Kapitel 8
Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen in die
Entscheidungsfindung
Einführung
8.1 Das vorliegende Kapitel umfaßt folgende Programmbereiche:
| a) |
Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen auf der
Politik-, Planungs- und Managementebene; |
| b) |
Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und Regulierungsrahmens; |
| c) |
Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer
Instrumente sowie marktwirtschaftlicher und anderer
Anreize; |
| d) |
Schaffung von Systemen integrierter
umweltökonomischer Gesamtrechnungen. |
Programmbereiche
A. |
Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen auf der
Politik-, Planungs- und Managementebene |
Handlungsgrundlage
8.2 In vielen Ländern besteht bei den dort
vorhandenen Systemen der Entscheidungsfindung die Tendenz,
ökonomische, soziale und ökologische Faktoren auf der Ebene der
Politik, der Planung und des Managements zu trennen. Diese
Trennung beeinflußt das Handeln aller gesellschaftlichen
Gruppen, auch das der Regierung, der Industrie und des einzelnen
Bürgers, und hat spürbare Auswirkungen auf die Effizienz und
Nachhaltigkeit der Entwicklung. Um Umwelt und Entwicklung in den
Mittelpunkt der ökonomischen und politischen
Entscheidungsfindung stellen zu können, womit faktisch eine
vollständige Integration dieser Faktoren erreicht wird, ist
möglicherweise eine Anpassung oder gar eine grundlegende
Umgestaltung des Entscheidungsprozesses erforderlich. In den
letzten Jahren haben einige Regierungen außerdem damit begonnen,
umfangreiche Veränderungen in den institutionellen Strukturen
des Staates vorzunehmen, um eine systematischere Einbeziehung der
Umwelt in Entscheidungen wirtschafts-, gesellschafts-, steuer-,
energie-, agrar-, verkehrs- und handelspolitischer und sonstiger
Art sowie der Auswirkungen der in diesen Bereichen verfolgten
Politik auf die Umwelt zu erreichen. Außerdem werden zur Zeit
neue Formen des Dialogs entwickelt, um eine bessere Integration
zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltungsebene, Industrie,
Wissenschaft, Umweltgruppen und der Öffentlichkeit im Rahmen der
Entwicklung wirksamer Umwelt- und Entwicklungskonzepte zu
gewährleisten. Die Verantwortung für die Herbeiführung dieser
Veränderungen liegt bei den Regierungen in partnerschaftlichem
Zusammenwirken mit dem privaten Sektor und den Kommunen und in
Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und internationalen
Organisationen, darunter insbesondere dem Umweltprogramm (UNEP)
und dem Entwicklungsprogramm (UNDP) der Vereinten Nationen und
der Weltbank. Auch der Austausch von Erfahrungen zwischen den
einzelnen Ländern kann von Nutzen sein. Als Rahmen für eine
solche Integration dienen Pläne sowie Gesamt- und Einzelziele
der einzelnen Länder, nationale Rechtsgrundsätze, Vorschriften
und Gesetze wie auch die spezifische Situation, in der sich die
einzelnen Länder befinden. In diesem Zusammenhang darf nicht
vergessen werden, daß Umweltstandards, wenn sie in
Entwicklungsländern durchgängig angewandt werden, enorme
alternative und volkswirtschaftliche Kosten verursachen können.
Ziele
8.3 Oberstes Ziel ist die Verbesserung und
Umgestaltung des Entscheidungsprozesses mit dem Ziel,
sozioökonomische und umweltpolitische Fragestellungen voll
einzubeziehen und eine umfassendere Beteiligung der
Öffentlichkeit zu gewährleisten. In Anerkenntnis der Tatsache,
daß jedes Land ausgehend von den landesspezifischen
Gegebenheiten und Bedürfnissen sowie der nationalen Politik und
den nationalen Plänen und Programmen eigene Prioritäten
entwickeln wird, werden folgende Ziele vorgeschlagen:
| a) |
Überprüfung der nationalen wirtschaftspolitischen,
sektoralen und umweltpolitischen Konzepte, Strategien und
Pläne, um die schrittweise Integration umwelt- und
entwicklungspolitischer Fragestellungen zu
gewährleisten; |
| b) |
Ausbau institutioneller Strukturen,
um die umfassende Integration umwelt- und
entwicklungspolitischer Fragestellungen auf allen
Entscheidungsebenen zu ermöglichen; |
| c) |
Schaffung oder Verfeinerung von Mechanismen, welche
die Einbeziehung der betroffenen Individuen, Gruppen und
Organisationen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung
ermöglichen; |
| d) |
Einführung von auf Länderebene festgelegten
Verfahrensmechanismen zur Integration von Umwelt- und
Entwicklungsbelangen in die Entscheidungsfindung. |
Maßnahmen
| (a) |
Optimierung der Entscheidungsprozesse |
8.4 Als primäres Ziel wird die Integration
umwelt- und entwicklungspolitischer Entscheidungsprozesse
angestrebt. Zu diesem Zweck sollen die Regierungen gegebenenfalls
eine nationale Bestandsaufnahme durchführen, um in ihrem
Bemühen um eine wirtschaftlich effiziente, sozial ausgewogene
und verantwortungsbewußte sowie umweltverträgliche Entwicklung
die schrittweise Integration wirtschafts-, gesellschafts- und
umweltpolitischer Fragestellungen zu erreichen. Jedes Land wird
eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen Politik und der
nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend genannten
Aktivitäten festlegen:
| a) |
die Gewährleistung der Integration wirtschafts-,
sozial- und umweltpolitischer Aspekte in die
Entscheidungsfindung aller Ebenen und aller Ressorts; |
| b) |
die Einführung eines auf nationaler Ebene festgelegten
Rahmenkonzepts, das als Grundlage für Entscheidungen
eine langfristige Perspektive und einen
sektorübergreifenden Ansatz bietet, wobei die
Verbindungen zwischen und innerhalb der verschiedenen im
Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozeß aufkommenden
politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
umweltspezifischen Fragestellungen mit berücksichtigt
werden; |
| c) |
die Einführung von auf nationaler Ebene
festgelegten Verfahrensmechanismen, mit denen die
Kohärenz sektoraler, wirtschafts-, sozial- und
umweltpolitischer Leitlinien, Pläne und
Instrumentvariablen einschließlich steuerlicher
Maßnahmen und der Haushaltsplanung gewährleistet ist;
diese Mechanismen sollen auf verschiedenen Ebenen
angewandt werden und alle am Entwicklungsprozeß
beteiligten Interessengruppen zusammenbringen; |
| d) |
die laufende Überwachung (Monitoring) und
Evaluierung des Entwicklungsprozesses, die Durchführung
routinemäßiger Bestandsaufnahmen des
Entwicklungsstandes der menschlichen Ressourcen, der
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen und Trends, des
Zustands der Umwelt und der natürlichen Ressourcen;
ergänzen ließe sich dies zudem durch jährliche umwelt-
und entwicklungsbezogene Zustandskontrollen, um die von
den verschiedenen Sektoren und Ressorts erzielten
Fortschritte in Richtung nachhaltige Entwicklung zu
bewerten; |
| e) |
die Gewährleistung einer größeren Transparenz
und Zurechenbarkeit der Umweltfolgen wirtschaftlicher und
sektoraler Maßnahmen; |
| f) |
die Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit
zu einschlägigen Informationen, um auf diese Weise
leichteren Zugriff zu den von der Öffentlichkeit
vertretenen Ansichten zu haben und eine wirksame
Beteiligung zu ermöglichen. |
| (b) |
Ausbau der Planungs- und Managementsysteme |
8.5 Gegebenenfalls müssen die zur
Abstützung von Entscheidungsprozessen herangezogenen
Datensysteme und Analyseverfahren verbessert werden, damit ein
stärker integrierter Entscheidungsansatz zum Tragen kommen kann.
Die Regierungen sollen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
nationalen und internationalen Organisationen den Zustand des
eigenen Planungs- und Managementsystems überprüfen und
gegebenenfalls Verfahren ändern und erweitern, um die
integrierte Betrachtung gesellschafts-, wirtschafts- und
umweltpolitischer Fragestellungen zu ermöglichen. Jedes Land
wird eigene Prioritäten nach Maßgabe der nationalen Politik und
der nationalen Pläne und Programme für die nachfolgend
genannten Aktivitäten festlegen:
| a) |
die Intensivierung des Einsatzes von Daten und
Informationen auf allen Planungs- und Managementebenen
und die systematische und gleichzeitige Heranziehung von
Daten aus dem sozialpolitischen, wirtschaftlichen,
entwicklungspolitischen, ökologischen und
umweltpolitischen Bereich; bei der Analyse sollen
mögliche Interaktionen und Synergien herausgestellt
werden; außerdem ist die Verwendung mehrerer
unterschiedlicher Analysemethoden zu unterstützen, damit
verschiedene Positionen zur Verfügung stehen; |
| b) |
die Einführung umfassender Analyseverfahren für die
a-priori- und die simultane Abschätzung der Wirkung von
Entscheidungen, wozu auch die Wirkungen innerhalb und
zwischen dem wirtschafts-, dem sozial- und dem
umweltpolitischen Bereich gehören; diese Verfahren
sollen über die Projektebene hinausgehen und auch die
Politik- und Programmebene abdecken; mit in die Analyse
einbezogen werden soll die Abschätzung von Kosten,
Nutzen und Risiken; |
| c) |
die Einführung flexibler und integrativer
Planungskonzepte, welche die Berücksichtigung multipler
Ziele und die Anpassung sich verändernder Bedürfnisse
erlauben; integrative Sektorkonzepte auf Ökosystem- oder
Einzugsgebietsebene könnten dieses Konzept
unterstützen; |
| d) |
die Einführung integrierter Managementsysteme,
insbesondere für die Ressourcenbewirtschaftung;
traditionelle oder einheimische Methoden sollen
untersucht und immer dann berücksichtigt werden, wenn
sie sich als schlagkräftig erwiesen haben; die
Einführung neuer Managementsysteme soll keine
Marginalisierung der traditionellen Rolle der Frau nach
sich ziehen; |
| e) |
die Einführung integrierter Konzepte für eine
nachhaltige Entwicklung auf regionaler Ebene, unter
anderem auch für grenzüberschreitende Bereiche, jedoch
vorbehaltlich der durch besondere Umstände und
Bedürfnisse bedingten Anforderungen; |
| f) |
der Einsatz von Instrumentvariablen
(rechtlichen/ordnungspolitischen und wirtschaftlichen)
als Planungs- und Managementinstrument und die
Einbeziehung von Leistungskriterien in Entscheidungen;
Instrumentarien sollen regelmäßig überprüft und
adaptiert werden, damit ihre fortgesetzte Wirksamkeit
sichergestellt ist; |
| g) |
die Delegierung von Planungs- und
Managementaufgaben auf die niedrigste Ebene der
Staatsgewalt, die ein wirksames Handeln erlaubt;
insbesondere die Vorteile wirklicher und ausgewogener
Chancen für die Beteiligung der Frau sollen diskutiert
werden; |
| h) |
die Einführung von Verfahren zur Beteiligung
örtlicher Gemeinschaften an der Katastrophenschutz- und
Notfallplanung im Falle von Umweltkatastrophen und
Industrieunfällen und die Aufrechterhaltung eines
offenen Austauschs von Informationen über örtliche
Gefahren. |
| (c) |
Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich |
8.6 Die Länder könnten Systeme zur
laufenden Kontrolle und Evaluierung der Fortschritte in Richtung
nachhaltige Entwicklung durch Verwendung von Indikatoren
entwickeln, welche Veränderungen innerhalb der wirtschaftlichen,
sozialen und umweltrelevanten Dimensionen messen.
| (d) |
Verabschiedung einer auf eine nachhaltige Entwicklung
ausgerichteten nationalen Strategie |
8.7 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen sollen die Regierungen unter
anderem ausgehend von der Umsetzung von Beschlüssen, die auf der
Konferenz speziell für die Agenda 21 getroffen wurden, eine
nationale Strategie zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung
verabschieden. Diese Strategie soll sich auf die verschiedenen
sektoralen wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Leitlinien
und Planungen eines Landes stützen und sie in Einklang bringen.
Die im Rahmen gegenwärtiger Planungsaufgaben - wie etwa die der
Konferenz vorzulegenden nationalen Berichte, nationalen
Naturschutzstrategien und Umweltaktionspläne - gewonnenen
Erfahrungen sollen umfassend genutzt und in eine von der
Länderebene aus gesteuerte Nachhaltigkeitsstrategie eingebunden
werden. Zu den Zielen dieser Strategie gehört die
Gewährleistung einer sozial ausgewogenen wirtschaftlichen
Entwicklung bei gleichzeitiger Schonung der Ressourcenbasis und
der Umwelt zum Wohle künftiger Generationen. Sie soll mit
möglichst großer Beteiligung entwickelt werden. Außerdem soll
sie von einer genauen Bewertung der aktuellen Situation und
aktueller Initiativen ausgehen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
8.8 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Untersuchung der Interaktionen zwischen Umwelt und
Entwicklung |
8.9 Im Zusammenwirken mit nationalen und
internationalen Wissenschaftlern und gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen sollen die
Regierungen ihre Bemühungen um die Bestimmung der Interaktionen
zwischen und auch innerhalb sozialer, ökonomischer und
ökologischer Aspekte verstärken. Außerdem sollen
Forschungsprojekte durchgeführt werden, deren konkretes Ziel die
Untermauerung von Grundsatzentscheidungen und die Formulierung
von Empfehlungen für eine Optimierung der Managementverfahren
ist.
| (c) |
Ausbau von Bildung und Ausbildung |
8.10 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen sollen
die Regierungen dafür Sorge tragen, daß genügend personelle
Ressourcen vorhanden sind oder entwickelt werden, die für die
Integration von Umwelt und Entwicklung auf den verschiedenen
Stufen des Entscheidungs- und Umsetzungsprozesses sorgen. Zu
diesem Zweck sollen sie die schulische und fachliche Ausbildung,
insbesondere für Frauen und Mädchen, gegebenenfalls durch
Berücksichtigung interdisziplinärer Ansätze in technischen,
fachspezifischen, universitären und anderen Ausbildungsplänen
verbessern. Außerdem sollen in regelmäßigen Abständen
systematische Fortbildungsmaßnahmen für Regierungsbedienstete,
Planungsfachleute und Führungskräfte durchgeführt werden, in
deren Rahmen denjenigen integrativen Konzepten und Planungs- und
Managementtechniken, die auf die länderspezifischen
Gegebenheiten zugeschnitten sind, Vorrang einzuräumen ist.
| (d) |
Schärfung des öffentlichen Bewußtseins |
8.11 In Zusammenarbeit mit nationalen
Institutionen und Gruppen, den Medien und der internationalen
Staatengemeinschaft sollen die Länder der breiten
Öffentlichkeit sowie Fachkreisen verstärkt die Bedeutung einer
integrierten Betrachtung von Umwelt und Entwicklung bewußt
machen und Strukturen zur Erleichterung eines direkten
Informations- und Meinungsaustauschs mit der Öffentlichkeit
schaffen. Dabei soll der Hervorhebung der Verantwortung
unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen und des Beitrags,
den sie zu leisten vermögen, Vorrang eingeräumt werden.
| (e) |
Ausbau der nationalen institutionellen Kapazität |
8.12 Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen sollen die Regierungen das
nationale institutionelle Potential und dessen Fähigkeit,
soziale, wirtschaftliche, entwicklungs- und umweltspezifische
Fragestellungen auf allen Ebenen der entwicklungspolitischen
Entscheidungsfindung und Umsetzung zu integrieren, ausbauen.
Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei dem Umstieg von
begrenzten sektoralen Konzepten auf eine umfassende
sektorübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit.
B. |
Schaffung eines wirksamen Gesetzes- und
Regulierungsrahmens |
Handlungsgrundlage
8.13 Gesetze und Rechtsverordnungen
gehören mit zu den wichtigsten Instrumenten, die Bewegung in die
Umwelt- und Entwicklungspolitik bringen, nicht nur mit
"Geboten und Verboten", sondern auch als normativer
Rahmen für die Wirtschaftsplanung und Marktinstrumente.
Allerdings scheint trotz der wachsenden Flut von Gesetzestexten
in diesem Bereich ein Großteil der Gesetzgebung in vielen
Ländern nur für den jeweiligen Fall bestimmt und eingeschränkt
gültig zu sein oder noch nicht mit dem notwendigen
institutionellen Apparat und den notwendigen Befugnissen für
ihren Vollzug und ihre rechtzeitige Anpassung ausgestattet zu
sein.
8.14 Zwar müssen in allen Ländern die
bereits vorhandenen Gesetze laufend verbessert werden, doch ist
in vielen Entwicklungsländern immer noch ein Mangel an Gesetzen
und Rechtsverordnungen zu verzeichnen. Um den Bereich Umwelt und
Entwicklung wirksam in die Politik und das staatliche Handeln
jedes einzelnen Landes integrieren zu können, müssen unbedingt
integrative, vollstreckbare und rechtswirksame Gesetze und
Rechtsverordnungen erarbeitet und in Kraft gesetzt werden, die
sich auf sozial, ökologisch, ökonomisch und wissenschaftlich
ausgewogene Grundsätze stützen. Ebenso wichtig ist die
Erarbeitung funktionstüchtiger Programme, mit denen die
Beachtung der verabschiedeten Gesetze, Rechtsverordnungen und
Normen überprüft und durchgesetzt werden kann. Möglicherweise
benötigen eine ganze Reihe von Ländern fachliche Unterstützung
bei der Verwirklichung dieser Ziele. Die in diesem Bereich
erforderliche Technische Zusammenarbeit schließt auch
Rechtsauskünfte, Beratungsleistungen, eine fachliche Ausbildung
sowie den Aufbau institutioneller Kapazitäten ein.
8.15 Der Erlaß und die Inkraftsetzung von
Gesetzen und Rechtsverordnungen (auf regionaler,
zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- oder lokaler/kommunaler
Ebene) ist ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Durchführung
der meisten internationalen Übereinkommen im Bereich Umwelt und
Entwicklung, wie aus der häufig in Staatsverträgen vorgesehenen
Berichtspflicht über die jeweils ergriffenen gesetzlichen
Maßnahmen zu ersehen ist. Bei der Prüfung bestehender
Übereinkommen im Rahmen der Konferenzvorbereitungen haben sich
Hinweise auf Probleme bei der Einhaltung dieser Bedingung und auf
die Notwendigkeit einer besseren nationalen Durchsetzung und
gegebenenfalls damit verbundenen fachlichen Unterstützung
ergeben. Bei der Festlegung ihrer nationalen Prioritäten sollen
die Länder auch ihre internationalen Verpflichtungen
berücksichtigen.
Ziele
8.16 Gesamtziel unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des jeweiligen Landes ist die Förderung der
Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik durch gesetzliche
und ordnungsrechtliche Maßnahmen, Instrumentarien und
Durchsetzungsmechanismen auf zentralstaatlicher,
Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Ebene. In Anerkenntnis der
Tatsache, daß jedes Land ausgehend von seinen spezifischen
Bedürfnissen und den auf nationaler und gegebenenfalls auch
regionaler Ebene realisierten Plänen, Konzepten und Programmen
eigene Prioritäten festlegen wird, werden folgende Ziele
vorgeschlagen:
| a) |
die Transfer von Informationen über wirksame neue
Gesetze und Rechtsverordnungen im Bereich Umwelt und
Entwicklung einschließlich geeigneter Instrumentarien
und die Beachtung solcher Gesetze und Rechtsverordnungen
fördernde Anreize, um eine umfassendere Anwendung und
Anpassung auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz-und
kommunaler Ebene zu erreichen; |
| b) |
auf Wunsch die Unterstützung von Ländern bei ihren im eigenen Land
unternommenen Anstrengungen, den politischen und
rechtlichen Rahmen des Regierungssystems unter
gebührender Berücksichtigung der sozialen Werte und
Infrastrukturen des Landes zugunsten einer nachhaltigen
Entwicklung zu modernisieren und auszubauen. |
| c) |
die Förderung der Erarbeitung und Umsetzung von
Programmen auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz-
und kommunaler Ebene, mit denen die Befolgung von
Gesetzen überprüft und unterstützt und im Falle einer
Nichtbefolgung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. |
Maßnahmen
| (a) |
Verbesserung der Wirksamkeit von Gesetzen und
Rechtsverordnungen |
8.17 Gegebenenfalls mit Unterstützung der
zuständigen internationalen Organisationen sollen die
Regierungen die erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen und den
auf zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und
lokaler/kommunaler Ebene errichteten diesbezüglichen
institutionellen/verwaltungstechnischen Apparat im Bereich
Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung in regelmäßigen
Abständen überprüfen, um sicherzustellen, daß diese Gesetze
und Rechtsverordnungen in der Praxis auch tatsächlich angewandt
werden. Zu den dafür in Frage kommenden Maßnahmen könnten
unter anderem folgende gehören: die Förderung der öffentlichen
Bewußtseinsbildung, die Ausarbeitung und Verteilung von
Informationsmaterial sowie eine entsprechende fachliche
Unterweisung, wozu auch Workshops, Seminare, Bildungsprogramme
und Tagungen für diejenigen Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes gehören, die für Ausarbeitung, Inkraftsetzung,
Überwachung und Vollzug von Gesetzen und Rechtsverordnungen
zuständig sind.
| (b) |
Festlegung von gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen
Verfahrensregeln |
8.18 Die Regierungen und Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften sollen gegebenenfalls mit
Unterstützung sachkundiger internationaler Organisationen
gerichtliche und verwaltungsrechtliche Verfahrensregeln für den
Rechtsschutz und den Rechtsbehelf im Falle von Handlungen im
Bereich Umwelt und Entwicklung festlegen, die vielleicht
rechtswidrig sind oder gegen gesetzlich garantierte Rechte
verstoßen; sie sollen außerdem Einzelpersonen, Gruppen und
Organisationen mit einem anerkannten rechtlichen Interesse Zugang
gewähren.
| (c) |
Bereitstellung rechtlicher Konsultations- und
Beratungsleistungen |
8.19 Sachkundige zwischenstaatliche und
nichtstaatliche Organisationen sollen zusammenarbeiten, um den
Regierungen und Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften
auf Wunsch ein integriertes Programm für
Rechtsberatungsleistungen im Umwelt- und (nachhaltigen)
Entwicklungsrecht anzubieten, das auf die spezifischen
Anforderungen der Rechts- und Verwaltungssysteme des
Empfängerlandes zugeschnitten ist. Darin könnte
zweckmäßigerweise auch eine Unterstützung bei der Anfertigung
umfassender Bestandsaufnahmen und Berichte über die nationalen
Rechtssysteme eingeschlossen werden. Frühere Erfahrungen haben
gezeigt, wie nützlich die Kombination von fachspezifischen
Rechtsauskunftsdiensten mit fachjuristischem Rat ist. Innerhalb
des Systems der Vereinten Nationen würde eine engere
Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Organisationen eine
Doppelerfassung von Daten verhindern und die Arbeitsteilung
erleichtern. Diese Organisationen könnten auch die Möglichkeit
und die Vorteile einer Überprüfung ausgewählter nationaler
Rechtssysteme prüfen.
| (d) |
Schaffung eines partnerschaftlichen Ausbildungsnetzes
für (nachhaltiges) Entwicklungsrecht |
8.20 Sachkundige internationale und
akademische Einrichtungen könnten innerhalb vereinbarter
Strukturen zusammenarbeiten, um speziell für Praktikanten aus
Entwicklungsländern Postgraduiertenprogramme und Möglichkeiten
der berufsbegleitenden Ausbildung im Bereich Umwelt- und
Entwicklungsrecht anzubieten. Eine derartige Ausbildung soll
sowohl die wirksame Anwendung als auch die fortlaufende Anpassung
geltender Gesetze, das dazugehörige Verhandlungs-,
Formulierungs- und Vermittlungsgeschick und die Weiterbildung von
Ausbildern umfassen. Die bereits in diesem Bereich tätigen
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen könnten
mit ähnlichen Universitätsprogrammen zusammenarbeiten, um die
Ausarbeitung der Lehrpläne abzustimmen und interessierten
Regierungen und potentiellen Sponsoren eine optimale Auswahl
alternativer Möglichkeiten anbieten zu können.
| (e) |
Ausarbeitung wirksamer nationaler Programme zur
Überprüfung und Gewährleistung der Befolgung
zentralstaatlicher, Gliedstaat-/Provinz- und kommunaler Gesetze
für den Bereich Umwelt und Entwicklung |
8.21 Gegebenenfalls mit Unterstützung
internationaler Organisationen und anderer Länder soll jedes
Land integrierte Strategien zur Gewährleistung einer möglichst
umfassenden Befolgung seiner, eine nachhaltige Entwicklung
betreffenden Gesetze und Rechtsverordnungen entwickeln. Dazu
gehören
| a) |
vollstreckbare, rechtswirksame Gesetze,
Rechtsverordnungen und Rechtsnormen, die sich auf
ökonomisch, sozial und ökologisch ausgewogene
Grundsätze und eine angemessene Risikobewertung stützen
und auch Sanktionen zur Ahndung von Verstößen, zur
Regreßnahme und als Abschreckung gegen weitere
Verstöße einschließen; |
| b) |
Mechanismen zur Förderung der Beachtung der Gesetze; |
| c) |
institutionelle Kapazitäten zur Erfassung von
Daten über die Beachtung der Gesetze und die
regelmäßige Überprüfung dieser Beachtung, zur
Aufdeckung von Verstößen, zur Festlegung von
Vollzugsprioritäten, zur Durchsetzung eines wirksamen
Vollzugs und zur Durchführung regelmäßiger
Evaluierungen der Wirksamkeit von die Beachtung und den
Vollzug betreffenden Programmen; |
| d) |
Mechanismen für eine angemessene Beteiligung von
Einzelpersonen und Gruppen an der Ausarbeitung und am
Vollzug von Gesetzen und Rechtsverordnungen für den
Bereich Umwelt und Entwicklung. |
| (f) |
Überwachung der im Anschluß an internationale
Übereinkünfte auf Länderebene ergriffenen rechtlichen
Maßnahmen |
8.22 Die Vertragsparteien internationaler
Übereinkünfte sollen gegebenenfalls in Absprache mit den
entsprechenden Sekretariaten einschlägiger internationaler
Übereinkommen die verwendeten Methoden und Verfahren zur
Erfassung von Daten über die getroffenen gesetzlichen und
ordnungspolitischen Maßnahmen verbessern. Die Vertragsparteien
internationaler Übereinkünfte könnten vorbehaltlich der
Zustimmung der beteiligten souveränen Staaten
Stichprobenuntersuchungen der Anschlußmaßnahmen in den
einzelnen Ländern durchführen.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
8.23 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Wissenschaftliche und technologische Mittel |
8.24 Das Programm ist in hohem Maße von
einer Fortsetzung der kontinuierlichen Erfassung, Umsetzung und
Auswertung rechtlicher Daten abhängig. Durch engere
Zusammenarbeit zwischen bestehenden Datenbanken könnte mit
ziemlicher Sicherheit eine bessere Arbeitsteilung (zum Beispiel
im Verbreitungsgebiet nationaler juristischer Zeitschriften und
anderer Quellen) und gegebenenfalls eine vermehrte
Standardisierung und Kompatibilität der Daten erreicht werden.
| (c) |
Entwicklung der menschlichen Ressourcen |
8.25 Die angebotene Ausbildung soll
Praktikern aus Entwicklungsländern zugute kommen und verbesserte
Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen schaffen. Die Nachfrage
nach dieser Form der nachuniversitären und berufsbegleitenden
Ausbildung ist bekanntermaßen groß. Die bisher abgehaltenen
Seminare, Workshops und Tagungen zum Thema Kontrolle und Vollzug
waren sehr erfolgreich und gut besucht. Zweck dieser Bemühungen
ist die Heranbildung entsprechender Ressourcen (sowohl personelle
wie auch institutionelle), mit denen leistungsfähige Programme
zur laufenden Überprüfung und zum Vollzug staatlicher und
kommunaler und lokaler Gesetze, Rechtsverordnungen und
Rechtsnormen für eine nachhaltige Entwicklung erarbeitet und zum
Einsatz gebracht werden können.
| (d) |
Stärkung der rechtlichen und institutionellen
Kapazitäten |
8.26 Ein erheblicher Teil des Programms
soll auf die Verbesserung der rechtlich-institutionellen
Möglichkeiten der Länder ausgerichtet sein, mit nationalen
Politik- und Verwaltungsproblemen umzugehen, und eine effiziente
Rechtsschöpfung und -anwendung im Bereich Umwelt und nachhaltige
Entwicklung zu gewährleisten. Außerdem könnten regionale
Leistungszentren benannt und beim Aufbau fachspezifischer
Datenbanken und der Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für
bestimmte Sprach-/Kulturgruppen einzelner Rechtssysteme
unterstützt werden.
C. |
Gezielter Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente sowie
marktwirtschaftlicher und anderer Anreize |
Handlungsgrundlage
8.27 Umweltgesetze und -rechtsverordnungen
sind zwar wichtig, sind aber allein nicht in der Lage, bestehende
Umwelt- und Entwicklungsprobleme zu lösen. Auch Preise, Märkte
und die staatliche Steuer- und Wirtschaftspolitik tragen mit zur
Ausformung von Einstellungen und Verhaltensweisen gegenüber der
Umwelt bei.
8.28 In den letzten Jahren haben viele
Länder, in erster Linie Industrieländer, aber auch mittel- und
osteuropäische Länder, in zunehmendem Maße von ökonomischen
Lösungsansätzen Gebrauch gemacht, darunter auch
marktorientierten. Beispiele hierfür sind das Verursacherprinzip
und das in jüngerer Zeit entstandene Konzept, dem zufolge die
Kosten für die Nutzung natürlicher Ressourcen dem Nutzenden
anzulasten sind.
8.29 Für den Fall, daß günstige
internationale und nationale wirtschaftliche Rahmenbedingungen
vorliegen und der erforderliche rechtliche und ordnungspolitische
Rahmen gegeben ist, können ökonomische und marktorientierte
Ansätze in vielen Fällen die Fähigkeit eines Landes, mit
Umwelt- und Entwicklungsbelangen umzugehen, verbessern. Dies
ließe sich durch Bereitstellung kostengünstiger Lösungen -
ausgehend von einer integrierten Umweltvorsorge, der Förderung
innovativer technischer Lösungen und der Beeinflussung des
Umweltverhaltens - und durch Bereitstellung finanzieller Mittel
zur Erfüllung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung
erreichen.
8.30 Zu diesem Zweck müssen entsprechende
Anstrengungen unternommen werden, um innerhalb eines umfassenden,
an die Gegebenheiten des jeweiligen Landes angepaßten
entwicklungspolitischen, rechtlichen und ordnungspolitischen
Rahmens als Teil eines generellen Umstiegs auf eine Wirtschafts-
und Umweltpolitik, die entwicklungsförderlich und wechselseitig
verstärkend ist, ökonomische und marktorientierte Ansätze zu
erkunden und in größerem Umfang einzusetzen.
Ziele
8.31 In Anerkenntnis der Tatsache, daß
jedes Land ausgehend von den eigenen Bedürfnissen sowie der von
ihm verfolgten Politik und seiner Pläne und Programme eigene
Prioritäten entwickeln wird, geht es vor allem darum, in den
kommenden Jahren zu spürbaren Fortschritten bei der
Verwirklichung der folgenden drei grundlegenden Zieleen zu
kommen:
| a) |
die Einbeziehung der Umweltkosten in die
Entscheidungen von Hersteller und Verbraucher, um die
bestehende Tendenz, die Umwelt als "freies Gut"
zu betrachten und die Kosten auf andere Teile der
Gesellschaft, andere Länder oder künftige Generationen
abzuwälzen, ins Gegenteil zu kehren; |
| b) |
die vermehrte
Hinwendung zu einer Berücksichtigung sozialer und
ökologischer Kosten bei ökonomischen Aktivitäten,
damit die Preise die relative Knappheit und den
Gesamtwert der Ressourcen auch wirklich angemessen
widerspiegeln und mit zu einer Verhütung der
Umweltzerstörung beitragen; |
| c) |
gegebenenfalls die Berücksichtigung
marktwirtschaftlicher Grundsätze bei der Ausgestaltung
ökonomischer Instrumente und Konzepte, um eine
nachhaltige Entwicklung zu erzielen. |
Maßnahmen
| (a) |
Verbesserung oder Umorientierung der Regierungspolitik |
8.32 Auf kurze Sicht sollen die Regierungen
die allmähliche Einbeziehung der mit ökonomischen Instrumenten
und Marktmechanismen gemachten Erfahrungen erwägen, indem sie
sich verpflichten, ihre Politik unter Berücksichtigung der
Pläne, Prioritäten und Ziele des eigenen Landes
umzuorientieren, um auf diese Weise
| a) |
ökonomische, ordnungsrechtliche und freiwillige
(selbstregulierende) Konzepte wirksam zu kombinieren; |
| b) |
diejenigen Subventionen ganz abzuschaffen oder
allmählich abzubauen, die mit den Zieleen einer
nachhaltigen Entwicklung nicht vereinbar sind; |
| c) |
zur Verwirklichung von Umwelt- und
Entwicklungszielen bereits vorhandene wirtschaftliche und
steuerliche Anreizsysteme zu verbessern oder
umzugestalten; |
| d) |
politische Rahmenbedingungen zu schaffen, die den
Aufbau neuer Märkte für den Umweltschutzbereich und
eine umweltverträglichere Ressourcenbewirtschaftung
begünstigen; |
| e) |
eine Preispolitik anzustreben, die mit den Zielen
einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar ist. |
8.33 Insbesondere sollen die Regierungen -
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie
- Möglichkeiten eines wirkungsvollen Einsatzes ökonomischer
Instrumente und Marktmechanismen in folgenden Bereichen erkunden:
| a) |
bei Fragen, die den Energiesektor, das Verkehrswesen,
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die
Wasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, das
Gesundheitswesen, den Fremdenverkehrssektor und den
Dienstleistungsbereich betreffen; |
| b) |
bei weltweiten und grenzüberschreitenden Fragen; |
| c) |
bei der Entwicklung und Einführung
umweltverträglicher Technologien und ihrer Anpassung,
ihrer Verbreitung und ihrer Transfer an
Entwicklungsländer nach Maßgabe von
Kapitel 34. |
| (b) |
Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den
Entwicklungsländern und in Ländern mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen |
8.34 Mit Unterstützung regionaler und
internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen und
gegebenenfalls auch nichtstaatlicher Forschungseinrichtungen
sollen gezielte Anstrengungen unternommen werden,
Anwendungsmöglichkeiten für den Einsatz ökonomischer
Instrumente und Marktmechanismen zu entwickeln, die auf die
besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder
mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zugeschnitten
sind, indem
| a) |
diesen Ländern fachliche Unterstützung bei allen mit
dem Einsatz ökonomischer Instrumente und
Marktmechanismen zusammenhängenden Fragen gewährt wird; |
| b) |
die Abhaltung regionaler Seminare und
gegebenenfalls die Schaffung regionaler Fachzentren
unterstützt werden. |
| (c) |
Erstellung eines Verzeichnisses wirksamer
Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente und
Marktmechanismen |
8.35 In Anbetracht der Tatsache, daß der
Einsatz von ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen
relativ neu ist, soll der Austausch von Informationen über die
von verschiedenen Ländern mit derartigen Konzepten gemachten
Erfahrungen tatkräftig unterstützt werden. In diesem
Zusammenhang sollen sich die Regierungen bei der Suche nach
wirksamen Einsatzmöglichkeiten ökonomischer Instrumente
vorhandener Möglichkeiten des Informationsaustauschs bedienen.
| (d) |
Stärkere Bewußtmachung der Rolle von ökonomischen
Instrumenten und Marktmechanismen |
8.36 Mit Unterstützung regionaler und
internationaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen sowie
nichtstaatlicher Forschungsinstitute sollen die Regierungen die
Erforschung und Untersuchung wirksamer Einsatzmöglichkeiten für
ökonomische Instrumente und Marktmechanismen vorantreiben, wobei
der Schwerpunkt unter anderem auf folgenden zentralen Fragen
liegen soll:
| a) |
der Rolle von den Gegebenheiten der einzelnen Länder
angepaßten Umweltsteuern; |
| b) |
die Auswirkungen
ökonomischer Instrumente und Anreize auf die
Wettbewerbsfähigkeit und den internationalen Handel
sowie der für die Zukunft zu erwartende Bedarf an
angemessener internationaler Zusammenarbeit und
Koordinierung; |
| c) |
die möglichen sozialen und verteilungspolitischen
Folgen des Einsatzes verschiedener Instrumente. |
| (e) |
Einleitung eines Prozesses für den schwerpunktmäßigen
Einsatz preispolitischer Mittel |
8.37 Gegebenenfalls soll das Verständnis
für die theoretischen Vorteile der Anwendung preispolitischer
Mittel vertieft werden, wozu auch eine genauere Kenntnis der
Bedeutung einer verstärkten Orientierung in diese Richtung
gehört. Daher sollen in Zusammenarbeit mit der Industrie und dem
Handel, Großunternehmen, transnationalen Gesellschaften sowie
gegebenenfalls anderen gesellschaftlichen Gruppen auf nationaler
und internationaler Ebene Prozesse eingeleitet werden, um
folgende Fragen zu untersuchen:
| a) |
die praktischen Folgen einer verstärkten Hinwendung
zu einer Preispolitik, die eine Internalisierung der
Umweltkosten als geeignetes Mittel zur Verwirklichung der
Ziele einer nachhaltigen Entwicklung vorsieht; |
| b) |
die Folgen der Ressourcenpreispolitik auf
ressourcenexportierende Länder, darunter auch die
Auswirkungen einer solchen Preispolitik auf die
Entwicklungsländer; |
| c) |
die für die Bewertung der Umweltkosten verwendeten
Methoden. |
| (f) |
Vertiefung des Einblicks in die Ökonomie der
nachhaltigen Entwicklung |
8.38 Aufgrund des gestiegenen Interesses an
ökonomischen Instrumenten und Marktmechanismen ergibt sich auch
die Notwendigkeit, im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens das
vorhandene Wissen über die Ökonomie der nachhaltigen
Entwicklung zu vertiefen, indem
| a) |
höhere Lehranstalten dazu angeregt werden, ihre
Lehrpläne zu überprüfen und das Studium der Ökonomie
der nachhaltigen Entwicklung auszubauen; |
| b) |
regionale
und internationale Wirtschaftsorganisationen und
nichtstaatliche Forschungsinstitute, die über
entsprechendes Fachwissen verfügen, veranlaßt werden,
Ausbildungskurse und Seminare für Beschäftigte der
öffentlichen Hand anzubieten; |
| c) |
der Handel und die Industrie, darunter auch große
Industrieunternehmen und transnationale Gesellschaften
mit umweltspezifischem Fachwissen, veranlaßt werden,
Ausbildungsprogramme für die private Wirtschaft und für
andere Gruppen einzurichten. |
Instrumente der Umsetzung
8.39 Dieses Programm setzt eine Anpassung
oder Umorientierung der von der Regierung verfolgten Politik
voraus. Es setzt darüber hinaus die Beteiligung internationaler
und regionaler Wirtschafts- und Umweltorganisationen und Träger
mit entsprechenden Fachkenntnissen in diesem Bereich sowie auch
transnationaler Unternehmen voraus.
a Finanzierung und Kostenabschätzung
8.40 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 5 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
D. |
Schaffung von Systemen integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen |
Handlungsgrundlage
8.41 Ein erster Schritt zur Einbindung des
Nachhaltigkeitsprinzips in das gesamte wirtschaftliche Handeln
ist die Festlegung einer präziseren Meßgröße für die enorm
wichtige Rolle der Umwelt als Quelle, die das Naturkapital
liefert, und als Senke, die als Aufnahmebecken für die im
Verlauf der Erzeugung des "menschgemachten"
Produktivkapitals und anderer Tätigkeiten des Menschen
anfallenden Nebenprodukte dient. Da eine nachhaltige Entwicklung
soziale, wirtschaftliche und ökologische Komponenten beinhaltet,
ist zudem wichtig, daß die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
(VGR) nicht auf die Erfassung der produzierten Güter und der
erbrachten Dienstleistungen beschränkt bleibt, die in der
herkömmlichen Form vergütet werden. Vielmehr muß ein
gemeinsames System entwickelt werden, in dessen Rahmen der
Beitrag all derjenigen Sektoren und Aktivitäten der
Gesellschaft, die in der bisher praktizierten
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung keine Berücksichtigung
gefunden haben, soweit theoretisch vertretbar und praktisch
durchführbar, in einem Satellitenrechnungssystem erfaßt werden.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, ein Programm zur Entwicklung
nationaler Systeme integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen einzuleiten.
Ziele
8.42 Wichtigstes Ziel ist die Erweiterung
der in den einzelnen Ländern vorhandenen Systeme
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen mit dem Ziel, ökologische
und soziale Größen mit in den Bilanzierungsrahmen einzubinden,
wozu als Mindestforderung auch die Einführung eines Systems von
Satellitenkonten für die natürlichen Ressourcen in allen
Mitgliedstaaten gehört. Die daraus resultierenden Systeme
integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen (IEEA), die in
allen Mitgliedstaaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt
eingeführt werden sollen, sind nicht als Ersatz, sondern für
absehbare Zeit als Ergänzungsrechnung zur bisher gebräuchlichen
volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu betrachten. Diese
integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollen eine
wichtige Funktion bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der
nationalen Entwicklungsplanung übernehmen. Dabei sollen die für
die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zuständigen staatlichen
Stellen eng mit den Ressorts für Umweltstatistik,
Landesgeographie und Naturressourcen im eigenen Land
zusammenarbeiten. Die Definition ökonomischer Aktivität könnte
auf die Menschen ausgedehnt werden, die in allen Ländern
produktive, aber unbezahlte Arbeit leisten. Auf diese Weise
könnte deren Leistung angemessen bewertet und bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
Maßnahmen
| (a) |
Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit |
8.43 Der Bereich Statistik des Sekretariats
der Vereinten Nationen soll
| a) |
allen Mitgliedstaaten die im System of National
Accounts Handbook on Integrated Environmental and
Economic Accounting enthaltene Methodik zugänglich
machen; |
| b) |
in Zusammenarbeit mit anderen
einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen die
vorhandenen vorläufigen Konzepte und Methoden (wie etwa
die in dem obengenannten Handbuch vorgeschlagenen)
weiterentwickeln, testen, verfeinern und schließlich als
Norm festlegen; während des gesamten Ablaufs dieses
Prozesses soll er die Mitgliedstaaten über den Stand der
Dinge auf dem laufenden halten; |
| c) |
in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen die Schulung und Vorbereitung kleiner
Gruppen von VGR-Statistikern, Umweltstatistikern und
nationalen Fachkräften für die Schaffung, Anpassung und
Ausarbeitung nationaler integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen koordinieren. |
8.44 Die Hauptabteilung für
wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Sekretariats der
Vereinten Nationen soll in enger Zusammenarbeit mit anderen
einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen
| a) |
in allen Mitgliedstaaten die Verwendung von
Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung im Rahmen
der volkswirtschaftlichen und sozialen Gesamtplanung und
Entscheidungsfindung unterstützen, um auf diese Weise
sicherzustellen, daß integrierte umweltökonomische
Gesamtrechnungen auf Länderebene wirksam in die
gesamtwirtschaftliche Entwicklungsplanung einbezogen
werden. |
| b) |
sich für eine bessere Erfassung von
Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialdaten einsetzen. |
| (b) |
Stärkung des volkswirtschaftlichen Rechnungswesens auf
nationaler Ebene |
8.45 Auf nationaler Ebene könnte das
Programm in erster Linie von den mit der volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung befaßten Behörden in engem Zusammenwirken mit
den für die Umweltstatistik und die natürlichen Ressourcen
zuständigen Ressorts übernommen werden und die für die
nationale Wirtschaftsplanung zuständigen Wirtschaftsanalytiker
und Entscheidungsträger bei ihrer Arbeit unterstützen.
Nationale Einrichtungen sollen nicht nur eine wichtige Aufgabe
als Verwahrer des Systems übernehmen, sondern auch für seine
Anpassung, seine Einführung und seine kontinuierliche Anwendung
sorgen. Unbezahlte produktive Arbeit wie etwa Hausarbeit und
Kindererziehung soll nach Möglichkeit in Satellitensystemen und
Wirtschaftsstatistiken berücksichtigt werden. Zeitstudien
könnten ein erster Schritt zur Entwicklung eines solchen
Satellitensystems sein.
| (c) |
Festlegung eines Bewertungsverfahrens |
8.46 Auf internationaler Ebene soll die
Statistische Kommission vorhandene Erfahrungen zusammenführen
und überprüfen und den Mitgliedstaaten in Fragen fachlicher und
verfahrenstechnischer Art, die im Zusammenhang mit der
Weiterentwicklung und Einführung integrierter
umweltökologischer Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten
aufkommen, beratend zur Seite stehen.
8.47 Die Regierungen sollen aufgrund von
Umweltprogrammen entstehende Preisverzerrungen, die sich auf die
Boden-, Wasser-, Energie- und sonstigen natürlichen Ressourcen
auswirken, zu ermitteln versuchen und entsprechende
Korrekturmaßnahmen in Betracht ziehen.
8.48 Die Regierungen sollen Unternehmen
dazu anhalten,
| a) |
durch eine transparente Berichterstattung an
Aktionäre, Kreditgeber, Beschäftigte,
Regierungsbehörden, Verbraucher und die Öffentlichkeit
umweltrelevante Informationen zugänglich zu machen; |
| b) |
Methoden und Regeln für ein auf eine nachhaltige
Entwicklung ausgerichtetes Rechnungswesen zu entwickeln
und in die Praxis umzusetzen. |
| (d) |
Verstärkte Erfassung von Daten und Informationen |
8.49 Die Länderregierungen könnten die im
Rahmen der Einführung eigener umweltökonomischer
Gesamtrechnungen erforderliche Verstärkung der Datenerfassung
erwägen, um damit einen pragmatischen Beitrag zu einer
vernünftigen Wirtschaftsführung zu leisten. Dabei geht es vor
allem darum, die vorhandenen Kapazitäten für die Erfassung und
Auswertung von Umweltdaten und -informationen zu erweitern und
diese Daten mit wirtschaftlichen Daten, darunter auch nach
Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten, zu kombinieren. Als
weiteres Ziel ist die Einführung physischer Umweltkonten
anzustreben. Internationale Geberorganisationen sollen die
Finanzierung des Aufbaus sektorübergreifender Datenbanken in
Betracht ziehen, um sicherzustellen, daß die nationale
Entwicklungsplanung auf präzisen, zuverlässigen und
realistischen Daten basiert und an die nationalen Bedingungen
angepaßt ist.
| (e) |
Intensivierung der Technischen Zusammenarbeit |
8.50 Der Bereich Statistik des Sekretariats
der Vereinten Nationen soll in enger Zusammenarbeit mit den
einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen vorhandene
Strukturen für eine Technische Zusammenarbeit zwischen den
einzelnen Ländern ausbauen. Darin soll auch der Austausch der
bei der Einführung integrierter umweltökonomischer
Gesamtrechnungen gewonnenen Erfahrungen eingeschlossen sein,
insbesondere im Hinblick auf die Bewertung nicht marktgängiger
natürlicher Ressourcen und die Standardisierung der
Datenerfassung. Außerdem soll eine vermehrte Zusammenarbeit mit
dem Handel und der Industrie, darunter auch Großunternehmen und
transnationalen Unternehmen mit Erfahrungen in der Bewertung
derartiger Ressourcen, angestrebt werden.
Instrumente der Umsetzung
| (a) |
Finanzierung und Kostenabschätzung |
8.51 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im
vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom
Sekretariat der UNCED auf etwa 2 Millionen Dollar veranschlagt,
in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von
der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei
nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch
nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch
etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den
konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den
Regierungen beschlossen werden.
| (b) |
Ausbau vorhandener Institutionen |
8.52 Um die Verwendung integrierter
umweltökonomischer Gesamtrechnungen zu gewährleisten,
| a) |
könnten nationale Institutionen in
Entwicklungsländern ausgebaut und so die wirksame
Integration von Umwelt und Entwicklung auf der Planungs-
und Entscheidungsebene sichergestellt werden; |
| b) |
soll der Bereich Statistik den Mitgliedstaaten in enger
Anlehnung an das von der Statistischen Kommission zu
erarbeitende Bewertungsverfahren die erforderliche
fachliche Unterstützung zukommen lassen; der Bereich
Statistik soll in Zusammenarbeit mit einschlägigen
Organisationen der Vereinten Nationen angemessene
Unterstützung bei der Einführung integrierter
umweltökonomischer Gesamtrechnungen leisten. |
| c) |
Verstärkter Einsatz der Informationstechnik |
8.53 Zur Anpassung von Verfahren der
Informationstechnik und ihrer Transfer an die Entwicklungsländer
könnten Leitlinien und Mechanismen ausgearbeitet und gemeinsam
verabschiedet werden. Außerdem sollen dem Stand der Technik
entsprechende Managementtechniken eingeführt werden, damit eine
möglichst effiziente und durchgängige Anwendung
umweltökonomischer Gesamtrechnungen sichergestellt ist.
| (d) |
Aufbau nationaler Kapazitäten |
8.54 Die Regierungen sollen mit
Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft die
eigenen institutionellen Kapazitäten zur Erfassung, Speicherung,
Verwaltung, Auswertung und Anwendung von Daten bei der
Entscheidungsfindung stärken. Insbesondere in den
Entwicklungsländern müssen in allen mit der Einführung
integrierter umweltökonomischer Gesamtrechnungen befaßten
Bereichen und auf allen Ebenen Aus- und
Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu gehört auch
die fachliche Ausbildung aller mit Wirtschafts- und
Umweltanalysen, mit der Erfassung von Daten und mit dem
volkswirtschaftlichen Rechnungswesen befaßten Kräfte sowie die
Unterweisung von Entscheidungsträgern im pragmatischen und
sachgerechten Umgang mit derartigen Informationen.
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