswirkungen
ultravioletter Strahlen, der Versauerung der Umwelt und
der durch Photooxidantien verursachten Schäden an
Wäldern und anderen Vegetationsformen vermehrte
Aufmerksamkeit; |
| b) |
Frühwarnsysteme und Mechanismen
zur Bekämpfung grenzüberschreitender
Luftverunreinigungen aufgrund von Industrieunfällen und
Naturkatastrophen und der vorsätzlichen und/oder
unabsichtlichen Zerstörung natürlicher Ressourcen
einrichten oder ausbauen; |
| c) |
den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und den
Austausch von Daten und Informationen und der auf
nationaler und/oder regionaler Ebene gesammelten
Erfahrungen erleichtern; |
| d) |
auf regionaler, multilateraler und bilateraler
Basis bei der Abschätzung grenzüberschreitender
Luftverunreinigungen zusammenarbeiten und Programme
ausarbeiten und durchführen, in deren Rahmen gezielte
Maßnahmen zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen
und zur Bewältigung ihrer ökologischen, ökonomischen,
sozialen und sonstigen Wirkungen festgelegt werden. |
Instrumente der Umsetzung
Internationale und regionale Zusammenarbeit
9.29 Durch vorhandene Rechtsinstrumente
sind bereits institutionelle Strukturen geschaffen worden, die
auf die mit diesen Rechtsinstrumenten verfolgten Zielen
ausgerichtet sind. Die entsprechenden Arbeiten sollen in erster
Linie innerhalb dieser Strukturen weiterlaufen. Die Regierungen
sollen die Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, auch
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, fortführen und
erweitern. In diesem Zusammenhang wird auf die in
Kapitel 38 der Agenda 21 (Internationale institutionelle Grundlagen) enthaltenen
Empfehlungen verwiesen.
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
9.30 Im Zusammenwirken mit den
einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen, internationalen
Gebern und nichtstaatlichen Organisationen sollen die Regierungen
fachliche und finanzielle Ressourcen mobilisieren und die
technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern
erleichtern, um deren fachtechnische, Management-, Planungs- und
Verwaltungskapazitäten zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre in allen dafür in
Frage kommenden Bereichen zu stärken.
Entwicklung der menschlichen Ressourcen
9.31 Aufklärungs- und
Motivationsmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre müssen auf
lokaler, nationaler und internationaler Ebene in allen dafür in
Frage kommenden Bereichen durchgeführt und intensiviert werden.
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
9.32 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
Programmbereich A genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 640 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an
Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der
internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um
überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten
Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen
beschlossen werden.
9.33 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
Programmbereich B des aus vier Teilen bestehenden Programms
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 20
Milliarden Dollar veranschlagt, die von der internationalen
Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären
Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um
einen überschlägigen, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten und die
Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre
-hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und
-programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.34 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
Programmbereich C genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der
UNCED auf etwa 160 - 590 Millionen Dollar veranschlagt, die von
der internationalen Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen
oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es
handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den
betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
9.35 Die für technische Hilfe und
Pilotprogramme veranschlagten Kosten sind vom Sekretariat der
UNCED in Punkt 9.32 und 9.33 berücksichtigt worden.
Anmerkungen
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